Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes

Wehrdienst
Kindergeld während freiwilligem Wehrdienst? Zu den Voraussetzungen hat jetzt der BFH geurteilt.

Ein Kind wird i. d. R. bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums unabhängig vom Umfang einer Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Nach Abschluss einer Erstausbildung ist ein Kind jedoch nur dann kindergeldberechtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 (Az. III R 43/22, veröffentlicht am 02.05.2025) entschieden, dass ein Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes unter bestimmten Voraussetzungen bestehen kann.

Das Kind hatte seine Schulausbildung im Sommer 2021 mit dem Abitur abgeschlossen und sich bereits zuvor für den Freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr mit Einstellungstermin Oktober 2021 beworben. Die Familienkasse gewährte zunächst Kindergeld für das Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht und berücksichtigte dabei die Grundausbildung bis Februar 2022. Ab März 2022 wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, da die Familienkasse keinen weiteren Anspruch sah.

Der BFH entschied, dass der Kindergeldanspruch für den Monat März 2022 nicht besteht, für die Monate April und Mai 2022 hingegen schon. Wie kam es zu diesem Ergebnis?

Für März 2022 lagen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld nicht vor. Ein Kindergeldanspruch bestehe demnach nur, wenn ein Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Im konkreten Fall fehlte es an einem Nachweis, dass das Kind im März 2022 ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz unternommen hatte.

Für April und Mai 2022 wurde der Kindergeldanspruch anerkannt. Im April 2022 legte das Kind eine Bescheinigung der Bundeswehr vor, aus der hervorging, dass es nach dem Freiwilligen Wehrdienst ein ziviles Studium aufnehmen wolle. Diese Bescheinigung belegte die Ausbildungsbereitschaft. Zudem bewarb sich das Kind im Mai 2022 um einen Studienplatz für das Wintersemester 2022, was den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Studienbeginn darstellte. Ein Studienbeginn zum Sommersemester war aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht mehr möglich.

Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes sei somit durch objektive Umstände bestätigt und die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz ernsthaft und nachvollziehbar gewesen.

(Stand: 17.07.2025)

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