Kein Werbungskostenabzug bei Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers

Arbeitszimmer
Die Kosten für einen Wohnungswechsel zählen – laut BFH – grundsätzlich zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der (privaten) Lebensführung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.02.2025 (Az. VI R 3/23) entschieden, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Die berufstätigen Kläger lebten in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März 2020 arbeiteten die Kläger überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an. Mangels beruflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Umzugskosten jedoch ab. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht den Werbungskostenabzug auch für die Umzugskosten und gab der Klage insoweit statt.

Dieser Auffassung folgte der BFH nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des FA. Der BFH stellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei. Die Kosten für einen Wechsel der Wohnung seien daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zu zählen. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt hätten. Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen – etwa, wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei.

Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, das nicht auch durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst sei.

Die Wahl einer Wohnung – insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung – sei vielmehr vom Geschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig. Daran ändere auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice und sogenannter Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbeiten) nichts.

(Stand: 02.06.2025)

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