Beitragsbemessungsgrenze 2026: Kabinett beschließt Erhöhung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 09.09.2025 den Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt. Dem hat das Kabinett mit Beschluss vom 08.10.2025 zugestimmt. Im Zuge der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 festgelegt.
Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 von bundesweit 5,16 Prozent steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark an.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/beitragsgemessungsgrenzen-2386514
Hier die Anpassung der jeweiligen Richtwerte in der Übersicht:
| Versicherungspflichtgrenze 2026 (in Euro) | Monat | Jahr |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 6.450,00 | 77.400,00 |
| Beitragsbemessungsgrenzen 2026 (in Euro) | Monat | Jahr |
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450,00 | 101.400,00 |
| knappschaftliche Rentenversicherung | 10.400,00 | 124.800,00 |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 | 69.750,00 |
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 benötigt nun noch die Zustimmung durch den Bundesrat.
(Stand: 28.10.2025)


