Eine Aufmerksamkeit – zweifacher Vorteil

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Aufmerksamkeiten für Geburtstag, Heirat etc. zukommen lassen.

Was ist eine Aufmerksamkeit?

Unternehmen steht eine Freigrenze von 60 € zu, um Mitarbeitern zu besonderen Anlässen Aufmerksamkeiten zu gewähren und so Anerkennung zu zeigen, sowie die Motivation zu fördern. Geschenkgutscheine und -karten sind hierfür ein beliebtes Instrument. Zum einen können Unternehmen so die Freigrenzen sinnvoll nutzen, da diese innerhalb der Aufmerksamkeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind. Zum anderen ist es eine erfreuliche Zugabe für den Arbeitnehmer.

Der Betrag von 60 € gilt ab 2015 (Bis 2014: 40 €). Besondere Anlässe werden vom Unternehmen definiert, darunter fallen zum Beispiel Geburtstag, Firmenjubiläum, Geburt eines Kindes und Heirat.

Mitarbeiter können somit zum persönlichen Ereignis ein Geschenk bis zu 60 € abgabenfrei erhalten. Wenn dieser innerhalb eines Monats beispielsweise Geburtstag hat und heiratet, kann er deshalb zwei Aufmerksamkeiten im Wert von bis zu 60 EUR erhalten (R 19.6 LStR). Die 60 € Freigrenze ist kein Jahresbezug, sie kann öfter als nur einmal im Jahr genutzt werden.

Gutscheine als Aufmerksamkeit

Jedoch ist bei Gutscheinen als Aufmerksamkeit so manches zu beachten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein Gutschein über einen festen Betrag steuerlich als Sachzuwendung anzusehen ist, jedoch wird er nur als Solche akzeptiert, wenn es sich um eine „Sache“ handelt. Deshalb muss geklärt werden, was mit Restbeträgen passiert, denn sobald diese Restbeträge ausgezahlt werden, ist der Grundsatz „Sachleistung“ verletzt, da der Arbeitnehmer ja eine Sachzuwendung und einen Geldbetrag erhalten hat. Wenn ein Arbeitgeber Papiergutscheine ausgibt, muss auf diesem mindestens die Auszahlung der Restbeträge ausgeschlossen sein, selbst wenn es sich um minimale Beträge handelt. Daher wäre es am sichersten, wenn die einlösenden Stellen dem Arbeitgeber bestätigen, dass eine Auszahlung definitiv nicht erfolgt und dies auf dem Gutschein vermerkt ist.

Vorsicht: Freigrenze entspricht nicht Freibetrag!

Der Begriff „Freigrenze“ bedeutet, dass der gesamte Betrag, sobald er die Grenze übersteigt, abgabenpflichtig ist.

Wird also bei einer Aufmerksamkeit der Betrag von 60 € überstiegen, unterliegt der Gesamtbetrag der Lohnsteuer und Sozialversicherung.

(Stand: 05.11.2015)

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Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb – Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG

Geld
Für die Ermittlung des Ermäßigungsbetrages gem. § 35 EStG wird die Einkunftsart bezogene Betrachtung und Saldierung angewendet.

Mit Urteil vom 23.06.2015 (Az. III R 7/14) hat der BFH folgendes entschieden:

Bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG ist keine quellenbezogene Betrachtung anzustellen. Innerhalb einer Einkunftsart sind somit positive und negative Ergebnisse aus verschiedenen Quellen zu saldieren.   

Bei Ehegatten sind positive Einkünfte des einen Ehegatten nicht mit negativen Einkünften des anderen aus der gleichen Einkunftsart zu verrechnen.

Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer

Gewerbliche Einkünfte einer einkommensteuerpflichtigen Person unterliegen grundsätzlich nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Gewerbesteuer.

Dies hätte eine doppelte Besteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Folge. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es im Einkommensteuergesetz die Regelungen des § 35 EStG, die eine pauschalierte Ermäßigung der Einkommensteuer um den Betrag der Gewerbesteuer zum Ziel haben.

Quellenbezogene oder einkunftsartbezogene Betrachtung bei § 35 EStG?

Erzielt ein Einkommensteuerpflichtiger Einkünfte aus mehr als einem Gewerbebetrieb („Quellen“) und erleidet zumindest einer der Betriebe Verluste, stellt sich die Frage, ob bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrags Gewinne und Verluste miteinander zu verrechnen sind und der Berechnung der Saldo zugrunde zu legen ist oder nicht. Ob eine Saldierung i.d.S. vorzunehmen ist oder nicht, lässt sich § 35 EStG nicht unmittelbar entnehmen.

Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Ansicht, dass eine sog. quellenbezogene Betrachtung vorzunehmen sei, d.h. dass bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags jede Quelle, sprich jeder Betrieb isoliert zu behandeln sei, mithin Gewinne und Verluste aus verschiedenen Betrieben nicht saldiert würden (BMF-Schreiben vom 24.02.2009, BStBl I 2009, 440, Rz 16).

Einkunftsartbezogene Betrachtung und Saldierung

Der BFH hat hingegen nun entschieden, dass positive und negative Ergebnisse aus verschiedenen Quellen zu saldieren sind, sofern sie zu derselben Einkunftsart, wie eben Einkünfte aus Gewerbebetrieb, gehören.

Dabei hat der BFH klargestellt, dass sich die einkunftsartbezogene Betrachtungsweise nicht auf zusammenveranlagte Ehegatten erstreckt. Positive Einkünfte des einen Ehegatten sind also nicht mit negativen Einkünften des anderen aus der gleichen Einkunftsart zu verrechnen, so dass der Ermittlung des Ermäßigungsbetrags gem. § 35 EStG nicht die saldierten Einkünfte beider zugrunde zu legen sind, sofern jeder der beiden Ehegatten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

(Stand: 15.09.2015)

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Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG bei Veräußerung von Teilen des Inventars einer Gaststätte

Nach § 1 Abs. 1a UStG ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht steuerbar.

Gemäß dem Urteil des BFH vom 4.2.2015 (XI R 42/13) liegen die Voraussetzungen einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vor, wenn der (bisherige) Pächter einer Gaststätte lediglich ihm gehörende Teile des Inventars einer Gaststätte –im Urteilsfall: Kücheneinrichtung nebst Geschirr und Küchenartikeln – veräußert und der Erwerber den Gaststättenbetrieb sowie das übrige Inventar durch einen weiteren Vertrag von einem Dritten pachtet.

Der Verkauf nur des Kücheninventars durch den Altpächter hätte den Neupächter nicht in die Lage versetzt, den Gastronomiebetrieb fortzuführen. § 1 Abs. 1a UStG setzt den Erwerb zumindest eines Teilvermögens voraus, das der Erwerber als selbständiges Unternehmen fortführen kann. Dabei ist jede Leistungsbeziehung eigenständig zu betrachten. Dass der Erwerber die Räumlichkeiten und das übrige Inventar anderweitig pachtete, war für die umsatzsteuerliche Bewertung des Verkaufs durch den Altpächter an den Neupächter irrelevant.

(Stand: 03.06.2015)

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Abschluss eines dualen Studiums kann Kindergeld ermöglichen

Wenn mehrere Ausbildungsabschnitte Teile einer einheitlichen Erstausbildung sind, kann Kindergeld gezahlt werden.

Grundsätzlich ist es für einen Kindergeldanspruch schädlich, wenn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn diese Erwerbstätigkeit eine wöchentliche Regelarbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreitet, ein Ausbildungsverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

In einem Streitfall hatte der Bundesfinanzhof darüber zu befinden, ob das  nach Abschluss einer studienintegrierten  Ausbildung zum Steuerfachangestellten fortgesetzte Bachelorstudium noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG (2012) zu beurteilen ist.

Die Bundesrichter bejahten diese Frage für den Fall, dass sich die einzelnen „mehraktigen“ Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellen und sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang (z.B. vergleichbare Berufssparte) zu einander stehen.

Die Richter wiesen allerdings auch eindeutig darauf hin, dass diese Beurteilung nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn das Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich (weiterhin)  „ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet…“.
Damit soll für  alle Fälle von „Pro-Forma-Immatrikulation“ oder ähnliche Missbrauchsgestaltungen  der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen bleiben. 

(Stand: 05.01.2015)

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