DJs erzielen nach Rechtsprechung Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, da diese als Künstler gewertet werden.
Die Klage eines DJs gegen seine Einordnung als Gewerbetreibender war erfolgreich: Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass er als Künstler Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt und damit keine Gewerbesteuer zahlen muss (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2021 – Az. 11 K 2430/18). Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Richter des FG Düsseldorf folgten den Argumenten des Klägers, der erklärt hatte, dass er Lieder nicht lediglich abspiele, sondern sie in neue, eigene Musikstücke verändere. Dazu lege er andere Beats, die er teilweise selbst erzeuge, unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d. h. Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikstücke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter.
Für die Richter war das eine ausreichende eigenschöpferische Leistung, um eine Einordnung als Künstler anzunehmen: Hier würde neue Musik geboten, mit eigenem Charakter und eigenem Stil, Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer seien die Instrumente des DJs, so ihre Begründung.
Wer „Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“ erzielt, also Freiberufler ist, ist in § 18 EStG geregelt. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören nach § 18 Absatz 1 Satz 1 EStG unter anderem auch künstlerische Tätigkeiten.
Alle Angehörigen der freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buchführung verpflichtet und müssen folglich keine Bilanz aufstellen. Für sie ist grundsätzlich eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) möglich.
Die Einordnung als Künstler ist noch aus einem weiteren Grund interessant: Sie sind über die Künstlersozialkasse krankenversichert, renten- und pflegeversichert.
Im BMF-Schreiben vom 01.12.2021 wird auf die korrekte Leistungsbeschreibung in Rechnungen eingegangen.
Mit Schreiben vom 01.12.2021 hat das BMF die Rechtsprechung des BFH zur Leistungsbeschreibung in einer Rechnung im Wesentlichen übernommen und den Anwendungserlass zum Umsatzsteuergesetz entsprechend geändert.
Einer ordnungsgemäßen Rechnung kommt im Umsatzsteuerrecht eine zentrale Bedeutung zu. Insbesondere ist ohne eine solche kein Vorsteuerabzug durch den Unternehmer, der die Leistung empfangen hat, zulässig.
Hinweis: Nach § 14 Abs. 1 lit. 1 lit. 4 Nr. 5 UStG ist die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung in die Rechnung aufzunehmen.
Die wesentlichen Aspekte des BMF-Schreibens:
– Die Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung muss so gestaltet sein, dass ein Abgleich zwischen der in Rechnung gestellten und der gelieferten Ware möglich ist. Insbesondere muss ausgeschlossen werden können, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die Prüfung muss eindeutig und leicht nachvollziehbar sein.
– Regelmäßig wird die Bezeichnung, die nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG erforderlich ist, mit der handelsüblichen Bezeichnung übereinstimmen. Ist das nicht der Fall, kann dies trotzdem für § 14 Abs. 1 Nr. 5 UStG ausreichend sein, wenn die Bezeichnung handelsüblich ist.
– Was als handelsüblich anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Handelsüblich ist eine Bezeichnung, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferung den Erfordernissen von Kaufleuten genügt und der Begriff in den Verkehrskreisen allgemein verwendet wird.
– Der Unternehmer ist nachweispflichtig – das heißt, er muss nachweisen, dass eine Bezeichnung auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.
– Eine alternative Warenbezeichnung ist nur bei Lieferungen möglich. Bei sonstigen Leistungen ist dies nicht vorgesehen. Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass sie eindeutig identifizierbar sind.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird in den Abschnitten 14.5. Abs. 1 Satz 4, Abs. 15 Satz 3 bis 5, Abschnitt 15.2a Abs. 4 entsprechend geändert.
(siehe auch BMF-Schreiben vom 01.12.2021)
Inhalte einer korrekten Rechnung gem. § 14 Abs. 4 UStG
Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Wechsel von 0,3 % zu 0,002 % kann sich lohnen
Anstelle der 1%-Methode und der 0,03%-Methode kann die geringere 0,002%-Tagespauschale angewandt werden, wenn der Arbeitnehmer in einem VZ nur selten zur Arbeit gefahren ist.
Coronabedingt wurde im VZ 2020 vermutlich an weniger Tagen z. B. ins Büro gefahren.
Berechnet der Arbeitgeber bei einem Dienstwagen den geldwerten Vorteil nach der 1 % Methode und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach der 0,3 % Methode, so kann sich der Wechsel zur 0,002 % Methode je Entfernungskilometer lohnen.
Der Wechsel kann in der Einkommensteuererklärung noch nachträglich vorgenommen werden. Voraussetzung für den Methodenwechsel im Veranlagungsverfahren: Der Arbeitnehmer kann dem Finanzamt eine detaillierte fahrzeugbezogene Aufstellung vorlegen, aus der sich unter Angabe des jeweiligen Datums die tatsächlich mit dem Dienstwagen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben.
Außerdem muss er durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers darlegen, in welcher Höhe bislang bei der 1-%-Methode diese Fahrten durch den Ansatz des 0,03-%-Zuschlags dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben. Als Nachweise kommen z. B. in Betracht:
Gehaltsmitteilungen,
Entgeltabrechnungen oder
formlose Arbeitgeberbescheinigungen
Das Finanzamt muss in die Lage versetzt werden, den nach der 0,03-%-Methode berechneten, im Bruttoarbeitslohn laut Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung enthaltenen geldwerten Vorteil anhand der einzeln nachgewiesenen Fahrten durch die 0,002-%-Tagespauschale zu ersetzen.
Hinweis: Der spätere Wechsel bei der Einkommensteuerveranlagung hat allerdings keine Wirkung auf die Sozialversicherung, da er ohne Auswirkung auf etwaige überhöhte Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers bleibt.
Die Änderungen des Grunderwerbsteuergesetz wurden hauptsächlich vorgenommen, um die missbräuchliche Steuergestaltung von „Share Deals“ einzudämmen.
Der Bundestag hat am 21.04.2021 das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes verabschiedet, in dem es insbesondere um dieEindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen durch so genannte “Share-Deals” geht.
Zur Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht hatte die Bundesregierung bereits am 31.07.2019 den Gesetzentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Änderungen zum 01.01.2020 in Kraft treten. Nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, die der Bundestag am 21.04.2021 angenommen hat, gelten die Änderungen ab dem 01.07.2021.
Das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes sieht u. a. folgende Maßnahmen vor:
Absenkung der 95 Prozent-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 Prozent
Verlängerung der Fristen von 5 auf 10 Jahre
Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands
Anwendung auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen
Die Absenkung der Beteiligungsgrenze von 95 auf 90 Prozent (§ 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG) sowie die Verlängerung der Frist von 5 auf 10 Jahre (§ 1 Absatz 2a GrEStG) sollen die Gestaltungsspielräume verengen und damit die missbräuchliche Vermeidung der Steuer einschränken.
Die neue Vorschrift des § 1 Absatz 2b GrEStG soll aus Gründen der Missbrauchsverhinderung unter gleichen Voraussetzungen Anteilseignerwechsel an Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz erfassen. Besteuert wird die Gesellschaft, die wegen des Anteilseignerwechsels grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr als dieselbe Kapitalgesellschaft anzusehen ist.
Darüber hinaus sind durch den Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen, die der Bundestag akzeptiert hat:
Festlegung des Inkrafttretens auf den 01.07.2021
Einfügung einer Börsenklausel (§ 1 Absatz 2c GrEStG)
Anwendungsregelung zu § 1 Absatz 2b GrEStG, wodurch Übergänge von Anteilen der
Gesellschaft, die vor dem Inkrafttreten erfolgen, unberücksichtigt bleiben sollen (§ 23 Abs. 23 GrEStG),
Streichung der bereits im Jahressteuergesetz 2020 umgesetzten Änderungen zur Festsetzung des Verspätungszuschlags.
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Die Abschreibungsdauer von Computerhardware und -software verkürzt sich ab dem VZ 2021 auf ein Jahr.
Die bisherige Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG wird von grundsätzlich 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Damit kommt es an sich zu einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter (BMF-Schreiben vom 26.02.2021)
Dies bedeutet, dass bereits im Jahr 2021 die Anschaffungskosten von Computerhardware und Software in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden können, auch wenn die Anschaffungskosten über dem Wert von 800 € liegen und diese somit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter darstellen. Restbuchwerte aus Vorjahren dürfen ebenfalls im Jahr 2021 abgeschrieben werden. Diese Möglichkeit gilt nicht nur im betrieblichen Bereich, sondern auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, also insbesondere im Falle von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung.
Hinweis: Bei der Abschreibung von Computerhardware und -software findet § 7 Abs. 1 S. 4 EStG keine Anwendung mehr.
Um welche Wirtschaftsgüter es sich im Einzelnen handelt, stellt das BMF ausführlich dar.
Gleichwohl wird es sicherlich Abgrenzungsfragen geben. Unstrittig dürfte sein, dass der „normale“ Desk-Computer, das Notebook oder das Tablet nebst der Betriebs- und Anwendersoftware in den Anwendungsbereich des neuen Schreibens fallen. Auch gilt die neue Regelung für Drucker und weiteres Zubehör.
Privates Veräußerungsgeschäft bei Zwangsversteigerung
Eine Zwangsversteigerung wird als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG gewertet.
Das FG Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 26.11.2020 – 2 V 2664/20 A (E), dass auch eine Zwangsversteigerung zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG führen kann.
Der Entscheidung lag ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Grunde, welcher sich auf folgenden Sachverhalt bezog: Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Antragsstellers zwangsversteigert. Diese wurden im Jahr 2009 bei einer Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte diese als sonstige Einkünfte.
Der Antragssteller brachte im Aussetzungsverfahren zwei Argumente vor:
Ein Eigentumsverlust aufgrund Zwangsversteigerung sei keine Veräußerung i. S. d. § 23 EStG.
Die Zwangsversteigerung beruht nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers.
Auch sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht der Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots entscheidend, sondern auf das Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen. Dies wäre bei beiden Grundstücken nach Ablauf der Zehnjahresfrist erfolgt.
Wann liegt ein privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien i.S.d. § 23 EStG vor?
Zwischen Anschaffung und Veräußerung liegen weniger als 10 Jahre.
Das Gebäude wurde nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Das FG Düsseldorf lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und führte aus:
Bei einer Zwangsversteigerung beruht der Eigentumsverlust auch auf einem Willensentschluss des Eigentümers. Anders als z. B. bei einer Enteignung, hätte der Eigentümer den Eigentumsverlust durch eine Befriedigung der Gläubiger abwenden können. Ob dies aus wirtschaftlicher Sicht möglich wäre, ist nicht entscheidend.
Für die Berechnung der Veräußerungsfrist von zehn Jahren ist dabei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots und nicht die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses entscheidend.
Grundsätzlich ist für die Berechnung der Frist das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich. Der obligatorische Teil bei einer Zwangsversteigerung ist mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen. Der Zuschlag ist dabei lediglich der „dingliche“. Akt der Eigentumsübertragung.
Anpassung des Behindertenpauschbetrags und des Pflegepauschbetrags
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 werden nach langer Zeit Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge endlich angepasst!
Am 29.10.2020 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassungen weiterer steuerlicher Regelungen, sowie die Erhöhung der Pflege-Pauschbeträge.
Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge 2021 & weiterer Regelungen
Steuerpflichtige mit einer Behinderung können anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.
Dieser wird ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wie folgt angepasst:
Die Behinderten-Pauschbeträge des § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG werden verdoppelt. Auch wird der Grad der Behinderung von bisher 25 auf 20 festgestellt. Der Pauschbetrag ergibt sich dann in 10er Schritten anhand des Grades der Behinderung.
Somit gelten folgende Pauschbeträge:
Grad der Behinderung – Pauschbetrag ab 2021
20
384 €
30
620 €
40
860 €
50
1.140 €
60
1.440 €
70
1.780 €
80
2.120 €
90
2.460 €
100
2.840 €
Für Steuerpflichtige, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, d. h. Personen die für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der eigenen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedürfen, sowie für Blinde und Taubblinde gilt ab 2021 ein Pauschbetrag von 7.400 €.
Hinweis: Dieser Pauschbetrag wurde bei einem Grad der Behinderung unter 50 bis einschließlich VZ 2020 nur gewährt, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruhte oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente zusteht.
Dies Voraussetzungen fallen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ersatzlos weg.
Des Weiteren soll ab den VZ 2021 auch eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale eingeführt werden.
Hinweis: Darüber hinaus gehende behinderungsbedingte Fahrtkosten können dann jedoch nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Diese Pauschale wird dann unter Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt.
Bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, beträgt die Pauschale 900 €.
Bei Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“oder mit dem Merkzeichen „H“ beträgt der Pauschbetrag 4.500 €.
Anpassung der Pflege-Pauschbeträge 2021
Auch der Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2021 geändert:
Hinweis: Der Pflegepauschbetrag kann auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der pflegenden Person geltend gemacht werden.
Im Zuge der Anpassung wurden die beiden bereits bestehenden Pflege-Pauschbeträge, sowie zwei weitere Pauschbeträge für den Pflegegrad 2 und den Pflegegrad 3 eingeführt.
Somit gelten folgende Pauschbeträge:
Pflege – Pauschbetrag ab 2021:
Pflegegrad 2
600 €
Pflegegrad 3
1.100 €
Pflegegrad 4 oder 5
1.800 €
Wichtig: Voraussetzungen sind, dass es sich um häusliche Pflege handelt und der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält.
Um die Steuerpflichtigen aufgrund der Benzinpreiserhöhung zu entlasten, gilt ab dem VZ 2021 eine höhere Entfernungspauschale ab den 21. Entfernungskilometer.
Arbeitnehmer, die einen längeren Fahrtweg vom Wohnsitz bis zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegen müssen, sollen ab 2021 steuerlich entlastet werden.
Im Rahmen des Klimaschutzgesetzes 2030 hat die Bundesregierung eine CO2-Bepreisung beschlossen, welche zwangsläufig zu einer Steigerung der Benzinpreise führen wird. Daher werden zukünftig auch Arbeitnehmer höhere Kosten für den Weg zur Arbeit haben.
Zur Entlastung gelten daher folgende Entfernungspauschalen:
vom 01.01.2021 – 31.12.2026
0,30 € pro Entfernungskilometer bei einer Entfernung bis zu 20 km.
ab dem 01.01.2021
0,35 € pro Kilometer für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer
vom 01.01.2024 bis 31.12.2026
0,38 € pro Kilometer für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer
ab 01.01.2027
wieder 0,30 € pro Entfernungskilometer
Übersicht Entfernungspauschalen
Die Berechnung bei mehr als 20 km erfolgt dabei in 2 Stufen. Zunächst 20 km x 0,30 € x einfache Kilometer. Die über 20 km hinausgehende Entfernung wird dann mit 0,35 € bzw. 0,38 € multipliziert.
Diese Erhöhungen gelten auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Die Anwendung der Entfernungspauschale ist dabei unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.
Bei einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags sollen die Arbeitnehmer eine sog. Mobilitätsprämie erhalten. Ab dem 21. Entfernungskilometer erhalten sie 4,9 Cent, also 14 % der erhöhten Pendlerpauschale.
Vollzeitige Bildungsmaßnahme – erste Tätigkeitsstätte
Die erste Tätigkeitsstätte ist sowohl bei einer langfristigen als auch bei einer kurzfristigen Vollzeitbildungsmaßnahme die jeweilige Bildungseinrichtung.
Der BFH entschied mit Urteil vom 14.05.2020 – Az. VI R 24/18, veröffentlicht am 08.10.2020, dass eine Bildungseinrichtung auch dann als erste Tätigkeitsstätte zählt, wenn es sich um eine kurzzeitige Bildungsmaßnahme handelt.
Der Kläger nahm im Veranlagungszeitraum 2014 an einem dreimonatigen Schweißtechniklehrgang teil. Während dieses Lehrgangs bestand kein Arbeitsverhältnis. Der Ort des Lehrgangs lag außerhalb des Wohnortes des Klägers.
In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte der Kläger Kosten die ihm im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme für die Unterkunft am Lehrgangsort, sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate als Werbungskosten entstanden sind als Werbungskosten geltend.
Einen doppelten Haushalt hatte er nicht, da er im Haus seiner Mutter an seinem Wohnort keinen eigenen Hausstand unterhielt.
Das Finanzamt erkannte die Unterkunftskosten und die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, dem folgte auch das Finanzgericht Nürnberg (Urteil v. 09.05.2018, Az. 5 K 167/17).
Das FG begründete dies damit, dass der Kläger während der Bildungsmaßnahme nicht auswärts tätig war, sondern am Lehrgangsort seine erste Tätigkeitsstätte begründet. Die Dauer des Lehrgangs von drei Monaten sei dabei unerheblich.
Der BFH bestätigte diese Auffassung des FG und wies die Revision zurück
Seit 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte, wenn diese außerhalb eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.
Hierbei kommt es darauf an, ob die berufliche Fort- und Ausbildung typischerweise darauf ausgerichtet ist, dass sich der Steuerpflichtige dieser zeitlich vollumfänglich widmen muss und die Veranstaltungen jederzeit besuchen kann.
Wird bei einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme die Bildungseinrichtung mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufgesucht liegt somit eine erste Tätigkeitsstätte vor.
Wie bei Arbeitnehmern besteht auch hier keine Zeitkomponente.
Hinweis: Es können hier somit bei Vorliegen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme außerhalb eines Arbeitsverhältnisses die Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden. Kosten für Übernachtung und Verpflegung können ebenfalls nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.
Die festzusetzende geschuldete Steuer beträgt null oder ist negativ.
Die zu zahlende Jahressteuer ist niedriger als die Höhe der geleisteten Vorauszahlungen.
Eine Billigkeitsregelung gilt für Fälle, die von der Abgabeverpflichtung nichts wussten, z. B. Rentner, die erstmals wegen Rentenerhöhungen zur Abgabe verpflichtet sind.
Für USt-Voranmeldungen und jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen ist ein automatischer Verspätungszuschlag nicht vorgeschrieben. Er bleibt im Ermessen des Finanzamts.
Hinweis: Eine sichere Vermeidung der “automatischen Verspätungszuschläge“ ist deshalb nur durch rechtzeitige Abgabe oder rechtzeitigen Antrag auf Fristverlängerung zu gewährleisten.
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