Schäden nach Montage einer PV-Anlage: Reparaturkosten sind vorsteuerabzugsfähig!

Eine PV-Anlage, die unternehmerisch genutzt wird, ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig und damit auch für den Vorsteuerabzug berechtigt.

Der BFH urteilte am 07.12.2022 (XI R 12/21): Sofern aufgrund einer unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) das Dach eines zu eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt wird, steht dem Eigentümer aus den für die Schadensbeseitigung notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu.

Hintergrund: Der Kläger installierte im Jahr 2009 eine PV-Anlage auf dem Dach seines privat genutzten Hauses. Er lieferte den erzeugten Strom umsatzsteuerpflichtig an den zuständigen Netzbetreiber und nahm den vollen Vorsteuerabzug für die PV-Anlage in Anspruch.

Im Streitjahr 2019 wurde festgestellt, dass das Dach aufgrund der unsachgemäßen Montage der PV-Anlage im Jahr 2009 beschädigt worden war. Der Kläger ließ den Schaden auf eigene Kosten reparieren und machte die Vorsteuer aus der Rechnung geltend. Das FA versagte zunächst den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die künftige Nutzung des Daches zu über 90 % nichtunternehmerisch sei.

Die Richter des BFH folgten dieser Auffassung nicht und ließen den Vorsteuerabzug zu.

(Stand: 24.05.2023)

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UEFA-Champions-League-Tickets – Weiterveräußerung ist steuerpflichtig!

Tickets und Eintrittskarten werden nicht als Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs gewertet.

Liegt bei der Veräußerung von Tickets für das UEFA-Champions-League Finale ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG vor? Darüber hat der BFH (Bundesfinanzhof) mit Urteil vom 29.10.2019 – IX R 10/18 (veröffentlicht am 02.04.2020) entschieden. 

Der Fall

Über die offizielle UEFA-Website hatte der Kläger im April 2015 Tickets zum Gesamtpreis von 330,00 € zugelost bekommen. Er entschloss sich jedoch, die Eintrittskarten einen Monat später über eine Ticketplattform weiterzuverkaufen. Der erzielte Veräußerungserlös abzüglich Gebühren betrug 2.907,00 €.

Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung ging der Kläger davon aus, dass dies ein steuerfreies Veräußerungsgeschäft sei. Das Finanzamt erfasste dagegen sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577,00 €.

In erster Instanz gab das Finanzgericht der dagegen gerichteten Klage des Steuerpflichtigen statt (FG Baden-Württemberg Urteil vom 02.03.2018, 5 K 2508/17, EFG 2018, S. 1167).

Dem widersprach der BFH jedoch in seinem aktuellen Urteil und gab damit der Revision des Finanzamts statt.

Die Begründung: Der BFH sieht im Verkauf der Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, das der Einkommensteuer unterliegt.

Andere Wirtschaftsgüter

Dazu gehören auch „andere Wirtschaftsgüter“ des Privatvermögens, die innerhalb eines Jahres nach Anschaffung wieder veräußert werden. Ausgenommen sind lediglich Gegenstände des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).

„Andere Wirtschaftsgüter“ sind demnach sämtliche Vermögenswerte, die der Steuerpflichtige gegen Entgelt erwirbt – also auch UEFA-Champions League-Tickets, die das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion garantieren.

Laut Auffassung des BFH liegen insbesondere hier keine „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ vor.

(Stand: 26.04.2023)

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Besteuerung von Kryptowährungen – der BFH beurteilt

Beim Verkauf von Kryptowährungen liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor.

Private Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, unterliegen grundsätzlich der Besteuerung. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun klären, ob der Gewinn aus Veräußerung und Tausch von Kryptowährungen unter diese Regelungen der Einkommensteuer fällt.

Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum, Monero u. ä. bejaht (Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22; veröffentlicht am 28.02.2023). Bei Kryptowährungen handelt es sich demnach um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen.

Virtuelle Währungen stellen ein “anderes Wirtschaftsgut” i. S. des EStG dar. Wirtschaftlich betrachtet sind sie als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden.

Strittig war auch, ob ein sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit besteht. Dieser Fall liegt dann vor, wenn eine gesetzliche Vorschrift tatsächlich gar nicht durchgesetzt werden kann. Ein strukturelles Vollzugsdefizit kann zur Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung führen. Das hat der BFH jedoch verneint.

Dass es Steuerpflichtigen in Einzelfällen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann kein strukturelles Vollzugsdefizit begründen.

Das Urteil des BFH bedeutet nun eine erste Klarheit über die Besteuerung von An-, Verkauf und Tausch von Kryptowährungen. Weitere Sachverhalte der Kryptowelt sowie deren Besteuerung werden sicherlich noch folgen.

(Stand: 14.04.2023)

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Internationales Steuerrecht: Steuerfreiheit ausländischer Einkünfte in sog. Dreieckskonstellationen

Der BFH hat entschieden: In besonderen Fällen sind Drittstaateneinkünfte in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.

Mit Urteil vom 01.06.2022 – I R 30/18 stimmte das BFH der Vorinstanz, dem FG Münster – Az. 1 K 42/18 E, zu. Die dortigen Richter hatten entschieden, dass sogenannte Drittstaateneinkünfte auch dann von der Besteuerung freizustellen sein können, wenn Deutschland bei isolierter Betrachtung des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) ein Besteuerungsrecht zustehen würde.

Der Fall: Aufgrund seines Wohnsitzes, der zugleich den Lebensmittelpunkt bildete, war der Kläger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Zusätzlich unterhielt er aber einen Zweitwohnsitz in Frankreich, von dem aus er täglich zu seiner Arbeitsstelle in der Schweiz pendelte. Wegen der zwischen Frankreich und der Schweiz geltenden Grenzgängerregelung stand das Besteuerungsrecht am dort erzielten Arbeitslohn Frankreich zu.

Das Gericht kam zu folgendem Ergebnis: Deutschland kann aus dem DBA mit Frankreich kein Besteuerungsrecht an sog. Drittstaateneinkünften (hier: aus der Schweiz) in Anspruch nehmen, wenn es sich im Verhältnis zur Schweiz zur Freistellung dieser Einkünfte verpflichtet hat.

(Stand: 28.03.2023)

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Abfindungen für Mieterinnen und Mieter kein anschaffungsnaher Herstellungsaufwand

Der BFH hat entschieden – Abfindungen für Mieterinnen und Mieter sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten, sondern als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu behandeln.

Im Urteil des FG Münster (Urteil v. 12.11.2021, 4 K 1941/20 F) wurde entschieden, dass Abfindungszahlungen an Mieterinnen und Mieter nicht sofort in voller Höhe aufwandswirksam berücksichtigt werden können. Vielmehr stellen diese Abfindungszahlungen einen sogenannten anschaffungsnahen Herstellungsaufwand dar. Die Revision beim BFH war zugelassen. BFH Az. IX R 29/21

Der BFH hat nun mit Urteil vom 20.09.2022, IX R 29/21, entschieden. Auch wenn der Begriff der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten im Grundsatz weit zu verstehen sei, seien Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Mietverhältnisse nicht Teil der Instandsetzung bzw. Modernisierung der Gebäudesubstanz. Und somit sofort abzugsfähige Werbungskosten.

Hintergrund: Grundsätzlich gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten, § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG).

(Stand: 21.03.2023)

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Keine Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs

Können Kfz-Aufwendungen nicht durch Belege nachgewiesen werden, muss der private Nutzungsanteil anhand der 1 %-Methode berechnet werden.
 

Der Wert der Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs wird in der Regel durch die sogenannte 1 %-Methode ermittelt. Alternativ kann dieser Anteil auch über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.12.2022 (VI R 44/20; veröffentlicht am 23.02.2023) entschieden, dass eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen – insbesondere von Treibstoffkosten – die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ausschließt.

 

Die Begründung: Der Wortlaut des Gesetzes setzt zwingend voraus, dass die gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen durch Belege nachzuweisen sind. Das gilt selbst dann, wenn aufgrund der gewählten Schätzungsgrundlagen oder eines “Sicherheitszuschlages” bei der Bemessung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode höhere Gesamtkosten angesetzt werden, als tatsächlich entstanden sind und der Privatanteil dadurch sogar insgesamt höher ausfällt.

 

Ohne belegmäßigen Nachweis aller Kraftfahrzeugaufwendungen ist daher zwingend die Privatnutzung mittels der 1 %-Methode zu versteuern.

(Stand: 14.03.2023)

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Neues BMF-Schreiben zur AfA von Gebäuden bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer

Sollte ein Gebäude eine geringere Nutzungsdauer aufweisen als die gesetzlichen 50 Jahre, so kann aufgrund von Nachweisen auch diese gewählt werden.

Die Abschreibung von Gebäuden erfolgt nach vom Gesetzgeber vorgegebenen, typisierten Abschreibungssätzen unter Berücksichtigung einer angenommenen Nutzungsdauer. Alternativ kann bei einer nachweislich kürzeren Nutzungsdauer die Abschreibung auch nach dieser kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.

Mit Urteil vom 28.07.2021 (IX R 25/19, BFH/NV 2022) hatte der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, jede Darlegungsmethode nutzen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich nun in einem sechsseitigen Schreiben vom 22.02.2023 zu den Voraussetzungen und Nachweisen für die Inanspruchnahme der AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geäußert.

Ursachen für eine kürzere Nutzungsdauer können demnach technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten sein. Der Bestimmung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist eine an der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung zu Grunde zu legen. Bei der Glaubhaftmachung der Nutzungsdauer sind die Steuerpflichtigen in erhöhtem Maße zur Mitwirkung verpflichtet.

Der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist durch Vorlage eines Gutachtens von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen.

(Stand: 09.03.2023)

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Influencer und Steuern: Was gibt es zu beachten?

Influencer müssen sowohl finanzielle Einnahmen und kostenlos erhaltene Dienstleistungen als auch Geschenke versteuern.

„Was möchtest du denn mal werden, wenn du groß bist?“ Auf diese Frage kam von Kindern früher gerne „Feuerwehrmann!“, „Polizist!“, „Lehrerin!“ oder „Tierärztin!“. Inzwischen bekommen die klassischen Traumberufe aber Konkurrenz, vor allem aus dem Bereich Medien. Ganz vorne mit dabei: der Influencer – ein Traumjob mit Promifaktor. Influencer sind an den tollsten Orten, bei den glamourösesten Veranstaltungen und in den nobelsten Restaurants unterwegs, führen ein Jetset-Leben mit Cabrio, 5-Sterne-Urlaub und Strandhaus. Aber wie finanziert sich ein Influencer eigentlich und wie sehen die steuerlichen Rahmenbedingungen aus?

Je Post auf Social Media verdienen Mega-Influencer rund 1.000 €. Dazu kommen oft Gratisprodukte oder -Dienstleistungen von großen Firmen, für die sie auf ihren Kanälen werben.  Dabei gilt: Sowohl finanzielle Einnahmen als auch Geschenke müssen grundsätzlich in der Einkommensteuer und sogar in der Umsatzsteuer berücksichtigt werden. Allerdings dürfen von diesen Einnahmen wiederum Betriebsausgaben abgezogen werden. Dazu zählen u. a.:

  • Internet- und Telefonkosten
  • Fotoequipment
  • Kosten für die eigene Homepage
  • Bildbearbeitungstools

Allerdings gibt es auch Ausgaben, die nicht absetzbar sind, wie beispielsweise Kleidung oder Mode-Accessoires.

Doch inwiefern wirkt sich das steuerlich aus? Influencer können sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbe- und Umsatzsteuer unterliegen.

Influencer in der Einkommensteuer

Influencer können entweder Einnahmen aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielen. Das ist vor allem dann von Bedeutung, wenn geklärt werden muss, ob Gewerbesteuer anfällt (Gewerbetreibende) oder nicht (Selbständige). (Siehe auch Erlass vom 02.07.2024)

Tipp: Influencer führen meistens sowohl gewerbliche als auch künstlerische Tätigkeiten für andere aus. Daher bietet es sich an, bereits im Vorfeld mit den Kunden vertraglich zu vereinbaren, welche Tätigkeit in welche Gruppe fällt. Das erleichtert später den Prozess der Zuordnung von Einnahmen bei der Erstellung der Steuererklärung.

GewerbebetriebSelbständigkeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
-Selbständigkeit
Die Tätigkeit wird nicht als Arbeitnehmer ausgeführt.
-Nachhaltigkeit
Der Tätigkeit soll auch in Zukunft weiterhin nachgegangen werden
-Gewinnerzielungsabsicht
Das ist bei den meisten Influencern gegeben. 
Beispiel: Produkttestungen
Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit werden die Einnahmen als Influencer gezählt, wenn es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt. Ein Hauptindiz hierfür ist, dass keine Produktplatzierungen vorgenommen werden. 
Beispiel: Blogbeiträge verfassen
Bei Influencern wird zwischen Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb unterschieden.

Der Gewinn kann in beiden Fällen prinzipiell über eine Einnahmenüberschussrechnung oder einen Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden, je nachdem, ob eine Buchführungspflicht gemäß §§ 140, 141 AO vorliegt.

Hinweis: Wird ein Influencer nicht regelmäßig tätig, sondern eher selten, können entstandene Einnahmen auch als sonstige Einkünfte erklärt werden. Es gilt eine jährliche Freigrenze von 256 €.

Influencer in der Gewerbesteuer

Erzielt ein Influencer Einnahmen aus Gewerbebetrieb, ist dieser auch gewerbesteuerpflichtig. Unterschreitet allerdings der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 €, fällt keine Gewerbesteuer an. Gewerbliche Influencer haben dadurch dennoch keinen erheblichen Nachteil, da sie gezahlte Gewerbesteuer wiederum auf die Einkommensteuer anrechnen können.

Umsatzsteuer

Grundsätzlich fällt auf Leistungen, die Influencer erbringen, auch Umsatzsteuer an. Ebenso besteht dann die Möglichkeit, Vorsteuer abzuziehen. Überschritten im vorangegangenen Veranlagungszeitraum die Umsätze 22.000 € nicht und werden diese auch im aktuellen voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen, kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht werden. Dann muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden.

(Stand: 22.02.2023)

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Die Höhe der sozial- und steuerfreien Sachbezugswerte für 2023 steht fest!

Die jährliche Anpassung der steuer- und sozialversicherungsfreien Sachbezugswerte richtet sich nach dem aktuellen Verbraucherpreisindex.

Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Für die Sachbezüge 2023 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 ausschlaggebend. Die Sachbezugswerte 2023 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023 maßgeblich, da die geänderte SvEV planmäßig am 01.01.2023 in Kraft treten soll. Sachbezüge sind 2023 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Das ändert sich ab dem 01.01.2023:

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 01.01.2023 auf 288 EUR angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

– für ein Frühstück 2,00 EUR

– für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 EUR

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 9,60 EUR.

Ab dem 01.01.2023 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 265 EUR. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 01.01.2023 dann 8,83 EUR.

(Stand: 20.02.2023)

Klarstellung zum neuen "0 %-Steuersatz" für Photovoltaik

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden einige Erleichterungen für Photovoltaikanlagenbesitzer auf den Weg gebracht.

Erstmals wird in Deutschland durch den neuen § 12 Abs. 3 UStG ein sogenannter “0 %-Steuersatz” eingeführt, der für Leistungen im Zusammenhang mit gewissen, kleineren Photovoltaikanlagen gilt. Die Neuregelung ist für alle Leistungen anzuwenden, die ab dem 01.01.2023 ausgeführt werden.

Hinweis: Ein Nullsteuersatz unterscheidet sich von einer Steuerbefreiung einer Leistung dadurch, dass bei dem leistenden Unternehmer zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber für alle damit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.

Erfasst werden von der Anwendung des 0 %-Steuersatzes die folgenden Leistungen nach § 12 Abs. 3 UStG:

Hinweis: Die Absenkung des Steuersatzes auf 0 % gilt nur für die Leistungen gegenüber dem Betreiber der Photovoltaikanlage. Die Lieferungen der Hersteller, Großhändler oder Einzelhändler an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.

Weitere Voraussetzung: Es ist ein Zusammenhang mit der Privatwohnung, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden notwendig. Allerdings gelten diese Voraussetzungen (fiktiv) als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) nach dem Marktstammdatenregister beträgt.

Keine Anwendung findet der 0 %-Steuersatz auf Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Zusammenhang mit den ansonsten begünstigten Photovoltaikanlagen.

 

Siehe auch Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) vom 26.01.2023.

(Stand: 07.02.2023)

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