Übersicht über die neuen Einkommensteuertarife 2023 und 2024
Die Einkommensteuertarife für 2023 und 2024 stehen fest! Hier ein Überblick für Sie!
Beim Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) wird der Grundfreibetrag angehoben, die Tarifeckwerte werden verschoben.
Zum 01.01.2023 wurde der Grundfreibetrag auf 10.908 EUR angehoben. Für 2024 wird eine weitere Anhebung auf 11.604 EUR vorgeschlagen.
Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation „nach rechts“ verschoben. Das bedeutet: Der Spitzensteuersatz 2023 greift nun bei 62.810 EUR statt bisher 58.597 EUR. Im Jahr 2024 soll er ab 66.761 EUR gelten.
Die Tarifeckwerte zur “Reichensteuer” bleiben unverändert.
Bisher
2023
2024
Eingangssteuersatz
10.348 EUR bis 14.926 EUR
10.909 EUR bis 15.999 EUR
11.605 EUR bis 17.005 EUR
Progressionsphase
14.927 EUR bis 58.596 EUR
16.000 EUR bis 62.809 EUR
17.006 EUR bis 66.760 EUR
Spitzensteuersatz (42 %)
ab 58.597 EUR
ab 62.810 EUR
ab 66.761 EUR
“Reichensteuer” (45 %)
ab 277.826 EUR
ab 277.826 EUR
ab 277.826 EUR
Diese Einkommensteuertarife gelten ab 2023 und 2024.
Inflationsausgleichsprämie – steuer- und sozialversicherungsfreie Zahlung möglich
Die Inflationsausgleichsprämie, auch kurz „Inflationsprämie“ genannt, kann in einem großzügigen Zeitraum ausbezahlt werden.
Am 25.10.2022 wurde das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht. Es tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Darin enthalten ist auch eine Regelung zur Inflationsausgleichsprämie. Demnach dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 eine Inflationsprämie in Höhe von maximal 3.000 Euro auszahlen – steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und kann in Form von Zuschüssen und Sachbezügen erfolgen. Auch mehrere Teilbeträge sind möglich.
Eckpunkte der Regelung zur Inflationsausgleichsprämie („Inflationsprämie“):
Der Begünstigungszeitraum ist befristet – vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024. Dieser großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – z. B. durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.
Zudem wird die Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Hinweis: Aktuell gibt es noch keine gesetzliche Grundlage, ob die Prämie pfändbar oder unpfändbar ist.
(Weihnachts-)Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
Sachbezugsfreigrenze, pauschale Besteuerung – so werden Sach- und Geldgeschenke an Mitarbeiter und Geschäftsfreunde steuerlich behandelt.
Bei Sachgeschenken bietet das Lohnsteuerrecht zahlreiche Möglichkeiten für eine steuergünstige Gestaltung. Geldgeschenke hingegen sind immer in vollem Umfang steuerpflichtig.
Werden Geschenke an Mitarbeitende verteilt, kommt die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Betracht. Sie liegt seit Januar 2022 bei 50 Euro im Monat. Sofern diese Grenze im jeweiligen Monat noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeitenden genutzt wird – beispielsweise für eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio – können bis zu diesem Wert Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden.
Die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze für Gutscheine mit Geldbetrag ist grundsätzlich möglich. Auch für sogenannte Geldkarten, die die Möglichkeit bieten, Waren über verschiedene Vertragspartner zu kaufen. Die Karten dürfen aber ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Außerdem müssen die Einlösungsmöglichkeiten seit 2022 entweder räumlich oder auf bestimmte Produktkategorien begrenzt sein. Eine Barauszahlung darf nicht möglich sein. Insbesondere darf es sich um keine Karte mit Kreditkartenfunktion handeln.
Neben der monatlichen Sachbezugsfreigrenze können zusätzliche steuerfreie Aufmerksamkeiten bis zu einer Höhe von 60 Euro steuerfrei gewährt werden. Allerdings nur anlässlich persönlicher Ereignisse wie beispielsweise Geburtstage, Hochzeiten, die Geburt eines Kindes oder ein Arbeitnehmerjubiläum. Eine bestandene Abschlussprüfung ist ebenfalls ein persönliches Ereignis. An Weihnachten dagegen kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht, weil dieser Anlass kein persönliches Ereignis darstellt.
Für verbleibende Geschenke an eigene Mitarbeitende und an Geschäftsfreunde gibt es zudem die Möglichkeit der pauschalen Steuerübernahme mit einem Steuersatz von 30 % nach § 37b EStG. Bei dieser Regelung sollte insbesondere ein Augenmerk auf (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner und deren Mitarbeitende gelegt werden. Auch hier kann die Steuer pauschal übernommen werden. Die Steuerübernahme ist zwar keine Pflicht, wird aber in Lohnsteuer-Außenprüfungen gerne aufgegriffen, weil sonst unliebsame Überraschungen beim Empfänger auftreten können.
Erfolgt die Übergabe von Geschenken anlässlich der Weihnachtsfeier eines Unternehmens, sind Geschenke (und auch Verlosungsgewinne) ohne Höchstgrenze und von beliebigem Wert in die Berechnung des Freibetrags einzubeziehen. Wird der Freibetrag überstiegen, können die Vorteile insoweit mit 25 % pauschal besteuert werden. Der Freibetrag von 110 Euro gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr.
Jetzt zum Jahresende noch schnell über die degressive Abschreibung informieren! 2022 ist sie noch möglich und in manchen Fällen vorteilhaft!
Für Wirtschaftsgüter existieret neben der linearen Abschreibung auch grundsätzlich die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde sie für Gegenstände des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft wurden, wieder eingeführt. Da besonders in den ersten Jahren nach der Anschaffung die degressive AfA oft günstiger ist, sollte dieser Schritt für Steuererleichterungen sorgen.
Nun entschied der Gesetzgeber, dass die Regelung wegen der anhaltend kritischen Lage auch bis Ende 2022 weiter gelten soll.
Das bedeutet: Steuerpflichtige können selbst entscheiden, ob sie für im Zeitraum von 2020 bis 2022 gekaufte Wirtschaftsgüter die lineare oder die degressive Abschreibung nutzen möchten.
Dabei wird bei der Berechnung des Abschreibungssatzes der Faktor 2,5 herangezogen. Allerdings können max. 25 % abgeschrieben werden. Die lineare AfA ist demnach zu Beginn nur vorteilhafter, wenn der Abschreibungssatz 25 % übersteigt. Das kann sich im Laufe der Jahre ändern.
Rechenbeispiel – degressive Abschreibung:
Unternehmer A kauft im Januar 2021 eine Maschine für 36.000 € (netto). Die Nutzungsdauer beträgt 6 Jahre.
Abschreibung 2021: 100 %: 6 Jahre = 16,67 % x 2,5 = 41,67 %; max. jedoch 25 % von 36.000 € = 9.000 €
Abschreibung 2022: 25 % von 27.000 € = 6.750 €
Abschreibung 2023: 25 % von 20.250 € = 5.063 €
Abschreibung 2024: 25 % von 15.187 € = 3.797 €
Abschreibung 2025: 25 % von 11.390 € = 2.848 €
…
Anhand dieses Beispiels lässt sich erkennen, dass die degressive Abschreibung in den Jahren 2021 und 2022 günstiger wäre als die lineare. Für die folgenden Jahre würde sich allerdings ein Wechsel zur linearen AfA anbieten. Denn: Im Gegensatz zur linearen AfA verringert sich hier jährlich die Bemessungsgrundlage für den Abschreibungssatz.
Wichtig: Bei einem Wechsel der Abschreibungsmethode (von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung) muss berücksichtigt werden, dass demzufolge die lineare Abschreibung anhand der Restnutzungsdauer und des Restbuchwertes erneut berechnet werden muss.
Die Energiepreispauschale – das müssen Sie dazu wissen!
In den Paragrafen 112-122 wird die sogenannte Energiepreispauschale geregelt, die die Bevölkerung entlasten soll.
Im Jahr 2022 haben viele Haushalte mit den steigenden Preisen zu kämpfen. Vor allem die Preise für Öl, Benzin, Gas und Strom stiegen stark an. Die Bundesregierung verabschiedete ein Gesetz zur Entlastung der Bevölkerung. Mit dem Gesetz vom 23.05.2022 wurde die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) eingeführt.
Anspruchsberechtigte Personen
Einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben alle natürlichen Personen, die im Laufe des Jahres 2022 …
unbeschränkt steuerpflichtig sind gem. § 1 Abs. 1 UStG und
aktive Einkünfte erzielen aus
Land- und Forstwirtschaft oder
Gewerbebetrieb oder
Selbstständiger Arbeit oder
Nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
Unter aktiv versteht man in diesem Zusammenhang alle Personen, die sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden. Somit haben auch Arbeitnehmer, die aktuell Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld beziehen, einen Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Hinweis: Keinen Anspruch auf die Energiepauschale haben Rentner & Pensionäre, Schüler, Studenten und Arbeitslose sowie reine Vermieter und Vermögensverwalter.
Höhe der Energiepreispauschale
Alle anspruchsberechtigten Personen erhalten einmalig eine Pauschale in Höhe von 300 €.
Diese wird der Einkommensteuer unterworfen, sodass Steuerpflichtigere mit einem geringeren Gehalt eine höhere Energiepauschale ausgezahlt bekommen als Steuerpflichtige mit einem hohen Einkommen.
Die Energiepreispauschale ist zwar steuerpflichtig, sie unterliegt jedoch nicht der Sozialversicherung.
Auszahlungszeitpunkt
Die Auszahlung erfolgt/e grundsätzlich mit dem September-Lohn. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, seine Lohnsteueranmeldung monatlich abzugeben.
Gibt der Arbeitgeber seine Lohnsteueranmeldung vierteljährlich ab, so hat dieser ein Wahlrecht die Auszahlung im September oder im Oktober 2022 vorzunehmen.
Arbeitgeber, die ihre Lohnsteueranmeldung jährlich abgeben, haben das Wahlrecht auf die Auszahlung der Energiepreispauschale zu verzichten. Nehmen sie von dem Wahlrecht Gebrauch, so erhält der Arbeitnehmer die Energiepreispauschale im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung. Verzichtet der Arbeitgeber auf sein Wahlrecht, so muss die Auszahlung im September 2022 erfolgen und für alle Arbeitnehmer einheitlich angewendet werden.
Hinweis: Arbeitgeber die lediglich pauschal besteuerte Minijobber beschäftigten haben kein Wahlrecht bei der Auszahlung. Sie dürfen die Energiepreispauschale nicht auszahlen!
Auszahlungsweg
Grundsätzlich wird die EPP mit der Einkommensteuer für das VZ 2022 festgesetzt und auf die Einkommensteuer des Jahres 2022 angerechnet.
Dieses Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung der EPP würde jedoch das Ziel der Pauschale – schnell und effektiv die Bürger zu unterstützen – verfehlen.
Deshalb wird in den allermeisten Fällen, die EPP den jeweiligen Empfänger schon viel früher erreichen.
Auszahlung durch den Arbeitgeber
Arbeitnehmer, die am 01.09.2022
in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in die Steuerklasse 1 bis 5 eingereiht sind (Steuerklasse 6 ist nicht begünstigt) oder
nach § 40a Abs. 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn im ersten Arbeitsverhältnis beziehen und
der beteiligte Arbeitgeber monatlich, quartalsweise oder jährlich Lohnsteueranmeldungen abgibt
erhalten die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt.
Das Abstellen auf die Steuerklasse ist dabei erforderlich, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer die EPP nicht doppelt erhalten. Deshalb erhalten Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen immer nur eine Pauschale.
Arbeitgeber müssen für die Auszahlung der EPP immer auf genau diejenigen Arbeitnehmer abstellen, die exakt am 01.09.2022 bei ihnen beschäftigt sind. Wechselte ein Arbeitnehmer vor September 2022 von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht, so erhält er die EPP dennoch von seinem Arbeitgeber ausbezahlt.
Auszahlung über die Einkommensteuerveranlagung
Grenzpendler, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, erhalten die Energiepreispauschale nicht von ihrem Arbeitgeber, sondern im Rahmen der Einkommensteuererklärung für den VZ 2022. Dies ist auch der Fall, wenn Deutschland kein Besteuerungsrecht am Arbeitslohn des Steuerpflichtigen hat. Arbeitnehmer dagegen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten, haben keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale.
Wechselt ein beschränkt Steuerpflichtiger nach dem September 2022 zur unbeschränkten Steuerpflicht, so erhält er die EPP über die Abgabe seiner Einkommensteuererklärung.
Die Energiepreispauschale wird zunächst zwar dem steuerpflichtigen Einkommen des Steuerpflichtigen hinzugerechnet. Nachdem anhand vom zu versteuernden Einkommen die Einkommensteuer ermittelt wurde, wird die Energiepreispauschale wieder abgezogen. Ergibt sich hierbei ein Erstattungsbetrag, ist dieser dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
Auszahlung über die Einkommensteuervorauszahlung
Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit, so ist die Vorauszahlung um die Energiepreispauschale zu mindern.
Dies ist allerdings nur der Fall, wenn am 10. September eine Vorauszahlung zu leisten ist!
Die Minderung erfolgt dabei entweder durch Änderung des Vorauszahlungsbescheids oder durch Erlass einer Allgemeinverfügung.
Sollte sich die Vorauszahlung zum 10.09.2022 auf einen geringeren Betrag als 300 EUR belaufen, erfolgt die Minderung lediglich bis auf null EUR. Der Überhang wird erst bei der Steuerfestsetzung für 2022 berücksichtigt.
Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken
Wird das Betreiben einer Photovoltaikanlage als Liebhaberei eingestuft, muss keine EÜR abgegeben werden.
Mit dem BMF-Schreiben vom 02.06.2021 wurde eine Vereinfachungsregelung für die Einkommensteuer geschaffen.
Diese gilt für kleine PV-Anlagen mit einer Leistung bis 10 kW und Blockheizkraftwerken (BHKW) mit einer Leistung bis 2,5 kW.
Die Regelung sieht vor, dass aus Vereinfachungsgründen der Steuerpflichtige den Antrag stellen kann, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und somit einkommensteuerlich Liebhaberei vorliegt. Egal ob ein Verlust oder ein Gewinn erwirtschaftet wird. In diesen Fällen entfällt die Abgabe einer EÜR.
Wichtig: Selbst, wenn die Einnahmen als Liebhaberei eingestuft werden können, liegen grundsätzlich weiterhin gewerbliche Einkünfte vor.
Voraussetzung ist, dass das zugehörige Ein- oder Zweifamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken dient. Ein häusliches Arbeitszimmer ist unschädlich, sowie eine gelegentliche Vermietung eines Gästezimmers, wenn die Einnahmen daraus 520 EUR im Jahr nicht übersteigen. Ist ein Teil des Gebäudes vermietet, scheidet solch ein Liebhaberei-Antrag aus.
Achtung: Ein solcher Antrag gilt jedoch nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre und auch für alle noch offenen (änderbaren) Jahre. In der Praxis gilt es deswegen zu prüfen, ob die Bescheide für frühere Jahre, die eventuell noch Verluste aus dem Betrieb der Anlage umfassten, auch allesamt bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Besteht z. B. noch ein Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, eine Vorläufigkeit gemäß § 165 AO oder ist ein Einspruch anhängig, wird das Finanzamt sonst auch dieses Jahr noch ändern und einen Verlust nicht mehr berücksichtigen.
Ein Antrag auf Nichtbesteuerung kann grundsätzlich formfrei gestellt werden. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat ein Formular “Keine Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken“ entwickelt, mit welchem der Antrag gestellt werden kann.
Unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens bleibt es der steuerpflichtigen Person vorbehalten, eine Gewinnerzielungsabsicht nach Maßgabe von H 15.3 EStH nachzuweisen. Im Gegenzug können dann (Anlauf-)Verluste steuermindernd geltend gemacht werden. In späteren Jahren mit Gewinn kann dann allerdings die Vereinfachungsregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Diese Regelung gilt nur für die Einkommensteuer.
Umsatzsteuerlich liegt im Falle der Einspeisung von Strom in ein öffentliches Netz weiterhin eine Unternehmereigenschaft vor. Unabhängig von der Einstufung als Liebhaberei in der Einkommensteuer handelt es sich weiterhin um umsatzsteuerpflichtige Einnahmen.
Ergänzendes BMF-Schreiben vom 29.10.2021
Das BMF hat am 29.10.2021 ein ergänzendes Schreiben veröffentlicht. Es dient der Klarstellung und beantwortet bis dahin aufgekommene Fragen:
Mehrere PV-Anlagen/BHKW werden als ein Betrieb angesehen, weshalb die einzelnen Leistungen aufsummiert werden müssen und mit der jeweiligen Grenze abgeglichen werden muss. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob sich alle Anlagen auf einen oder auf mehreren Grundstücken befindet.
Wichtig: Auch Anlagen, die nicht lediglich der Eigennutzung dienen müssen bei der Überprüfung der Grenze mit einbezogen werden.
Wichtig: Wird die Vereinfachungsregel beansprucht fällt dies nicht unter den § 7g Abs. 4 EStG.
Für Anlagen, welche vor dem 1. Januar 2004 genutzt wurden und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten, kann erst nach 20 Jahren Betriebsdauer Liebhaberei beantragt werden. Der Antrag wird dann erst für den Veranlagungszeitraum beachtet, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem zum letzten Mal die garantierte Einspeisevergütung eingeräumt wurde.
Hinweis: Stille Reserven sind beim Übergang in die Liebhaberei mit 0 Euro zu berücksichtigen.
Keine doppelte Berücksichtigung von einmal getragenem Aufwand
Größere Instandhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen können entweder als anschaffungsnahe Herstellungskosten oder größere Erhaltungsaufwendungen berücksichtigt werden.
Mit Urteil vom 28.04.2020 – Az. IX R 14/19, veröffentlicht am 06.08.2020, entschied der BFH, dass bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten zu einer Minderung des Abschreibungs-Volumens führen.
Unterschied zwischen anschaffungsnahen Herstellungskosten und größeren Erhaltungsaufwendungen
Die Klägerin, eine GbR, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Dezember 2008 kaufte die GbR für eines ihrer vermieteten Immobilien Klimageräte und nahm diese in ein Anlagenverzeichnis auf und verteilte die Netto-Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung (AfA) linear über zehn Jahre.
In der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung machte Sie neben der AfA von 1/10 der Anschaffungskosten, die Netto-Anschaffungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwand) geltend.
Während einer Betriebsprüfung wurde die doppelte Berücksichtigung erkannt. Die Klägerin vereinbarte mit dem Prüfer, dass die Berücksichtigung des sofort abziehbaren Erhaltungsaufwands rückgängig gemacht wird und weiter die Berücksichtigung im Wege der AfA erfolgen soll. Eine entsprechende Änderung wurde nicht durchgeführt und kann aufgrund der eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen.
Im Jahr 2012 wurde zunächst die Abschreibung vom Finanzamt berücksichtigt, jedoch später dahingehend geändert, dass der Abschreibungsbetrag nicht mehr anerkannt wurde.
Die Klägerin begründete daraufhin ihre Klage damit, dass die Korrektur der doppelten Berücksichtigung hätte erfolgen müssen und da dies fehlerhaft nicht erfolgte, könne dies nicht dazu führen, dass im Jahr 2012 keine Abschreibung mehr geltend gemacht werden kann.
Der BFH gab hier der Klage nicht statt. Die Gewährung von Werbungskosten in Form der AfA wurde für das Streitjahr zurecht abgelehnt.
Der gezahlte Kaufpreis bildet die Bemessungsgrundlage der AfA und die Obergrenze des AfA-Volumens.
Durch die gleichzeitige Berücksichtigung der Kosten als Erhaltungsaufwand hat die Klägerin ihr AfA-Volumen für die Klimageräte vollständig verbraucht. Es macht hier keinen Unterschied, ob die Anschaffungskosten über die jährliche AfA abgesetzt werden oder irrtümlich als sofort abziehbare Werbungskosten.
Somit ist hier eine zusätzliche, die Anschaffungskosten übersteigende AfA nicht möglich.
Bis zu 70% der Bewirtungskosten können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Lediglich 30% fallen unter die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Das BMF hat seine Aussagen zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten aktualisiert. Und sich mit dem Schreiben vom 30.06.2021 nun ausführlich zur Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten geäußert.
Im Wesentlichen geht es in diesem Schreiben um Regelungen zum Bewirtungsbeleg, Anforderung an die Bewirtungsrechnung, Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen, Rechnungserstellung, Bewirtungen bei größeren Veranstaltungen, Verzehrgutscheine und digitale oder digitalisierte Bewirtungsbelege.
Damit Steuerpflichtige Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen können, muss zeitnah ein schriftlicher Nachweis erstellt werden. Dieser muss u.a. Folgendes beinhalten:
Ort und Tag
Teilnehmer und Anlass der Bewirtung
Höhe der Aufwendungen
Dieser sogenannte Eigenbeleg benötigt zudem die Unterschrift des Steuerpflichtigen.
Wichtig: Findet die Bewirtung in einer Gaststätte oder einem anderen Bewirtungsbetrieb statt, muss außerdem die jeweilige Rechnung beigefügt werden.
Die Mindestinhalte einer korrekten Rechnung richten sich hierbei nach § 14 UStG bzw. bei Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV.
Checkliste einer korrekten Bewirtungsrechnung
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (z.B. der Gaststätte) und des Leistungsempfängers
Sachbezüge, welche die Freigrenze überschreiten, müssen voll versteuert werden.
Bekommt ein Arbeitnehmer bspw. einen Tankgutschein, handelt es sich hierbei um einen Sachbezug. Ab 01.01.2022 wird die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 EUR auf 50 EUR angehoben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG 2022).
Die monatliche Freigrenze darf allerdings nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Die monatsbezogene Beurteilung führt zwar dazu, dass Vorteile von insgesamt 600 EUR im Kalenderjahr unversteuert bleiben, als Einmalzuwendung wäre der Vorteil von 600 EUR jedoch zu versteuern.
Merke: Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge).
Außerdem trat ab den 01.01.2022 eine Neuregelung für Gutscheine und Geldkarten in Kraft, welche beachtet werden sollte. Die Steuerfreiheit wird ab 2022 nur noch gewährt, wenn die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllt sind.
(BMF-Schreiben vom 13.04.2021, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007:002)
Anerkennung von Verlusten aus schriftstellerischer Tätigkeit
Verluste aus einer schriftstellerischen Tätigkeit können nur anerkannt werden, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht ersichtlich ist.
Können Verluste aus der Veröffentlichung eines Buches über Wanderungen steuermindernd geltend gemacht werden? Berichtet ein Steuerpflichtiger in einem Buch über die von ihm durchgeführten Wanderungen, können die Aufwendungen für das Buch sowie die Werbemaßnahmen hierfür Betriebsausgaben einer schriftstellerischen Tätigkeit sein, so das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 16.02.2016 – 6 K 3472/14.
Tipp: Wer nebenberuflich schriftstellerisch tätig ist, kann pauschal 25 % der Betriebseinnahmen, jedoch max. 614 € als Betriebsausgaben abziehen. (H 18.2 EStH)
2012 erklärte der Steuerpflichtige die Veröffentlichungskosten seines Buches als Betriebsausgaben aus nebenberuflicher, selbstständiger, schriftstellerischer Tätigkeit.Für dieses Buch wurde mit einem Verlag ein Vertrag über den Verkauf geschlossen, wobei unter anderem ein Gewinnerzielungsplanvorgelegt wurde.Das zuständige Finanzamt berücksichtigte den zunächst entstandenen Verlust nicht mit der Begründung es läge keine Gewinnerzielungsabsicht seitens des Klägers vor.
Das FG war nicht der Auffassung des Finanzamtes. Aufwendungen für die Veröffentlichung können als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger, schriftstellerischer Tätigkeit anerkannt werden. Es sah beim Kläger eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Ein Verlust sei zumindest in der Anfangszeit zu berücksichtigen, ebenso beim Vorliegen einer negativen Totalgewinnprognose unter Berücksichtigung der verkauften Exemplare. Allerdings dürfen dabei hobbymäßige Aufwendungen nicht mit einbezogen werden, was der Steuerpflichtige nicht beabsichtigte. Kosten der privaten Lebensführung wurden demnach nicht in den steuerlich relevanten Bereich verlagert.
Das Verhalten des Klägers spielt bei der Gewinnerzielungsabsicht eine entscheidende Rolle. „Dieser habe sein Buch erst veröffentlicht, nachdem die Lektorenkonferenz des Verlags sein Manuskript positiv beurteilt, eine Veröffentlichung angeboten und einen Gewinnerzielungsplan vorgelegt habe. Für das Buch sei geworben und es auf Buchmessen präsentiert worden. Der Kläger habe auch Exemplare an Hotels und Wanderheime zu Werbezwecken übersandt. Er habe sich ferner mit dem bestehenden Markt der angebotenen Wanderliteratur auseinandergesetzt und sein Buch z.B. um Höhenprofile erweitert und mittels der CD ermöglicht, dass Informationen zu den jeweiligen Touren praktisch handhabbar ausgedruckt werden können. Dies geschah, um die Attraktivität des Buches zu steigern.“ (Pressemitteilung Nr. 9/2016 des Finanzgerichts Baden-Württemberg
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