Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungsgemäß

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Die aktuellen Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung sind mit dem Grundgesetz und dem darin festgelegten Gleichheitssatz vereinbar. Zu diesem Ergebnis kommt das BVerfG.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Und zwar auch, wenn dadurch – wie im konkreten Fall – Verlustvorträge steuerlich nicht genutzt werden können oder verfallen.

Kapitalgesellschaften und andere Körperschaften dürfen Verluste grundsätzlich unbegrenzt in die Zukunft übertragen (Verlustvortrag). Allerdings gibt es Einschränkungen bei der Verlustverrechnung mit laufenden Gewinnen. Bis zu 1 Mio. Euro Gewinn dürfen vollständig mit Verlustvorträgen verrechnet werden. Darüber hinaus dürfen nur 60 % des über 1 Mio. Euro liegenden Gewinns mit Verlusten verrechnet werden. Für die Gewerbesteuer gelten ähnliche Regeln.

Mit Urteil vom 23.07.2025 (Az. 2 BvL 19/14) hat das BVerfG im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bestätigt, dass diese Regelungen verfassungskonform sind. Insbesondere verstoßen sie nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Zwar führt die Regelung dazu, dass Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt werden – je nachdem, wie hoch ihr Gewinn über dem Sockelbetrag liegt. Doch da die 60 %-Grenze für alle gleich angewendet wird, liegt formal eine Gleichbehandlung vor.

Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen liquidiert wird und dadurch Verlustvorträge verfallen. Das Gericht erkennt als Ziel der Mindestgewinnbesteuerung die Verlässlichkeit und Gleichmäßigkeit des Steueraufkommens an. Die gesetzliche Typisierung ist verhältnismäßig und praxisnah.

Hinweis: Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 gilt, dass der über den Sockelbetrag hinausgehende Verlustvortrag mit bis zu 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres verrechnet werden kann. Ab dem Jahr 2028 gilt wieder die Grenze von 60 %.

(Stand: 22.09.2025)

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