Im Rahmen der ViDA-Initiative plant die EU-Kommission die Einführung eines elektronischen Meldesystems, das u. a. die bisherige Zusammenfassende Meldung (ZM) ersetzen soll. Nach momentanem Zeitplan sollen die Änderungen 2028 in Kraft treten. Alle neuen Informationen finden Sie hier.
Mit dem Wachstumschancengesetz sollen die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze im UStG festgelegt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun bereits vor Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens erste Hinweise dazu veröffentlicht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUGFeRD die Anforderungen an eine elektronische Rechnung erfüllen.
Nach aktuellem Sachstand soll eine eRechnung eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder haben frühzeitig die Frage erörtert, ob ein hybrides Format die geplanten gesetzlichen Anforderungen erfüllen wird. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis, dass insbesondere sowohl eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht.
Das BMF äußert sich darüber hinaus auch zum Einsatz von EDI-Verfahren. Demnach werde aktuell an einer Lösung gearbeitet, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren auch im künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich sicherstellen soll. Es könne jedoch aktuell nicht ausgeschlossen werden, dass hier technische Anpassungen vorgenommen werden müssen. Man sei jedoch bemüht, den Umstellungsaufwand im Interesse der Wirtschaft auf das Notwendige zu begrenzen.
Der Regierungsentwurf sieht für die Pflicht zum Ausstellen einer elektronischen Rechnung eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Vorsorglich weist das BMF jedoch darauf hin, dass nach aktuellem Zeitplan alle Unternehmer ab dem 01.01.2025 verpflichtet sein werden, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können.
Es seien daher in den kommenden Monaten die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen.
Betriebsaufspaltung – Finanzen/Wirtschaft. Ordner auf Schreibtisch mit Beschriftung neben Diagrammen. Business
Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein bislang einheitliches Unternehmen in eine Betriebs- und eine Besitzgesellschaft aufgeteilt.
Die Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung ist das Vorliegen einer sowohl personellen als auch sachlichen Verflechtung zwischen beiden Gesellschaften.
Personelle Verflechtung: Betriebs- und Besitzgesellschaft haben die gleichen Gesellschafter bzw. Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen können, sind auch in der Lage, in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen.
Sachliche Verflechtung: Die Besitzgesellschaft überlässt der Betriebsgesellschaft Wirtschaftsgüter gegen Miet- oder Pachtzinsen. Die Wirtschaftsgüter müssen dabei eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, beispielsweise Grundstücke und Betriebsgebäude.
Bei der echten Betriebsaufspaltung entstehen eine Besitzpersonengesellschaft und eine Betriebs-GmbH. Die Vorteile einer Betriebsaufspaltung liegen deshalb darin, dass sowohl die Chancen von Personengesellschaften als auch die von Körperschaften genutzt werden:
Das Haftungsrisiko liegt zwar in der Betriebsgesellschaft, das Vermögen jedoch in der Besitzgesellschaft. Somit ist dies vor einer Haftung geschützt.
Der Gewinn wird – beispielsweise über Miet- und Pachtzinsen – auf die Besitzgesellschaft übertragen und kann so direkt an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Jedoch gibt es auch Nachteile, die sich aufgrund einer Betriebsaufspaltung ergeben können:
Die Mieteinnahmen in der Besitzgesellschaft stellen i.d.R. gewerbliche Einkünfte dar.
Für beide Gesellschaften muss jeweils eine Buchführung und ein Jahresabschluss erstellt werden. Dadurch erhöht sich der allgemeine Verwaltungsaufwand.
Zudem ist zu beachten, dass das Vermögen der Besitzgesellschaft gewerbliches Betriebsvermögen darstellt. Sollte es zur Auflösung der Betriebsaufspaltung kommen, gewollt oder ungewollt, kommt es zu einer Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven. Bei Grundvermögen ist daher auch eine steuerfreie Veräußerung nach der 10jährigen Spekulationsfrist nicht möglich!
Wann ist ein Unternehmen körperschaftsteuerpflichtig? Alle Informationen im Überblick.
Die Körperschaftsteuer (juristische Personen) kann als Gegenstück zur Einkommensteuer (natürliche Personen) gesehen werden.
Neben der Einkommen- und der Gewerbesteuer existiert in Deutschland noch eine weitere ertragsteuerliche Erhebung – die Körperschaftsteuer. Sie ist das Äquivalent zur Einkommensteuer.
Der Körperschaftsteuer unterliegen ausschließlich juristische Personen. Auch hier existiert eine unbeschränkte und eine beschränkte Steuerpflicht.
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig bedeutet, dass das gesamte Einkommen eines betroffenen Unternehmens in Deutschland der Körperschaftsteuer unterliegt.
Grundvoraussetzung ist, dass es sich um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, die ihren Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Als betroffene Gesellschaften werden dabei in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführt:
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
Genossenschaften
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
sonstige juristische Personen des privaten Rechts
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Von der unbeschränkten Steuerpflicht ist die beschränkte i. S. d. § 2 KStG abzugrenzen. Sie liegt dann vor, wenn Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Dann sind sie ausschließlich mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Sämtliche inländische Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, werden in § 49 EStG aufgeführt. Dazu zählen u. a.:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn eine inländische Betriebsstätte vorliegt
Dividendenzahlungen, soweit der Schuldner einen Sitz im Inland hat
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks, das im Inland liegt
…
Befreiungen von der Körperschaftsteuer gem. § 5 KStG
Ob eine juristische Person Körperschaftsteuer zahlen muss, ist einerseits von der persönlichen Steuerpflicht abhängig, andererseits von möglichen Steuerbefreiungen.
Sämtliche Steuerbefreiungen finden sich in § 5 KStG. Die bekannteste ist die Steuerbefreiung aufgrund des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Charakters. In § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG werden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer befreit. Lediglich Einnahmen aus deren wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb unterliegen der Besteuerung.
Verluste aus Bürgschaften – steuerlich absetzbar oder nicht?
Grundsätzlich können Verluste aus übernommenen Bürgschaften nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Es gibt allerdings Ausnahmefälle.
Wer heute einen Kredit aufnehmen möchte, merkt ziemlich schnell: Ein Selbstläufer ist das längst nicht mehr. Um die Kreditwürdigkeit zu prüfen, achten potenzielle Geldgeber neben den Einkommensverhältnissen auch auf eventuelle Sicherheiten. Eine gängige Möglichkeit der Absicherung für Banken ist die Übernahme einer Bürgschaft.
Bürgschaft – Definition
Die Rechte und Pflichten, die ein Bürgschaftsvertrag mit sich bringt, finden sich in den §§ 765 ff. BGB. Von einer Bürgschaft ist die Rede, wenn eine Person (Bürge) für die Begleichung von Verbindlichkeiten eines Dritten gegenüber dessen Gläubiger einsteht. Das bedeutet: Kommt der eigentliche Schuldner seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger nicht nach, so muss der Bürge diese Schuld begleichen.
Hinweis: Privatpersonen müssen eine schriftliche Bürgschaftserklärung abgeben. Unternehmer, die die Kaufmannseigenschaft erfüllen, können dies dagegen auch mündlich tun.
Können Verluste aufgrund einer Bürgschaft steuerlich geltend gemacht werden?
Grundsätzlich gilt in Deutschland: Verluste, die einem Steuerpflichtigen aufgrund der Übernahme einer Bürgschaft entstehen, können in der Steuererklärung nichtberücksichtigt werden.
Allerdings gibt es für besondere Fälle die Möglichkeit, eine übernommene Bürgschaft als Werbungskosten anzusetzen. Nämlich dann, wenn die Bürgschaft im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und nicht aus persönlichen Gründen gegeben wird.
Beispiel: Um zur Abwendung einer Insolvenz beizutragen und damit den Verlust seines Arbeitsplatzes zu verhindern, bürgt der Steuerpflichtige für eine Verbindlichkeit seines Arbeitgebers. Wird die Bürgschaft tatsächlich beansprucht, kann der Steuerpflichtige diesen Verlust in seiner Steuererklärung geltend machen.
Gleiches gilt auch für übernommene Bürgschaften, die im Zusammenhang mit den Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG (bspw. gelegentliche Vermittlungen von Versicherungen) stehen.
Tipp: Prüfen Sie sorgfältig, ob Sie tatsächlich als Bürge eintreten müssen, bevor Sie bezahlen. Wurde die Bürgschaft zum Beispiel lediglich mündlich geschlossen,liegt kein wirksamer Bürgschaftsvertragvor, auf den sich der Gläubiger berufen kann.
Achten Sie außerdem bereits bei der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung darauf, um welche Art von Bürgschaft es sich handelt:
Ausfallbürgschaft:
Der Bürge verzichtet nicht auf die Einrede der Vorausklage. Der Gläubiger muss zunächst nachweisen, dass er erfolglos eine Zwangsvollstreckung beim eigentlichen Schuldner durchführen lassen hat. Solange das nicht geschehen ist, muss der Bürge auch nicht für die Verbindlichkeiten aufkommen.
Selbstschuldnerische Bürgschaft:
Der Bürge hat kein Recht auf die Einrede der Vorausklage, wodurch der Gläubiger die sofortige Begleichung einfordern kann.
GmbH-Verkauf: Gewinnerzielungsabsicht und Gestaltungsfreiheit
Der BFH hat im Urteil vom 03.05.2023 (IX R 12/22) den Begriff der Gewinnerzielungsabsicht bei Veräußerungsgewinnen i. S. d. § 17 EStG konkretisiert.
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört – gemäß § 17 EStG – der Gewinn aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 03.05.2023 (IX R 12/22) seine Grundsätze zur Gewinnerzielungsabsicht bei den Einkünften aus § 17 EStG weiter konkretisiert. So hat er entschieden, dass sich die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Kapitalgesellschaft beziehen muss. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist ausgeschlossen.
Ergibt sich somit bei einem Teilverkauf ein steuerlicher Verlust, so ist dieser anzuerkennen. Die gezielte Herbeiführung eines Verlusts durch die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils, dessen Anschaffungskosten aufgrund eines Aufgelds seinen Verkehrswert übersteigen, ist nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich. Es obliegt der Disposition des Steuerpflichtigen, Veräußerungsgeschäfte so zu gestalten, dass er sich steuerlich möglichst günstig stellt. Dies schließt die Freiheit ein, der Gesellschaft Kapital in einer steuerlich vorteilhaften Weise zuzuführen.
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen – Was gilt?
Im Urteil vom 10.05.2023 (V R 16/21) konkretisiert der BFH den Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 10.05.2023 (V R 16/21) zu einer Weihnachtsfeier die Grundsätze für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung konkretisiert.
Im Klagefall hatte der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter im Rahmen einer Weihnachtsfeier ein Kochstudio für ein Kochevent angemietet. Dort bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei Köchen das Abendessen zu, das sie anschließend gemeinsam verzehrten.
Laut BFH ist für den Vorsteuerabzug zu prüfen, ob und in welchem Umfang die bezogenen Leistungen ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen oder durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sind. Dient eine Betriebsveranstaltung lediglich dazu, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschließlicher Zusammenhang der für die Betriebsveranstaltung bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Handelt es sich um eine zur Entnahmebesteuerung führende Betriebsveranstaltung, ist der Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Entnahmebesteuerung unterbleibt, weil es sich um eine Aufmerksamkeit handelt.
Die Zuwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier erfolgten nicht im Rahmen eines vorrangigen Unternehmensinteresses. Diese stellten auch keine Aufmerksamkeiten dar.
Der BFH versagt in diesem Fall den Vorsteuerabzug.
Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Ablauf der Fünfjahresfrist
Unter besonderen Umständen kann sich der Fünfjahreszeitraum bei einem gewerblichen Grundstückshandel verlängern.
Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann im Regelfall dann ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Verkauf, d. h. von etwa 5 Jahren, mindestens 4 Objekte veräußert werden. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt dem Fünfjahreszeitraum allerdings nur eine indizielle Bedeutung zu, sodass er sich unter besonderen Umständen verlängern kann.
Der Hintergrund: Vor dem FG Münster hatte die Rechtsnachfolgerin einer GmbH geklagt, die mit einem notariellen Vertrag insgesamt 13 Objekte an eine einzige Erwerberin veräußert hatte. Der Fünfjahreszeitraum war bei allen Objekten überschritten worden.
Das Finanzamt war der Auffassung, die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel sei nicht eingehalten worden. Die Klägerin dagegen wandte ein, dass ursprünglich keine Veräußerungsabsicht bestanden habe. Ein Geschäftsführer der GmbH sei überraschend verstorben. Dadurch sei der Verkauf der Immobilien veranlasst worden, da die Alleinerbin die Bankbürgschaften nicht hatte übernehmen wollen.
Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass die GmbH die Grenze der Vermögensverwaltung nicht überschritten habe. Generell könne zwar von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Verkauf, d. h. von etwa 5 Jahren, mindestens 4 Objekte veräußert würden. Allerdings komme dem Fünfjahreszeitraum nur eine indizielle Bedeutung zu, sodass er sich beim Eintreten besonderer Umstände verlängern könne. Diese sah das Gericht im vorliegenden Streitfall jedoch nicht.
Als Indiz gegen eine zum Erwerbszeitpunkt bereits bestehende Verkaufsabsicht spreche vielmehr, dass für 80 % der aufgenommenen Darlehensbeträge eine längerfristige Laufzeit vereinbart worden und daher eine Vorfälligkeitsentschädigung angefallen sei.
Die hohe Anzahl der Verkäufe rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme einer zum Erwerbszeitpunkt bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht, da der Verkauf auf das überraschende Versterben des Gesellschafter-Geschäftsführers und damit auf ein unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen sei.
Hinweis: Das Finanzamt hat jedoch Revision beim BFH eingelegt (Az. III R 14/23).
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale – die neuen Werte stehen fest
Die Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen wurde erhöht!
Grundsätzlich sind Betriebsausgaben vom Steuerpflichtigen einzeln nachzuweisen. Für bestimmte freiberufliche Tätigkeiten akzeptiert die Finanzverwaltung aus Vereinfachungszwecken allerdings eine pauschale Berücksichtigung.
Aufgrund des allgemein gestiegenen Preisniveaus hat das BMF am 06.04.2023 die Anhebung der Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus
hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit
wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit
sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit
veröffentlicht.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wird demnach nicht beanstandet, wenn bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit eine Betriebsausgabenpauschale von 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 3.600 Euro jährlich, angesetzt wird.
Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), beträgt die Pauschale max. 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 900 Euro jährlich. Der Höchstbetrag von 900 Euro kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmalig gewährt werden.
Übersicht über die Betriebsausgaben ab VZ 2023 bei…
hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit
wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit
30 % – max. 3.600 € jährlich
25 % – max. 900 € jährlich
Übersicht über die Betriebsausgabenpauschale 2023
Es bleibt den Steuerpflichtigen selbstverständlich unbenommen, etwaige tatsächlich höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
Schäden nach Montage einer PV-Anlage: Reparaturkosten sind vorsteuerabzugsfähig!
Eine PV-Anlage, die unternehmerisch genutzt wird, ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig und damit auch für den Vorsteuerabzug berechtigt.
Der BFH urteilte am 07.12.2022 (XI R 12/21): Sofern aufgrund einer unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) das Dach eines zu eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt wird, steht dem Eigentümer aus den für die Schadensbeseitigung notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu.
Hintergrund: Der Kläger installierte im Jahr 2009 eine PV-Anlage auf dem Dach seines privat genutzten Hauses. Er lieferte den erzeugten Strom umsatzsteuerpflichtig an den zuständigen Netzbetreiber und nahm den vollen Vorsteuerabzug für die PV-Anlage in Anspruch.
Im Streitjahr 2019 wurde festgestellt, dass das Dach aufgrund der unsachgemäßen Montage der PV-Anlage im Jahr 2009 beschädigt worden war. Der Kläger ließ den Schaden auf eigene Kosten reparieren und machte die Vorsteuer aus der Rechnung geltend. Das FA versagte zunächst den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass die künftige Nutzung des Daches zu über 90 % nichtunternehmerisch sei.
Die Richter des BFH folgten dieser Auffassung nicht und ließen den Vorsteuerabzug zu.
UEFA-Champions-League-Tickets – Weiterveräußerung ist steuerpflichtig!
Tickets und Eintrittskarten werden nicht als Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs gewertet.
Liegt bei der Veräußerung von Tickets für das UEFA-Champions-League Finale ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG vor? Darüber hat der BFH (Bundesfinanzhof) mit Urteil vom 29.10.2019 – IX R 10/18 (veröffentlicht am 02.04.2020) entschieden.
Der Fall
Über die offizielle UEFA-Website hatte der Kläger im April 2015 Tickets zum Gesamtpreis von 330,00 € zugelost bekommen. Er entschloss sich jedoch, die Eintrittskarten einen Monat später über eine Ticketplattform weiterzuverkaufen. Der erzielte Veräußerungserlös abzüglich Gebühren betrug 2.907,00 €.
Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung ging der Kläger davon aus, dass dies ein steuerfreies Veräußerungsgeschäft sei. Das Finanzamt erfasste dagegen sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577,00 €.
In erster Instanz gab das Finanzgericht der dagegen gerichteten Klage des Steuerpflichtigen statt (FG Baden-Württemberg Urteil vom 02.03.2018, 5 K 2508/17, EFG 2018, S. 1167).
Dem widersprach der BFH jedoch in seinem aktuellen Urteil und gab damit der Revision des Finanzamts statt.
Die Begründung: Der BFH sieht im Verkauf der Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, das der Einkommensteuer unterliegt.
Andere Wirtschaftsgüter
Dazu gehören auch „andere Wirtschaftsgüter“ des Privatvermögens, die innerhalb eines Jahres nach Anschaffung wieder veräußert werden. Ausgenommen sind lediglich Gegenstände des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG).
„Andere Wirtschaftsgüter“ sind demnach sämtliche Vermögenswerte, die der Steuerpflichtige gegen Entgelt erwirbt – also auch UEFA-Champions League-Tickets, die das verbriefte Recht auf Zutritt zum Fußballstadion garantieren.
Laut Auffassung des BFH liegen insbesondere hier keine„Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ vor.
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