Vorab-Werbungskosten bei Vermietungseinkünften bei Nießbrauch nicht abzugsfähig
Vorweggenommene Werbungskosten sind bei einem mit Nießbrauch belasteten Grundstück nicht möglich, soweit das Nutzungsende durch den Nießbrauchsberechtigten noch nicht vorhersehbar ist.
Erneut musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage beschäftigen, ob (vorweggenommene) Werbungskosten bei einem mit Nießbrauch belasteten Grundstück beim Eigentümer abzugsfähig sind. Dem Streitfall des Streitjahres 2013 lag folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger (Steuerberater) erwarb 1995 im Wege vorweggenommener Erbfolge zusammen mit seiner Schwester einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück, das mit einem lebenslänglichen jeweils hälftigem Nießbrauchsrecht der Mutter und Tante belastet war. 2011 erwarb er für 250.000 € von seiner Schwester deren hälftigen Miteigentumsanteil. Die Mutter verstarb im Jahr 2015.
In seiner Einkommensteuererklärung 2012 machte der Kläger eine AfA (1.674 €) und 6.900 € Schuldzinsen als vorweggenommene Werbungskosten geltend, die das Finanzamt anerkannte, im Streitjahr 2013 dagegen ablehnte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren lehnte auch das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.05.2017, Az. 5 K 763/15 den Abzug des AfA-Betrages ab, ließ jedoch den Abzug der Schuldzinsen zu.
Im Revisionsverfahren vor dem BFH jedoch entschied dieser mit Urteil v. 19.02.2019 – Az. IX R 20/17 (NV), dass weder AfA noch Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, weil im Streitjahr ein Nutzungsende durch die Nießbrauchsberechtigten noch nicht absehbar gewesen sei und der Kläger deshalb noch nicht mit Mieteinnahmen rechnen konnte. Nach Auffassung der BFH-Richter ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und evtl. Einnahmen erst mit dem Tod der Mutter im Jahre 2015 eingetreten. Er bestätigte dabei seine frühere Rechtsprechung (BFH v. 14.11.2007, Az. IX R 51/06) und erklärte auch, dass dies ebenso für „vorweggenommene“ Erhaltungsaufwendungen gelte.
Nur teilweise Minderung abziehbarer Studienkosten durch Stipendiumsleistungen
Stipendiengelder in der Zweitausbildung mindern teilweise den Werbungskostenabzug.
Der das Streitjahr 2014 betreffende Fall eines BWL-Studenten in einer Zweitausbildung lag dem Finanzgericht Köln zur Entscheidung über die Frage vor, ob und in welcher Höhe die erhaltenen Stipendiumsgelder die Werbungskosten für die Zweitausbildung mindern dürfen oder nicht.
Der Kläger arbeitete nach Abschluss seiner Erstausbildung im Jahre 2009 bis Frühjahr 2013 im erlernten Beruf und studierte seit dem Sommersemester 2013 bei doppeltem Hausstand am Studienort. Ab 01.04.2014 erhielt er aus Bundesmitteln ein monatliches „Aufstiegsstipendium für Begabtenförderung“ in Höhe von 670 € + 60 € Büchergeld. Diese Erstattungsbeträge wollte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2014 bzw. bei der Verlustfeststellung für 2014 von den geltend gemachten und nicht strittigen Werbungskosten (ca. 1800 € für Kursgebühren, Fachliteratur usw.) kürzen.
Diese Auffassung lehnte das FG Köln nach erfolglosem Einspruch jedoch mit Urteil vom 15.11.2018 – Az. 1 K 1246/16 teilweise ab. Es vertrat die Auffassung, dass mit den Stipendiumsleistungen dieser Art sowohl allgemeine Lebenshaltungskosten eines Studenten als auch ausbildungsorientierte Aufwendungen erstattet würden. Es schätzte dabei (in Anlehnung an eine vom deutschen Studentenwerk veranlasste Studie) den auf die Ausbildungsaufwendungen entfallenden Anteil auf 30% kürzte demnach nur 30 % der erhaltenen Stipendiengelder von den geltend gemachten Werbungskosten.
Es ließ dabei auch die Revision zum BFH zu. Da diese jedoch nicht eingelegt wurde ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bei wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethoden
Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend zu machen, müssen diese notwendig gewesen sein und auf ärztliche Verordnung hindurchgeführt worden sein.
Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG haben sowohl der BFH als auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in zwei beachtlichen Urteilen die Notwendigkeit und Grenzen von ärztlichen Anordnungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit klargestellt:
a) Im Beschluss des BFH v. 24.10.2018 – Az. VI B 12/17 (NV) hat dieser festgestellt, dass auch z. B. bei einer „Fern-Reiki-Behandlung“ wie auch bei Fällen mit begrenzter Lebenserwartung und/oder verwertbarem tödlichem Ausgang der Erkrankung (Fälle des „letzten Strohhalms) die in § 64 EStDV beschriebenen Verordnungen oder Gutachten die Zwangsläufigkeit ausreichend nachweisen.
b) Im zweiten Fall hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 04.07.2018, Az. 1 K 1480/16 rkr. entschieden, dass es ausreichend ist, wenn ein 2 1/2jähriges schwerbehindertes Kind in einem Naturheilzentrum behandelt wird und dafür „nur“ ein Attest einer Fachärztin für Kinder und Jugendheilkunde vorgelegt wird, auf dem der Amtsarzt lediglich vermerkte: „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt“. Die Krankenkassen hatte die Erstattung der ca. 16.800 € teuren Behandlung abgelehnt.
Das Finanzamt bemängelte diesen amtsärztlichen Vermerk als nicht ausreichend im Sinn von § 64 Abs. 2 EStDV, weil dieser Vermerk nicht als ein „Gutachten“ im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden könne und hat deshalb den Abzug ebenfalls abgelehnt.
Das Finanzgericht war dazu jedoch anderer Auffassung und begründete diese folgendermaßen:
Wenn nach § 64 Abs. 2 EStDV ein „amtsärztliches Gutachten“ und eine „ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes…“ als gleichwertige Nachweismöglichkeiten bestimmt werden, kann an die vorgelegte amtsärztliche „Bestätigung“ kein höherer Maßstab angelegt werden.
Praxistipp: Für die Abzugsfähigkeit dieser doch oft erheblichen Kosten sei noch darauf hingewiesen, dass diese ärztlichen ggfs. Heilpraktiker-Anordnungen vor Beginn der Behandlung oder dem Kauf der Mittel ausgestellt sein müssen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV)!
Dauerhafte Vermietungsabsicht begründet auch Einkünfteerzielungsabsicht bei § 21 EStG
Grundsätzlich können Verluste aus Vermietung und Verpachtung nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.
Ein Streitfall vor dem Finanzgericht Hamburg zeigt die Möglichkeiten und Grenzen auf, unter welchen Voraussetzungen auch langjährige Verluste aus Vermietung steuerlich berücksichtigt werden müssen.
Dem Streitfall lag folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:
Ein Abgeordneter erwarb 2005 eine 86 qm große Eigentumswohnung, die er mit ca. 50.000 € Kostenaufwand renovierte und zunächst Ende 2010 selbst nutzte.
Ab 15.03.2011 vermietete er diese Wohnung bis ursprünglich 01.03.2015, behielt sich jedoch ein vorzeitiges Kündigungsrecht (mit 3-monatiger Kündigungsfrist) wegen Eigenbedarf für eine 1994 geborene Nichte vor. Tatsächlich kündigte der Mieter selbst Mitte 2014 das Mietverhältnis und der Kläger verkaufte die Wohnung daraufhin, weil die Nichte den Eigenbedarf nicht mehr beanspruchen wollte.
Das Finanzamt hatte die in den Streitjahren 2011 – 2014 geltend gemachten Verluste von insgesamt 42.205 € wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht anerkannt, weil er nach dessen Auffassung wegen der Eigenbedarfsklausel und dem sofortigen Verkauf nach dem Mieterauszug zu erkennen gegeben habe, dass er nie eine langfristige Vermietung beabsichtigt habe und in der 3jährigen Mietzeit auch nur Verluste erzielt habe.
Diese Auffassung wies das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 12.09.2018, Az. 2 K 1515/17 jedoch mit der Begründung zurück, dass der Kläger aufgrund seines neu gefassten Verkaufsbeschlusses zu Beginn des Mietverhältnisses eine auf Dauer angelegte Vermietung beabsichtigt habe. Deshalb könne ihm nach den Vorgaben langjähriger gefestigter Rechtsprechung bei „typisierender Betrachtung“ die Einkünfteerzielungsabsicht nicht abgesprochen werden.
Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist.
Krankenversicherungsbeiträge für auszubildendes Kind unter Bedingungen abzugsfähig
Eltern können die vom Arbeitgeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben absetzen, soweit sie diese ihren Kindern erstattet haben.
Steuerpflichtige können auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als eigene Sonderausgaben geltend machen, wenn diese vom Arbeitgeber eines in Ausbildung befindlichen Kindes einbehalten wurden. Notwendig ist dafür jedoch, dass sie diese dem Kind als Bar- oder Sachunterhaltsleistung wegen bestehender Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet haben. Wenn einem bei den Eltern lebenden Auszubildenden lediglich ein „Naturalunterhalt“ (für Kost und Wohnung) gewährt wird, reicht dies nicht aus.
Dies entschied der BFH mit Urteil vom 13.03.2018 – X R 25/15 in einem das Streitjahr 2010 betreffenden Fall, bei dem das Kind zunächst diese Ausgaben als eigene Sonderausgaben geltend gemacht hatte. Nachdem jedoch dort diese Kosten ohne steuerliche Auswirkung blieben, machten die Eltern diese als eigene Sonderausgaben geltend. Der BFH schloss sich damit im Ergebnis der Auffassung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 13.05.2015 an.
Die Steuerverwaltung hatte bislang jedoch derartige Aufwendungen als Sonderausgaben anerkannt, wenn die Eltern den Aufwand „wirtschaftlich getragen“ hatten (BMF-Schreiben v. 24.05.2017).
Tipp: Gestalten Sie als Eltern den Sachverhalt bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge Ihrer unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne der BFH-Rechtsprechung.
Wann kann bei Rabattgewährung durch Dritte steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen?
Ist der Arbeitgeber an der Rabattgewährung eines Dritten gegenüber seinem Arbeitnehmer beteiligt, kann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen.
Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Hamburg zu befassen und kam mit Urteil v. 29.11.2017 – Az. 1 K 111/16 (rechtskräftig – Revision nicht zugelassen) zum Ergebnis, dass Arbeitslohn durch die Preisnachlässe eines Dritten nicht entstanden ist, weil die Rabatte nicht durch das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber „veranlasst“ waren.
Der Rabatt-Freibetrag
Erhält der Arbeitnehmer beim Kauf von Waren aus dem Sortiment seines Arbeitgeber Preisnachlässe, kann dies zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn führen, wenn der Rabattfreibetrag überschritten wird. Dieser beträgt 1.080 € je Kalenderjahr.
Die bloße Mitwirkung des Arbeitgebers an der Rabattgewährung allein reiche für den dafür notwendigen Veranlassungszusammenhang nicht aus. Diesen Zusammenhang klassifiziert auch das BMF-Schreiben vom 20.01.2016, IV C 5 S 2360 nur dann als Arbeitslohn, wenn sie der Arbeitnehmer als „Frucht seiner Arbeit erhält“. Ein überwiegendes eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt Arbeitslohn aus. Dies sei besonders bei gleichen Rabatten an andere Kunden oder Unternehmen des Dritten der Fall (sog. „Jedermann-Rabatte“). Enge Beziehungen anderer Art könnten den Entlohnungscharakter der Rabatte nicht begründen.
Dem Streitfall lag folgender wesentliche Sachverhalt zugrunde:
Ein weltweit tätiger Handelskonzern gewährte auch den Arbeitnehmern der Klägerin 15 % Rabatt auf das gesamte Warensortiment. Beide Unternehmen wurden einst durch denselben Unternehmer gegründet, sind jedoch rechtlich selbständige Unternehmen.
Das Urteil gibt Anlass, alle Formen der Mitwirkung des Arbeitgebers im Rahmen wünschenswerter Mitarbeiterbindung daraufhin zu prüfen und in Grenzfällen dazu ggfs. eine Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG vom Finanzamt einzuholen.
Kapitalanleger: Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien
Die Motivation Steuern zu sparen, missbraucht nicht die Gestaltungsmöglichkeiten im Steuerrecht.
Mit Urteil vom 12.06.2018 – Az. VIII R 32/16 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die steuerliche Berücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien nicht von der Höhe der Gegenleistung und der Transaktionskosten abhängt.
Im entschiedenen Fall ging es darum, die Verluste aus der Bereinigung eines Depots von wertlos gewordenen Aktien zu nutzen. Die Bank hatte sich bereiterklärt, die Aktien zu einem Preis anzukaufen, der den Transaktionskosten entsprach, so per Saldo ein Erlös von 0 € übrig blieb.
Insbesondere sah das Gericht im vorliegenden Fall keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten und betonte, dass das Motiv, Steuern zu sparen, eine Gestaltung nicht unangemessen macht. Der Steuerpflichtige darf seine Verhältnisse grundsätzlich so gestalten, dass keine oder möglichst geringe Steuern anfallen und dabei alle gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten ausschöpfen.
Grenzen auch für Zuschätzungen bei offenen Ladenkassen und/oder Registrierkassen
Werden Kassenbücher nicht ordentlich geführt, kann es immer wieder zu sogenannten Zuschätzungen seitens des Finanzamtes kommen.
Zuschätzungen der Steuerverwaltung nach Betriebsprüfungen als Folge von nicht ordnungsgemäßer Buchführung (meist wegen mangelhafter Kassenführung) sind ein häufiges und gewichtiges Streitthema. Dabei werden oft die weit zurückliegenden Streitjahre wegen der dann hohen Verzinsung ebenso zum besonderen Problem, wie die Beurteilung bzw. Berichtigung der nachfolgenden Jahre der Steuerfestsetzung.
Nun hat der Bundesfinanzhof mit Urteil v. 26.02.2018 – Az. X B 53/17 erneut zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, weil das Finanzamt und auch das Finanzgericht die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zuschätzungs-Befugnis (schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig) nicht ausreichend geprüft hat. Damit haben die Vorinstanzen nach Auffassung des BFH nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103, Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Sie haben auch die Gewichtigkeit formeller Buchführungsmängel fehlerhaft beurteilt, weil sie die für Schätzungen unerlässliche Feststellung unterlassen haben, ob wegen geringfügiger formeller Mängel die gesamte Buchführung als sachlich unrichtig beurteilt werden darf.
Der Streitfall der Jahre 2007 – 2009 betraf einen Weinbaubetrieb mit angeschlossener gewerblicher Weinschenke (mit Ausschank eigener Weine mit Speisen), wobei die Einnahmen durch Registrierkasse und ein selbst konzipiertes Kassenbuch ermittelt wurden.
Eine Betriebsprüfung verwarf diese Buchführung wegen der fehlenden Programmierprotokolle und fehlender Kassenberichte und nahm eine Zuschätzung vor – basierend auf Werten der amtlichen Richtsatzsammlungen für Gast-und Schankwirtschaften. Das Hessische Finanzgericht erhöhte diese Zuschätzung um eine weitere pauschale Zuschätzung von 10 %, woraus sich eine Gewinnerhöhung um 50 % ergab. Diese Beurteilung lehnte der BFH zugunsten des Weinbauern weitgehend ab und verwies auf eine Reihe seiner früheren Entscheidungen zu ähnlich gelagerten Fällen (z. B. vom 20.03.2017, Az. X R 11/16, 12.07.2017, Az. X B16/17 usw.).
Mit einem umfangreich begründeten rechtskräftigen Urteil hat auch das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 26.10.2017, K841/15 bemerkenswert umfangreiche Ausführungen zum Fall einer Cocktailbar für die Streitjahre 2006 – 2008 gemacht und dem Kläger stattgegeben.
Der Betriebsprüfung bzw. dem Finanzamt werden dabei deutliche Grenzen und Voraussetzung für die Zulässigkeit und den Umfang von Zuschätzungen aufgezeigt.
Zu dieser Problematik (bei Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung) hat sich unlängst auch das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 29.06.2018 an die Steuerberaterkammer Berlin relativ zurückhaltend geäußert. Es sieht dazu bei zeitweiser Erfassung und Umbuchung dieser Umsätze im Kassenbuch zwar einen formellen Fehler. Dieser Fehler könne jedoch bei der ausreichenden Dokumentation und Nachprüfbarkeit des Kassenbestandes bei der Frage nach einer Verwerfung der Buchführung regelmäßig außer Betracht bleiben.
Kindergeld bei fehlendem Ausbildungsplatz nur bei belegbaren Bemühungen möglich
Wer keinen Ausbildungsplatz hat, sich aber nachweisbar ernsthaft darum bemüht, hat Anspruch auf Kindergeld.
Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 25 Jahre alt ist, kann Kindergeld nur dann gewährt werden, wenn es eine Berufsausbildung mangels Arbeitsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann und es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Wie dieses „ernsthafte Bemühen“ grundsätzlich nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, darüber hatte jüngst das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 20.02.2018, Az. 5 K 135/17 zu entscheiden. Es machte dabei klar, wie diese Nachweise aussehen könnten und welche Umstände und Angaben für dieses ernsthafte Bemühen nicht ausreichend sind.
So kann z. B. eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit als konkreter Nachweis dieser Bemühungen gelten, wenn das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist. Auch durch Vorlage von Bewerbungsunterlagen an Ausbildungsstätten und deren Zwischennachrichten oder auch Ablehnungen genügen dieser Glaubhaftmachung des Bemühens.
Als nicht ausreichend sind dagegen nach Meinung der Richter pauschale Angaben, wie z. B.: das Kind sei im fraglichen Zeitraum stets ausbildungsbereit gewesen oder habe sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet.
Parkplatzgestellung an Mitarbeiter – Auswirkung auf Lohnsteuer/SV/ Umsatzsteuer
Ersetzt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden die Parkosten, werden diese als geldwerter Vorteil behandelt.
Viele Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern kostenlos Parkplätzen zur Verfügung. Doch was muss dabei steuerlich beachtet werden?
Die kostenlose Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer während der Arbeitszeit (auf firmeneigenen oder durch den Arbeitgeber angemieteten öffentlichen Parkplätzen) ist nicht als geldwerter Vorteil zu behandeln und deshalb lohn-, sozialversicherungs- und umsatzsteuerfrei.
Der Grund: Sie ist als Annehmlichkeit im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse zu betrachten. Der Arbeitgeber kann die im entstehenden Vorsteuern nach § 15 UStG geltend machen.
Dagegen führt der Ersatz von Parkkosten zu einem geldwerten Vorteil, der Lohn- und Sozialversicherungspflicht sowie Umsatzsteuer mit Regelsteuersatz von 19 % auslöst. Auch eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG ist hierfür unzulässig, weil Parkgebühren durch die Entfernungspauschale abgegolten sind und deshalb nicht extra als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Lediglich bei Dienstreisen bzw. Auswärtstätigkeit ist ein steuer- und sozialversicherungsfreier Ersatz zulässig. Gleiches gilt auch im Fall einer Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Kosten, wobei die Form einer Gehaltsumwandlung steuerlich nicht anerkannt werden kann.
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