Kapitalanleger: Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien

Die Motivation Steuern zu sparen, missbraucht nicht die Gestaltungsmöglichkeiten im Steuerrecht.

Mit Urteil vom 12.06.2018 – Az. VIII R 32/16 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien nicht von der Höhe der Gegenleistung und der Transaktionskosten abhängt.

Im entschiedenen Fall ging es darum, die Verluste aus der Bereinigung eines Depots von wertlos gewordenen Aktien zu nutzen. Die Bank hatte sich bereiterklärt, die Aktien zu einem Preis anzukaufen, der den Transaktionskosten entsprach, so per Saldo ein Erlös von 0 € übrig blieb.

Insbesondere sah das Gericht im vorliegenden Fall keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten und betonte, dass das Motiv, Steuern zu sparen, eine Gestaltung nicht unangemessen macht. Der Steuerpflichtige darf seine Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, dass keine oder möglichst geringe Steuern anfallen und dabei alle gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten ausschöpfen.

(Stand: 05.10.2018)

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Grenzen auch für Zuschätzungen bei offenen Ladenkassen und/oder Registrierkassen

Werden Kassenbücher nicht ordentlich geführt, kann es immer wieder zu sogenannten Zuschätzungen seitens des Finanzamtes kommen.

Zuschätzungen der Steuerverwaltung nach Betriebsprüfungen als Folge von nicht ordnungsgemäßer Buchführung (meist wegen mangelhafter Kassenführung) sind ein häufiges und gewichtiges Streitthema. Dabei werden oft die weit zurückliegenden Streitjahre wegen der dann hohen Verzinsung ebenso zum besonderen Problem, wie die Beurteilung bzw. Berichtigung der nachfolgenden Jahre der Steuerfestsetzung.

Nun hat der Bundesfinanzhof mit Urteil v. 26.02.2018 – Az. X B 53/17 erneut zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, weil das Finanzamt und auch das Finanzgericht die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zuschätzungs-Befugnis (schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig) nicht ausreichend geprüft hat. Damit haben die Vorinstanzen nach Auffassung des BFH nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103, Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Sie haben auch die Gewichtigkeit formeller Buchführungsmängel fehlerhaft beurteilt, weil sie die für Schätzungen unerlässliche Feststellung unterlassen haben, ob wegen geringfügiger formeller Mängel die gesamte Buchführung als sachlich unrichtig beurteilt werden darf.

Der Streitfall der Jahre 2007 – 2009 betraf einen Weinbaubetrieb mit angeschlossener gewerblicher Weinschenke (mit Ausschank eigener Weine mit Speisen), wobei die Einnahmen durch Registrierkasse und ein selbst konzipiertes Kassenbuch ermittelt wurden.

Eine Betriebsprüfung verwarf diese Buchführung wegen der fehlenden Programmierprotokolle und fehlender Kassenberichte und nahm eine Zuschätzung vor – basierend auf Werten der amtlichen Richtsatzsammlungen für Gast-und Schankwirtschaften. Das Hessische Finanzgericht erhöhte diese Zuschätzung um eine weitere pauschale Zuschätzung von 10 %, woraus sich eine Gewinnerhöhung um 50 % ergab. Diese Beurteilung lehnte der BFH zugunsten des Weinbauern weitgehend ab und verwies auf eine Reihe seiner früheren Entscheidungen zu ähnlich gelagerten Fällen (z. B. vom 20.03.2017, Az. X R 11/16, 12.07.2017, Az. X B16/17 usw.).

Mit einem umfangreich begründeten rechtskräftigen Urteil hat auch das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 26.10.2017, K841/15 bemerkenswert umfangreiche Ausführungen zum Fall einer Cocktailbar für die Streitjahre 2006 – 2008 gemacht und dem Kläger stattgegeben.

Der Betriebsprüfung bzw. dem Finanzamt werden dabei deutliche Grenzen und Voraussetzung für die Zulässigkeit und den Umfang von Zuschätzungen aufgezeigt.

Zu dieser Problematik (bei Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung) hat sich unlängst auch das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 29.06.2018 an die Steuerberaterkammer Berlin relativ zurückhaltend geäußert. Es sieht dazu bei zeitweiser Erfassung und Umbuchung dieser Umsätze im Kassenbuch zwar einen formellen Fehler. Dieser Fehler könne jedoch bei der ausreichenden Dokumentation und Nachprüfbarkeit des Kassenbestandes bei der Frage nach einer Verwerfung der Buchführung regelmäßig außer Betracht bleiben.

(Stand: 22.08.2018)

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Kindergeld bei fehlendem Ausbildungsplatz nur bei belegbaren Bemühungen möglich

Kindergeld
Wer keinen Ausbildungsplatz hat, sich aber nachweisbar ernsthaft darum bemüht, hat Anspruch auf Kindergeld.

Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 25 Jahre alt ist, kann Kindergeld nur dann gewährt werden, wenn es eine Berufsausbildung mangels Arbeitsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann und es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.
Wie dieses „ernsthafte Bemühen“ grundsätzlich nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, darüber hatte jüngst das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 20.02.2018, Az. 5 K 135/17 zu entscheiden. Es machte dabei klar, wie diese Nachweise aussehen könnten und welche Umstände und Angaben für dieses ernsthafte Bemühen nicht ausreichend sind.

So kann z. B. eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit als konkreter Nachweis dieser Bemühungen gelten, wenn das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist.
Auch durch Vorlage von Bewerbungsunterlagen an Ausbildungsstätten und deren Zwischennachrichten oder auch Ablehnungen genügen dieser Glaubhaftmachung des Bemühens.

Als nicht ausreichend sind dagegen nach Meinung der Richter pauschale Angaben, wie z. B.: das Kind sei im fraglichen Zeitraum stets ausbildungsbereit gewesen oder habe sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet.

(Stand: 22.08.2018)

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Parkplatzgestellung an Mitarbeiter – Auswirkung auf Lohnsteuer/SV/ Umsatzsteuer

Ersetzt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden die Parkosten, werden diese als geldwerter Vorteil behandelt.

Viele Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern kostenlos Parkplätzen zur Verfügung. Doch was muss dabei steuerlich beachtet werden?

Die kostenlose Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer während der Arbeitszeit (auf firmeneigenen oder durch den Arbeitgeber angemieteten öffentlichen Parkplätzen) ist nicht als geldwerter Vorteil zu behandeln und deshalb lohn-, sozialversicherungs- und umsatzsteuerfrei.

Der Grund: Sie ist als Annehmlichkeit im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse zu betrachten. Der Arbeitgeber kann die im entstehenden Vorsteuern nach § 15 UStG geltend machen.

Dagegen führt der Ersatz von Parkkosten zu einem geldwerten Vorteil, der Lohn- und Sozialversicherungspflicht sowie Umsatzsteuer mit Regelsteuersatz von 19 % auslöst. Auch eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG ist hierfür unzulässig, weil Parkgebühren durch die Entfernungspauschale abgegolten sind und deshalb nicht extra als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Lediglich bei Dienstreisen bzw. Auswärtstätigkeit ist ein steuer- und sozialversicherungsfreier Ersatz zulässig. Gleiches gilt auch im Fall einer Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Kosten, wobei die Form einer Gehaltsumwandlung steuerlich nicht anerkannt werden kann.

(Stand: 30.07.2018)

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Wann sind Kosten für „Betreutes Wohnen“ als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

Werden Aufwendungen als Krankheitskosten beurteilt, können diese als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.

Mit dieser aktuellen und erwartbar vermehrt auftretenden Problematik musste sich jüngst das FG Niedersachsen befassen und kam in seinem rechtskräftigen Urteil vom 20.09.2017 – Az. 9 K 257/16 nach eingehender Sachverhaltsermittlung zum Ergebnis, dass diese Frage im Streitfall und für das Streitjahr 2010 bejaht werden muss.

Dem lagen folgende wesentlichen und entscheidenden Tatbestände zugrunde:

Für einen bei Beginn des Klageverfahrens bereits verstorbenen und demenzkranken Erblasser (S.) wollte dessen Erbengemeinschaft die Kosten seiner Unterbringung in einer Seniorenanlage als außergewöhnliche Belastung in Höhe von ca. 12.358 € abziehen. Diese hatte sie aus den Gesamtkosten der Unterbringung abzüglich einer Haushaltsersparnis von 8.004 € errechnet.

Dies lehnte das Finanzamt jedoch mit der Begründung ab, dass die Unterbringung nicht aus krankheits- sondern altersbedingten Gründen erfolgt war. Das beigefügte hausärztliche Attest (mit Ausweis zahlreicher Erkrankungen mit Vorgeschichte und gesundheitlicher Auswirkungen usw.) hatte das Finanzamt nicht überzeugt.

Das FG dagegen kam nach weiteren konkreten Anfragen an die Hausärztin zu ihrem Attest zu der gegenteiligen Überzeugung und beurteilte die der Höhe nach unstrittigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung, weil es für den Streitfall erkannte, dass auch in einer derartigen Wohnanlage – außerhalb eines klassischen Pflegeheimes – Maßnahmen zur Heilung oder Linderung von Krankheiten erbracht werden können und beurteilte damit die anteiligen Kosten als krankheits- und nicht altersbedingt und gab der Klage statt.

Nachdem solche Abgrenzungen häufig sehr schwierig sind, ist anzuraten, dass schon vor einer derartigen Unterbringung ein fachärztliches Gutachten über die krankheitsbedingte Notwendigkeit dieser Unterbringung eingeholt wird.

Hinzuweisen ist dazu auch auf die noch ungeklärte Frage, wie zu verfahren ist, wenn bei zunächst (nur) altersbedingter Unterbringung später Krankheiten und Pflegebedürftigkeit hinzukommen. Im BFH-Urteil vom 15.04.2009 Az. 6 R 51/09 ausdrücklich offengelassen.

(Stand: 11.04.2018)

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Kosten für Hunde-Ausführ-Service als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt

Wird ein Hunde-Ausführ-Service beansprucht, können die Kosten hierfür als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden.

Das Finanzgericht Hessen hatte mit Urteil v. 01.02.2017 entschieden, dass Kosten für einen Hunde-Ausführ-Service als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinn des § 35 a EStG mit 20 % der Kosten steuerlich abgezogen werden können, weil diese Kosten (ebenso wie Füttern, Fellpflege usw. ) regelmäßig von Familienangehörigen erbracht werden und diese Tätigkeiten insgesamt auch im „räumlich-funktionalen“ Umfeld des Haushalts ausgeführt werden, auch wenn Teile davon außerhalb der Grundstücksgrenzen erledigt werden müssen.

Dieser Auffassung wollte das beklagte Finanzamt nicht zustimmen und hat versucht, im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof die Frage zu klären, wie weitreichend das „räumlich-funktionale“ Verständnis des BFH zu dieser Frage künftig auszulegen sei.

Der BFH lehnte jedoch mit Beschluss vom 25.09.2017 – Az. VI B 25/17 diese Beschwerde ab und verwies darauf, dass die angebliche Streitfrage bereits durch sein Urteil vom 03.09.2015 – Az. VI R 13/15 hinreichend geklärt sei und im Übrigen im konkreten Streitfall wegen der Abholung, der Ausführung und dem Zurückbringen des Hundes in den Haushalt des Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für das Kriterium der Dienstleistung „für und im Haushalt“ als erfüllt angesehen werden können. Diese Grenzen könnten nach Auffassung des BFH nicht abstrakt festgelegt werden, sondern es ist darüber durch Subsumtion des jeweiligen konkreten Sachverhalts unter den feststehenden Voraussetzungen zu entscheiden (z. B. BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BstBl 2016 I S. 1213 – Anlage 1: „Tierbetreuungs- und Pflegekosten“)

(Stand: 01.03.2018)

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Betreuungsleistungen für Kinder von Mitarbeitern können steuerfrei sein

Kindergartenzuschüsse o.Ä. seitens des Arbeitgebers müssen nicht versteuert werden.

Arbeitgeber können seit 01.01.2015 ihren Mitarbeitern nach § 3 Nr. 34 a EStG die Kosten für eine Kinderbetreuung für unter 14-jährige Kinder bis zu 600 € jährlich steuerfrei ersetzen, wenn diese zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und diese Zahlung aus zwingend und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist.

Darauf verweist die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in einer Lohnsteuerinformation vom 28.07.2017 und klärt dabei noch weitere Voraussetzungen für diese Steuerfreiheit.

Danach gelten als „Kinder“ in diesem Sinn alle mit dem Arbeitnehmer im ersten Grad verwandten Kinder, die Pflegekinder sowie im Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommene Kinder des Ehegatten bzw. des Lebenspartners (Stiefkinder) und seine Enkelkinder.

Nicht darunter fallen allerdings die Kinder des Partners bzw. einer Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Neben den eigentlichen Betreuungskosten fallen darunter auch Fahrt- und Übernachtungskosten der Betreuungsperson, auch wenn diese kostenlos tätig wird und dann evtl. nur Fahrt-/Übernachtungskosten entstehen.

(Stand: 07.02.2018)

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Kein Spekulationsgewinn aus Verkauf einer selbstgenutzten Zweit- oder Ferienwohnung

Der Verkauf von Ferien- oder Zweitwohnungen, welche selbstgenutzt werden, können keine privaten Veräußerungsgeschäfte darstellen.

Werden Grundstücke oder Gebäude verkauft, kann es unter bestimmten Voraussetzungen zu einem steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäft kommen. Inwiefern dies auch auf Veräußerungen von selbstgenutzten Zweit- und Ferienwohnungen zutrifft, musste gerichtlich geklärt werden.

Gewinne aus privaten Grundstücksverkäufen unterliegen nach § 23 EStG dann grundsätzlich der Einkommensteuer, wenn:

  • der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als 10 Jahre beträgt und
  • das Grundstück ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (2. Alternative).

Über einen derartigen Sachverhalt aus dem Jahre 2006 hatte nach über 10jährigem Rechtsstreit der Bundesfinanzhof endgültig zu entscheiden, nachdem das Finanzgericht Köln mit Urteil v. 18.10.2016 (Az. 8 K 3825/11) zu Ungunsten der Steuerpflichtigen entschieden hatte. Zur Begründung führte es u. a. an, dass eine „Eigennutzung“ schon deshalb ausscheide, weil das Verkaufsobjekt nur eine Zweitwohnung gewesen sei und es nicht am Hauptwohnsitz gelegen sei.

Der Bundesfinanzhof dagegen entschied mit Urteil vom 27.05.2017 – Az. IX R 37/16 dahingehend, dass es in diesem Sinne unschädlich sei, wenn die verkaufte Wohnung nicht die Hauptwohnung sei oder sie mit Familienangehörigen oder gemeinsam mit Dritten bewohnt würde.

Die Voraussetzungen für diese Begünstigung erfüllten deshalb z. B. auch

Auch sei als Voraussetzung nach der 2. Alternative der Begünstigung nur eine insgesamt sich über drei Kalenderjahre erstreckende Eigennutzung erforderlich, ohne dass das 1. und 3. dieser Kalenderjahre vollständig ausgefüllt sein müsste. Wenn die Eigennutzung auf „Dauer angelegt“ sei, bleibe es auch bedeutungslos, ob der Steuerpflichtige noch eine oder mehrere weitere Wohnungen habe und wie oft er sich darin aufhalte.

Wenn der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hätte – so der BFH – wäre es nahegelegen, dies ausdrücklich und klar anders zu regeln; wie er dies z. B. im Zusammenhang mit § 10 e EStG und dem Eigenheimzulage-Gesetz deutlich getan hat.

(Stand: 07.02.2018)

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Neue Prüfungsmethode ab 01.01.2018: „Kassennachschau“ nach § 146 b Abgabenordung (AO)

Seit dem 01.01.2018 haben Betriebsprüfer die Möglichkeit eine Kassennachschau gem. §146b AO durchzuführen. Alle wesentlichen Punkte auf einem Blick gibt es hier.

Ab den 01.01.2018 regelt eine in wesentlichen Punkten neue Prüfungsmethode die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.

Diese durch Betriebsprüfer durchzuführenden Ermittlungen können ohne vorherige Ankündigung zu den im Betrieb üblichen Geschäftszeiten in den Betriebsräumen durchgeführt werden. Sie ist grundsätzlich ein eigenständiges Verfahren außerhalb der Außenprüfungen, beinhaltet jedoch kein Durchsuchungsrecht des Prüfers.

Der Prüfer kann sich zunächst als Kunde ausgeben, einen Beleg verlangen, um dessen Verbuchung und ähnliches später zu überprüfen. Er kann in diesem Zuge auch die mit der Kassenführung betrauten Personen befragen, „Testbuchungen“ vornehmen, Stornobuchungen prüfen oder einen „Kassensturz“ durch Zählung vorhandener Barmittel mit Abgleich zu den Aufzeichnungen durchführen.

Insgesamt sind ihm auf Verlangen alle für die Kassenführung maßgebenden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen. Die in elektronischer Form gefertigten Aufzeichnungen sind durch Einsicht oder Übermittlung einheitlicher digitaler Schnittstellen zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung beschränkt sich allerdings nur auf die vorgelegten Unterlagen. Die dabei entstehenden Kosten trägt allerdings der Steuerpflichtige!

Sobald die Feststellungen dazu Anlass geben, kann nach schriftlichem Hinweis auf eine förmliche Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden.

Eine Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 AO durch eine Selbstanzeige ist ab dem Zeitpunkt des Erscheinens und nach Ausweis des Prüfers (auf Verlangen!) nicht mehr möglich.

(Stand: 04.12.2017)

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Neuregelung nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ab 01.01.2018

Übersicht über die Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Im „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken“ vom 27.06.2017 hat der Gesetzgeber nicht nur verschiedene Abzugsmöglichkeiten für Lizenzen usw. wegen Niedrigbesteuerung eingeschränkt, sondern auch Neuregelungen zur Abzugsfähigkeit der sogenannten GWG verändert, die für alle ab 01.01.2018 angeschafften, hergestellten oder in ein Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter festgelegt, die erhebliche steuerliche Breitenwirkung entfalten können.

Als GWG gelten danach unverändert alle abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzungsfähig sind.

Im Detail ergeben sich nach den Neuregelungen folgende neue Wertgrenzen, alternative Wahlrechte und Aufzeichnungsverpflichtungen:

  1. Die bisherige Wertgrenze für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) von 410 € (ohne Vorsteuer) wird auf 800 € erhöht.
  2. Werden danach die GWG sofort als Betriebsausgaben abgezogen, so gelten besondere Aufzeichnungspflichten, wenn die AK/HK 250 € übersteigen (bisher: 150 €).
  3. Alternativ zum Sofortabzug nach Buchst. b) können die GWG in einen Sammelposten (Poolabschreibung) eingestellt und über fünf Jahre abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 a EStG).

Die dabei gültige Wertuntergrenze der AK/HK wurde von bisher 150 € auf 250 € erhöht.

Die dabei gültige Wertobergrenze von 1.000 € bleibt unverändert.

Bei Bildung dieses Sammelpostens sind alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften/hergestellten/eingelegten Wirtschaftsgüter mit einem Wert von 250,01 € bis 1.000 € zu erfassen.

Insgesamt ergeben sich daraus ab 01.01.2018 für GWG folgende Möglichkeiten des Abzugs:

  1. Unveränderte „Normalabschreibung“ (§ 7 EStG) über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
  2. Sofortabzug für AK/HK von bis zu 250 € – ohne besondere Aufzeichnungspflichten.
  3. Wahlrecht für AK/HK ab 250,01 € bis 800 € zwischen Sofortabzug oder Poolabschreibung.
  4. Für AK/HK von 800,01 € bis 1.000 €: Wahlrecht auf Poolabschreibung (5 Jahre) oder Normalabschreibung nach Buchstabe a).

(Stand: 08.11.2017)

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