BFH-Urteil: Bundesmodell der Grundsteuer nicht verfassungswidrig

Grundsteuer
Urteil zur Grundsteuererhebung ab dem 01.01.2025: Das Ertragswertverfahren des Bundesmodells ist laut BFH verfassungsgemäß.

Die im sogenannten Bundesmodell angewandten Vorschriften des Ertragswertverfahrens zur Bewertung von Wohnungseigentum für die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 12.11.2025 in drei Verfahren (Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) entschieden.

Diese Regelungen gelten in elf Bundesländern als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Nach Auffassung des BFH verstoßen die Vorschriften des Ertragswertverfahrens nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mehrfach betont, dass die Bemessungsgrundlage einer Steuer für alle Steuerpflichtigen gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müsse. Dabei dürfe der Gesetzgeber typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, um die Steuerfestsetzung praktikabel zu gestalten. Auch wenn dies zu gewissen Ungenauigkeiten führe. Es sei nicht erforderlich, für jede Besonderheit eine Sonderregelung zu schaffen. Der BFH sieht diese Vorgaben erfüllt.

Für Steuerpflichtige in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.

(Stand: 28.01.2026)

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