Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Die Abschreibungsdauer von Computerhardware und -software verkürzt sich ab dem VZ 2021 auf ein Jahr.

Die bisherige Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG wird von grundsätzlich 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Damit kommt es an sich zu einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter (BMF-Schreiben vom 26.02.2021)

Dies bedeutet, dass bereits im Jahr 2021 die Anschaffungskosten von Computerhardware und Software in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden können, auch wenn die Anschaffungskosten über dem Wert von 800 € liegen und diese somit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter darstellen. Restbuchwerte aus Vorjahren dürfen ebenfalls im Jahr 2021 abgeschrieben werden. Diese Möglichkeit gilt nicht nur im betrieblichen Bereich, sondern auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, also insbesondere im Falle von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung.

Hinweis: Bei der Abschreibung von Computerhardware und -software findet § 7 Abs. 1 S. 4 EStG keine Anwendung mehr.

Um welche Wirtschaftsgüter es sich im Einzelnen handelt, stellt das BMF ausführlich dar.

Gleichwohl wird es sicherlich Abgrenzungsfragen geben. Unstrittig dürfte sein, dass der „normale“ Desk-Computer, das Notebook oder das Tablet nebst der Betriebs- und Anwendersoftware in den Anwendungsbereich des neuen Schreibens fallen. Auch gilt die neue Regelung für Drucker und weiteres Zubehör.

(Stand: 06.04.2021)

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Privates Veräußerungsgeschäft bei Zwangsversteigerung

Eine Zwangsversteigerung wird als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG gewertet.

Das FG Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 26.11.2020 – 2 V 2664/20 A (E), dass auch eine Zwangsversteigerung zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG führen kann.

Der Entscheidung lag ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu Grunde, welcher sich auf folgenden Sachverhalt bezog: Im Jahr 2019 wurden zwei Grundstücke des Antragsstellers zwangsversteigert. Diese wurden im Jahr 2009 bei einer Zwangsversteigerung erworben. Das Finanzamt sah darin zwei private Veräußerungsgeschäfte und versteuerte diese als sonstige Einkünfte.

Der Antragssteller brachte im Aussetzungsverfahren zwei Argumente vor:

  1. Ein Eigentumsverlust aufgrund Zwangsversteigerung sei keine Veräußerung i. S. d. § 23 EStG.
  2. Die Zwangsversteigerung beruht nicht auf einem willentlichen Entschluss des Eigentümers.

Auch sei für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht der Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebots entscheidend, sondern auf das Datum des Zuschlagbeschlusses abzustellen. Dies wäre bei beiden Grundstücken nach Ablauf der Zehnjahresfrist erfolgt.

Wann liegt ein privates Veräußerungsgeschäft bei Immobilien i.S.d. § 23 EStG vor?

  • Zwischen Anschaffung und Veräußerung liegen weniger als 10 Jahre.
  • Das Gebäude wurde nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Das FG Düsseldorf lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und führte aus:

Bei einer Zwangsversteigerung beruht der Eigentumsverlust auch auf einem Willensentschluss des Eigentümers. Anders als z. B. bei einer Enteignung, hätte der Eigentümer den Eigentumsverlust durch eine Befriedigung der Gläubiger abwenden können. Ob dies aus wirtschaftlicher Sicht möglich wäre, ist nicht entscheidend.

Für die Berechnung der Veräußerungsfrist von zehn Jahren ist dabei der Tag der Abgabe des jeweiligen Meistgebots und nicht die Erteilung des Zuschlagsbeschlusses entscheidend.

Grundsätzlich ist für die Berechnung der Frist das obligatorische Rechtsgeschäft maßgeblich. Der obligatorische Teil bei einer Zwangsversteigerung ist mit der Abgabe des Meistgebots abgeschlossen. Der Zuschlag ist dabei lediglich der „dingliche“. Akt der Eigentumsübertragung.

(Stand: 24.03.2021)

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Anpassung des Behindertenpauschbetrags und des Pflegepauschbetrags

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 werden nach langer Zeit Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge endlich angepasst!

Am 29.10.2020 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassungen weiterer steuerlicher Regelungen, sowie die Erhöhung der Pflege-Pauschbeträge.

Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge 2021 & weiterer Regelungen

Steuerpflichtige mit einer Behinderung können anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.

Dieser wird ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wie folgt angepasst:

Die Behinderten-Pauschbeträge des § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG werden verdoppelt. Auch wird der Grad der Behinderung von bisher 25 auf 20 festgestellt. Der Pauschbetrag ergibt sich dann in 10er Schritten anhand des Grades der Behinderung.

Somit gelten folgende Pauschbeträge:

Grad der Behinderung – Pauschbetrag ab 2021

20 384 €
30620 €
40860 €
501.140 €
601.440 €
701.780 €
802.120 €
902.460 €
1002.840 €

Für Steuerpflichtige, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, d. h. Personen die für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der eigenen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedürfen, sowie für Blinde und Taubblinde gilt ab 2021 ein Pauschbetrag von 7.400 €.

Hinweis: Dieser Pauschbetrag wurde bei einem Grad der Behinderung unter 50 bis einschließlich VZ 2020 nur gewährt, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruhte oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente zusteht.

Dies Voraussetzungen fallen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ersatzlos weg.

Des Weiteren soll ab den VZ 2021 auch eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale eingeführt werden.

Hinweis: Darüber hinaus gehende behinderungsbedingte Fahrtkosten können dann jedoch nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Diese Pauschale wird dann unter Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt.

Bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, beträgt die Pauschale 900 €.

Bei Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“oder mit dem Merkzeichen „H“ beträgt der Pauschbetrag 4.500 €.

Anpassung der Pflege-Pauschbeträge 2021

Auch der Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2021 geändert:

Hinweis: Der Pflegepauschbetrag kann auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der pflegenden Person geltend gemacht werden.

Im Zuge der Anpassung wurden die beiden bereits bestehenden Pflege-Pauschbeträge, sowie zwei weitere Pauschbeträge für den Pflegegrad 2 und den Pflegegrad 3 eingeführt.

Somit gelten folgende Pauschbeträge:

Pflege – Pauschbetrag ab 2021:

Pflegegrad 2600 €
Pflegegrad 31.100 €
Pflegegrad 4 oder 51.800 €

Wichtig: Voraussetzungen sind, dass es sich um häusliche Pflege handelt und der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält.

(Stand: 14.12.2020)

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Höhere Entfernungspauschale ab 2021/2024

Um die Steuerpflichtigen aufgrund der Benzinpreiserhöhung zu entlasten, gilt ab dem VZ 2021 eine höhere Entfernungspauschale ab den 21. Entfernungskilometer.

Arbeitnehmer, die einen längeren Fahrtweg vom Wohnsitz bis zur ersten Tätigkeitsstätte zurücklegen müssen, sollen ab 2021 steuerlich entlastet werden.

Im Rahmen des Klimaschutzgesetzes 2030 hat die Bundesregierung eine CO2-Bepreisung beschlossen, welche zwangsläufig zu einer Steigerung der Benzinpreise führen wird. Daher werden zukünftig auch Arbeitnehmer höhere Kosten für den Weg zur Arbeit haben.

Zur Entlastung gelten daher folgende Entfernungspauschalen:

vom 01.01.2021 – 31.12.20260,30 € pro Entfernungskilometer bei einer Entfernung bis zu 20 km.
ab dem 01.01.20210,35 € pro Kilometer für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer
vom 01.01.2024 bis 31.12.20260,38 € pro Kilometer für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer
ab 01.01.2027wieder 0,30 € pro Entfernungskilometer
Übersicht Entfernungspauschalen

Die Berechnung bei mehr als 20 km erfolgt dabei in 2 Stufen. Zunächst 20 km x 0,30 € x einfache Kilometer. Die über 20 km hinausgehende Entfernung wird dann mit 0,35 € bzw. 0,38 € multipliziert.

Diese Erhöhungen gelten auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Die Anwendung der Entfernungspauschale ist dabei unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.

Bei einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags sollen die Arbeitnehmer eine sog. Mobilitätsprämie erhalten. Ab dem 21. Entfernungskilometer erhalten sie 4,9 Cent, also 14 % der erhöhten Pendlerpauschale.

(Stand: 14.12.2020)

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Vollzeitige Bildungsmaßnahme – erste Tätigkeitsstätte

Die erste Tätigkeitsstätte ist sowohl bei einer langfristigen als auch bei einer kurzfristigen Vollzeitbildungsmaßnahme die jeweilige Bildungseinrichtung.

Der BFH entschied mit Urteil vom 14.05.2020 – Az. VI R 24/18, veröffentlicht am 08.10.2020, dass eine Bildungseinrichtung auch dann als erste Tätigkeitsstätte zählt, wenn es sich um eine kurzzeitige Bildungsmaßnahme handelt.

Der Kläger nahm im Veranlagungszeitraum 2014 an einem dreimonatigen Schweißtechniklehrgang teil. Während dieses Lehrgangs bestand kein Arbeitsverhältnis. Der Ort des Lehrgangs lag außerhalb des Wohnortes des Klägers.

In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte der Kläger Kosten die ihm im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme für die Unterkunft am Lehrgangsort, sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate als Werbungskosten entstanden sind als Werbungskosten geltend.

Einen doppelten Haushalt hatte er nicht, da er im Haus seiner Mutter an seinem Wohnort keinen eigenen Hausstand unterhielt.

Das Finanzamt erkannte die Unterkunftskosten und die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, dem folgte auch das Finanzgericht Nürnberg (Urteil v. 09.05.2018, Az. 5 K 167/17).

Das FG begründete dies damit, dass der Kläger während der Bildungsmaßnahme nicht auswärts tätig war, sondern am Lehrgangsort seine erste Tätigkeitsstätte begründet. Die Dauer des Lehrgangs von drei Monaten sei dabei unerheblich.

Der BFH bestätigte diese Auffassung des FG und wies die Revision zurück

Seit 2014 gilt auch eine Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte, wenn diese außerhalb eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird.

Hierbei kommt es darauf an, ob die berufliche Fort- und Ausbildung typischerweise darauf ausgerichtet ist, dass sich der Steuerpflichtige dieser zeitlich vollumfänglich widmen muss und die Veranstaltungen jederzeit besuchen kann.

Wird bei einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme die Bildungseinrichtung mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder aufgesucht liegt somit eine erste Tätigkeitsstätte vor.

Wie bei Arbeitnehmern besteht auch hier keine Zeitkomponente.

Hinweis: Es können hier somit bei Vorliegen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme außerhalb eines Arbeitsverhältnisses die Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden. Kosten für Übernachtung und Verpflegung können ebenfalls nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden.

(Stand: 04.11.2020)

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(Stand: 14.09.2020)

Der BFH hatte hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs bei einem an den Arbeitgeber vermieteten Home-Offices mit Urteil vom 07.05.2020, Az. V R 1/18 zu entscheiden.

Die Kläger, Eigentümer eines Zweifamilienhauses, vermieteten die Einliegerwohnung als Home-Office umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Klägers für dessen Nutzung.

Das Home-Office wurde von den Klägern renoviert, wobei ein Teil der Handwerkerleistungen auch auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. In der Umsatzsteuererklärung machten die Kläger die auf die Renovierung entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt ordnete die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte daher die Vorsteuer nicht an.

Das Finanzgericht gab der Klage in erster Instanz insoweit statt, sofern die Aufwendungen die Sanitäreinrichtungen (v. a. Toilette, Waschbecken) betrafen. Im Revisionsverfahren wollten die Kläger jedoch einen weitergehenden Vorsteuerabzug. Die Revision wies der BFH als unbegründet zurück.

Ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Eingangsleistung dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden kann, es muss somit ein direkter Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen vorliegen.

Bei der Vermietung eines Home-Office besteht dieser Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen nur insoweit, dass Home-Office beruflich genutzt wird.

Der BFH stellt zunächst klar, dass die Vermietung des Home-Office an den Arbeitgeber umsatzsteuerrechtlich anzuerkennen ist.

Die berufliche Nutzung des Home-Office kann sich jedoch nicht auf die Dusche und Badewanne, die durch die Sanierung erneuert wurden, beziehen. Hier kann kein Zusammenhang mit der Vermietung an den Arbeitgeber angenommen werden.

Dies bedeutet somit, dass zwar der Vorsteuerabzug für Renovierungsaufwendungen eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Offices grundsätzlich möglich ist, soweit beruflich genutzt.

Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auf einen Sanitärraum erstrecken, jedoch nicht auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Daher muss zukünftig in Abhängigkeit der Tätigkeit, die im Home-Office erbracht wird, geprüft werden, ob zwischen Aufwendungen und Vermietung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Neue Regeln zum „automatischen“ Verspätungszuschlag ab 2018

Verspätungszuschlage können bzw. müssen bei der verspäteten Abgabe der Steuererklärung festgesetzt werden.

Die Steuererklärungen für das Jahr 2018 müssen erstmals grundsätzlich bis zum 31.07.2019 (bisher bis 31.05. des Folgejahres) beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Wer diese allgemeine (nun erstmals verlängerte) Frist nicht einhält, kann mit einem Verspätungszuschlag belegt werden, der im Ermessen des Finanzamts lag und liegt.

Neu an dieser gesetzlichen Regelung ist nun aber, dass bei einer verspäteten Abgabe nach 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres/Besteuerungszeitpunkt (z. B. bei Erbschaftssteuern) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden muss, wenn nicht bestimmte Ausnahmeverhältnisse vorliegen. Diese Ausnahmen sind folgende:

  1. Das Finanzamt hat auf Antrag eine Fristverlängerung gewährt, die möglich bleibt.
  2. Die festzusetzende geschuldete Steuer beträgt null oder ist negativ.
  3. Die zu zahlende Jahressteuer ist niedriger als die Höhe der geleisteten Vorauszahlungen.
  4. Eine Billigkeitsregelung gilt für Fälle, die von der Abgabeverpflichtung nichts wussten, z. B. Rentner, die erstmals wegen Rentenerhöhungen zur Abgabe verpflichtet sind.
  5. Für USt-Voranmeldungen und jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen ist ein automatischer Verspätungszuschlag nicht vorgeschrieben. Er bleibt im Ermessen des Finanzamts.

Ansonsten ist das Finanzamt zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags verpflichtet, in Höhe von 0,25 % der festgesetzten und geschuldeten Steuer für jeden angefangenen Monat der Verspätung (mindestens aber 25 €).

Hinweis: Eine sichere Vermeidung der “automatischen Verspätungszuschläge“ ist deshalb nur durch rechtzeitige Abgabe oder rechtzeitigen Antrag auf Fristverlängerung zu gewährleisten.

(Stand: 05.09.2019)

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Vorab-Werbungskosten bei Vermietungseinkünften bei Nießbrauch nicht abzugsfähig

Vorweggenommene Werbungskosten sind bei einem mit Nießbrauch belasteten Grundstück nicht möglich, soweit das Nutzungsende durch den Nießbrauchsberechtigten noch nicht vorhersehbar ist.

Erneut musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage beschäftigen, ob (vorweggenommene) Werbungskosten bei einem mit Nießbrauch belasteten Grundstück beim Eigentümer abzugsfähig sind. Dem Streitfall des Streitjahres 2013 lag folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger (Steuerberater) erwarb 1995 im Wege vorweggenommener Erbfolge zusammen mit seiner Schwester einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück, das mit einem lebenslänglichen jeweils hälftigem Nießbrauchsrecht der Mutter und Tante belastet war. 2011 erwarb er für 250.000 € von seiner Schwester deren hälftigen Miteigentumsanteil. Die Mutter verstarb im Jahr 2015.

In seiner Einkommensteuererklärung 2012 machte der Kläger eine AfA (1.674 €) und 6.900 € Schuldzinsen als vorweggenommene Werbungskosten geltend, die das Finanzamt anerkannte, im Streitjahr 2013 dagegen ablehnte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren lehnte auch das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.05.2017, Az. 5 K 763/15 den Abzug des AfA-Betrages ab, ließ jedoch den Abzug der Schuldzinsen zu.

Im Revisionsverfahren vor dem BFH jedoch entschied dieser mit Urteil v. 19.02.2019 – Az. IX R 20/17 (NV), dass weder AfA noch Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, weil im Streitjahr ein Nutzungsende durch die Nießbrauchsberechtigten noch nicht absehbar gewesen sei und der Kläger deshalb noch nicht mit Mieteinnahmen rechnen konnte.  Nach Auffassung der BFH-Richter ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und evtl. Einnahmen erst mit dem Tod der Mutter im Jahre 2015 eingetreten. Er bestätigte dabei seine frühere Rechtsprechung (BFH v. 14.11.2007, Az. IX R 51/06) und erklärte auch, dass dies ebenso für „vorweggenommene“ Erhaltungsaufwendungen gelte.

(Stand: 01.08.2019)

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Nur teilweise Minderung abziehbarer Studienkosten durch Stipendiumsleistungen

Stipendiengelder in der Zweitausbildung mindern teilweise den Werbungskostenabzug.

Der das Streitjahr 2014 betreffende Fall eines BWL-Studenten in einer Zweitausbildung lag dem Finanzgericht Köln zur Entscheidung über die Frage vor, ob und in welcher Höhe die erhaltenen Stipendiumsgelder die Werbungskosten für die Zweitausbildung mindern dürfen oder nicht.

Der Kläger arbeitete nach Abschluss seiner Erstausbildung im Jahre 2009 bis Frühjahr 2013 im erlernten Beruf und studierte seit dem Sommersemester 2013 bei doppeltem Hausstand am Studienort. Ab 01.04.2014 erhielt er aus Bundesmitteln ein monatliches „Aufstiegsstipendium für Begabtenförderung“ in Höhe von 670 € + 60 € Büchergeld. Diese Erstattungsbeträge wollte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2014 bzw. bei der Verlustfeststellung für 2014 von den geltend gemachten und nicht strittigen Werbungskosten (ca. 1800 € für Kursgebühren, Fachliteratur usw.) kürzen.

Diese Auffassung lehnte das FG Köln nach erfolglosem Einspruch jedoch mit Urteil vom 15.11.2018 – Az. 1 K 1246/16 teilweise ab. Es vertrat die Auffassung, dass mit den Stipendiumsleistungen dieser Art sowohl allgemeine Lebenshaltungskosten eines Studenten als auch ausbildungsorientierte Aufwendungen erstattet würden. Es schätzte dabei (in Anlehnung an eine vom deutschen Studentenwerk veranlasste Studie) den auf die Ausbildungsaufwendungen entfallenden Anteil auf 30% kürzte demnach nur 30 % der erhaltenen Stipendiengelder von den geltend gemachten Werbungskosten.

Es ließ dabei auch die Revision zum BFH zu. Da diese jedoch nicht eingelegt wurde ist das Urteil rechtskräftig geworden.

(Stand: 01.07.2019)

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Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bei wissenschaftlich nicht anerkannten Heilmethoden

Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend zu machen, müssen diese notwendig gewesen sein und auf ärztliche Verordnung hindurchgeführt worden sein.

Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG haben sowohl der BFH als auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in zwei beachtlichen Urteilen die Notwendigkeit und Grenzen von ärztlichen Anordnungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit klargestellt:

a) Im Beschluss des BFH v. 24.10.2018 – Az. VI B 12/17 (NV) hat dieser festgestellt, dass auch z. B. bei einer „Fern-Reiki-Behandlung“ wie auch bei Fällen mit begrenzter Lebenserwartung und/oder verwertbarem tödlichem Ausgang der Erkrankung (Fälle des „letzten Strohhalms) die in § 64 EStDV beschriebenen Verordnungen oder Gutachten die Zwangsläufigkeit ausreichend nachweisen.

b) Im zweiten Fall hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 04.07.2018, Az. 1 K 1480/16 rkr. entschieden, dass es ausreichend ist, wenn ein 2 1/2jähriges schwerbehindertes Kind in einem Naturheilzentrum behandelt wird und dafür „nur“ ein Attest einer Fachärztin für Kinder und Jugendheilkunde vorgelegt wird, auf dem der Amtsarzt lediglich vermerkte: „Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt“. Die Krankenkassen hatte die Erstattung der ca. 16.800 € teuren Behandlung abgelehnt.

Das Finanzamt bemängelte diesen amtsärztlichen Vermerk als nicht ausreichend im Sinn von § 64 Abs. 2 EStDV, weil dieser Vermerk nicht als ein „Gutachten“ im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden könne und hat deshalb den Abzug ebenfalls abgelehnt.

Das Finanzgericht war dazu jedoch anderer Auffassung und begründete diese folgendermaßen:

Wenn nach § 64 Abs. 2 EStDV ein „amtsärztliches Gutachten“ und eine „ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes…“ als gleichwertige Nachweismöglichkeiten bestimmt werden, kann an die vorgelegte amtsärztliche „Bestätigung“ kein höherer Maßstab angelegt werden.

Praxistipp: Für die Abzugsfähigkeit dieser doch oft erheblichen Kosten sei noch darauf hingewiesen, dass diese ärztlichen ggfs. Heilpraktiker-Anordnungen vor Beginn der Behandlung oder dem Kauf der Mittel ausgestellt sein müssen (§ 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV)!

(Stand: 27.03.2019)

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