Weihnachtsfeier steuerfrei – das gilt es zu beachten

Eine Weihnachtsfeier kann eine sog. steuerliche Betriebsveranstaltung sein.
Eine Betriebsveranstaltung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber eine Veranstaltung mit gesellschaftlichem Charakter (z. B. Weihnachtsfeier, Betriebsausflug, Jubiläumsfeier) durchführt, an der überwiegend die eigenen Arbeitnehmer teilnehmen. Die Veranstaltung muss grundsätzlich allen Arbeitnehmern offenstehen.
Pro Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer gilt ein Freibetrag von 110 Euro brutto, und zwar für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr und Arbeitnehmer. Wird dieser Freibetrag überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig und kann vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert werden. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug für den übersteigenden Teil entfallen. Die Gesamtkosten der Veranstaltung (einschließlich Umsatzsteuer und Kosten für Begleitpersonen) sind auf die tatsächlich anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Absagen erhöhen den Pro-Kopf-Betrag der verbleibenden Teilnehmer.
Damit bei einer Betriebsveranstaltung keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, dürfen die Zuwendungen pro Arbeitnehmer und Veranstaltung ebenfalls die 110 Euro nicht übersteigen. Falls doch, muss der übersteigende Betrag spätestens mit der Entgeltabrechnung oder bis zum 28. Februar des Folgejahres pauschal mit 25 % versteuert werden. Erfolgt keine oder eine verspätete Pauschalversteuerung, fallen die vollen Sozialversicherungsbeiträge für die Veranstaltung an. Bei mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr kann der Arbeitgeber wählen, welche beiden steuerbegünstigt behandelt werden.
(Stand: 18.12.2025)


