In der Vergangenheit wurden Photovoltaikanlagen häufig den sogenannten „Umsatzsteuerlichen Unternehmen“ zugeordnet. Auf diese Weise konnte die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Im Gegenzug mussten die Betreiber aber den privat verbrauchten Strom als unentgeltliche Wertabgabe (Eigenverbrauch) versteuern.
Aufgrund der geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen kann jetzt eine Entnahme aus dem Unternehmensvermögen sinnvoll sein. Da die Anlage nach der Entnahme nicht mehr dem Unternehmen zugeordnet ist, löst der privat verbrauchte Strom auch keine steuerbare Entnahme mehr aus. Für den privaten Stromverbrauch müssen Betreiber somit auch keine Umsatzsteuer mehr ans Finanzamt abführen. Unabhängig davon unterliegt der eingespeiste Strom jedoch weiter grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Mit Schreiben vom 30.11.2023 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu weiteren Einzelfragen bezüglich der Anwendung des Nullsteuersatzes und der Entnahme bei bestimmten Photovoltaikanlagen geäußert. Die Entnahme einer Photovoltaikanlage stellt ein Wahlrecht des Unternehmers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Dies kann zum Beispiel durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen.
Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann von einer mindestens 90%igen Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein Teil des Stroms beispielsweise in einer Batterie gespeichert wird.
Die Voraussetzungen für einen Nachweis der Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke kann auch durch die nicht nur gelegentliche Ladung des Stroms in ein privates E-Fahrzeug oder den Betrieb einer privaten Wärmepumpe erfüllt werden.
Die Entnahme einer Photovoltaikanlage kann grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt (nicht rückwirkend) erfolgen. Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann eine bis zum 11.01.2024 gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum 01.01.2023 erfolgen.
Hinweis: Die Stellungnahme des Bundesrats zum Wachstumschancengesetz enthält unter anderem eine sogenannte Prüfbitte. Darin bitten die Bundesländer, die Regelung zu den Größenmerkmalen für die Steuerbefreiung kleinerer Photovoltaikanlagen umzugestalten.
Der Begriff „verdeckte Gewinnausschüttung“ stammt aus dem deutschen Steuerrecht und ist vor allem für GmbHs relevant. Doch was genau ist eine verdeckte Gewinnausschüttung? Welche Formen gibt es in der Praxis und was gilt es dabei zu beachten?
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) versteht man grundsätzlich die Übertragung eines Gewinns an einen Gesellschafter, der zunächst nicht offensichtlich ist, da diese Gewinnverteilung nicht von der Gesellschaft direkt beschlossen wurde. Grundlage für das Vorliegen ist meist ein sogenannter Fremdvergleich.
Wichtig ist dabei, dass eine vGA gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 KStG das Einkommen bei einer Kapitalgesellschaft nicht mindern darf, das Grundlage für die Körperschaftsteuer ist. Auf Gesellschafterebene müssen vGAs wiederum zu den Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG addiert werden, weshalb sie der Abgeltungsteuer unterliegen.
Beispiele für eine verdeckte Gewinnausschüttung
mehr Gehalt für einen Gesellschafter-Geschäftsführer als üblich
höhere Tantiemen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer als üblich
Gesellschafter erhält für ein Darlehen an die Gesellschaft unüblich hohen Zinssatz
Umgekehrt muss er für ein Darlehen von der Gesellschaft nur einen sehr niedrigen Zins zahlen
Gesellschafter vermietet an Gesellschaft Räume für höheren Mietpreis als üblich
Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung führt grundsätzlich immer zu einer höheren Steuerzahlung. Das gilt für beide Seiten – sowohl auf Ebene der Kapitalgesellschaft als auch auf Gesellschafterebene.
Kapitalgesellschaft: Hier muss die verdeckte Gewinnausschüttung dem steuerlichen Einkommen außerhalb der Bilanz hinzugerechnet werden.
Gesellschafter: Auch hier muss die verdeckte Gewinnausschüttung versteuert werden. Auf Kapitalerträge wird grundsätzlich die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %, fällig. Dazu kommen der Solidaritätszuschlag und ggf. auch die Kirchensteuer.
Firmenhandys – Wie Sie Ihre Mitarbeiter steuerlich begünstigen können!
Der Arbeitsmarkt ist in Bewegung: In vielen Branchen werden händeringend Fachkräfte gesucht, Stellen bleiben unbesetzt, immer mehr Unternehmen konkurrieren um immer weniger geeignete Bewerber. Um als Arbeitgeber für (potenzielle) Mitarbeiter attraktiv zu sein und zu bleiben, setzen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen bei der Suche nach Auszubildenden oder als Benefit für ihre Belegschaft auf zusätzliche Anreize. Ganz vorne mit dabei sind die sogenannte Firmenhandys. Da die Geräte oft auch privat genutzt werden, gibt es hier einiges zu beachten.
Grundsätzlich muss bei derartigen Wirtschaftsgütern zwischen einer Nutzungsüberlassung und einer Übereignung unterschieden werden. Danach richten sich die steuerlichen Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Nutzungsüberlassung eines Firmenhandys
Eine Nutzungsüberlassung liegt dann vor, wenn das Wirtschaftsgut weiter beim Arbeitgeber bilanziert wird und er auch Eigentümer bleibt. Er kann die laufenden Kosten als Betriebsausgaben absetzen bzw. Abschreibungen auf das Anlagevermögen selbst vornehmen. Der Arbeitnehmer dagegen ist lediglich der Besitzer.
Überlässt ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden die Firmenhandys auch für den privaten Gebrauch, so wird das generell als geldwerter Vorteil betrachtet. Gem. § 3 Nr. 45 EStG ist eine solche Nutzungsüberlassung einkommensteuerrechtlich als steuerfrei zu werten. Darunter fällt allerdings nicht nur die Privatnutzung eines Firmenhandys, sondern u.a. auch:
die private Nutzung des Telefons am Arbeitsplatz
die private Nutzung des betrieblichen PCs, Notebooks oder Laptops
die private Nutzung eines betrieblichen Tablets
Übereignung eines Firmenhandys
Neben der reinen Nutzungsüberlassung kann ein Firmenhandy aber auch direkt an den Arbeitnehmerübereignet werden. Das Wirtschaftsgut befindet sich dann nicht mehr im Betriebsvermögen des Arbeitgebers. An seiner Stelle wird der Mitarbeitende nicht nur Besitzer, sondern auch Eigentümer der Sache.
In diesem Fall gilt jedoch die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EstG nicht mehr: Der Arbeitnehmer muss eine solche Übereignung, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, prinzipiell als Arbeitslohn versteuern. Es sei denn, der Arbeitgeber ist bereit, eine Pauschalversteuerung von 25% gem. § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStGzu übernehmen.
Hinweis: Es gibt eine weitere Möglichkeit, dem Arbeitnehmer diesbezüglich entgegenzukommen. Nämlich, wenn der Arbeitgeber bereit ist, einen Zuschuss zu privaten Mobilfunkverträgen zu zahlen. Diese finanzielle Beteiligung in Form eines Auslagenersatzes ist gem. § 3 Nr. 50 EStG ebenfalls steuerfrei, aber nur soweit sie betrieblich veranlasste Aufwendungen betrifft.
Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Firmenwagen
Das Finanzgericht Niedersachsen hat nun erstmals mit Urteil vom 08.07.2020, Az. 9 K 78/19 Stellung zu der Frage genommen, ob die Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten auch dann nicht abziehbar sind, wenn der Arbeitnehmer für die Überlassung des Firmenwagens selbst Kosten zu tragen hat.
Dem Kläger wurde – auch für Privatfahrten – ein Firmenwagen überlassen. Der Kläger musste aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen eine pauschale monatliche Zuzahlung i. H. v. 0,5 % des Bruttolistenpreis, sowie die monatlich einbehaltenen Beiträge für die Nutzung der Tankkarte für Privatfahrten (0,10 € bzw. 0,09 € pro gefahrenen Kilometer) leisten.
Dies berücksichtigte der Arbeitgeber bei der monatlichen Lohnabrechnung, indem der zu versteuernde geldwerte Vorteil gemindert wurde bis auf maximal 0 Euro. Zuzahlungsüberhänge in einzelnen Monaten wurden aus technischen Gründen nicht auf andere Monate übertragen.
Der Kläger nutze diesen Firmenwagen auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. In seiner Einkommensteuererklärung wollte der Kläger den Abzug des tatsächlichen Aufwands für diese Familienheimfahrten (0,10 € bzw. 0,09 € pro gefahrenen Kilometer) als Werbungkosten geltend machen.
Dieser Klage gab das Finanzgericht mit folgender Begründung nicht statt:
Das vom Arbeitnehmer geleistete Nutzungsentgelt mindert den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.
Monatliche Zuzahlungsüberhänge, die aus technischen Gründen nicht berücksichtigt wurden, sind bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.
Ein sich ergebender Zahlungsüberhang (für das gesamte Jahr) kann weder als negative Einnahme noch als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Wird das Firmenfahrzeug auch für Privatfahrten überlassen, verbleibt es auch bei teilentgeltlicher Überlassung bei dem „Werbungskostenabzugsverbot“ nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG, auch wenn dem Arbeitnehmer tatsächliche Kosten entstanden sind. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung.
Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 35/20 anhängig.
Beitragsbemessungsgrenzen 2024: Das sind die neuen Werte
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die maßgebenden Werte der Rechengrößen für die Sozialversicherung immer für ein Kalenderjahr fortzuschreiben. Auf Grundlage dessen wurden Ende November mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 die voraussichtlichen Werte für das Jahr 2024 festgelegt.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird im Jahr 2024 voraussichtlich bei 5.175 Euro monatlich (62.100 Euro jährlich) liegen. Dieselben Werte gelten auch für die soziale Pflegeversicherung.
Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) soll im Jahr 2024 bei 69.300 Euro liegen.
Die BBG West wird im Jahr 2024 in der allgemeinen Rentenversicherungund in derArbeitslosenversicherung voraussichtlich auf 7.550 Euro monatlich festgesetzt, jährlich sind das 90.600Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie voraussichtlich 111.600 Euro jährlich bzw. 9.300 Euro monatlich.
In den neuen Bundesländern wird die BBG RV Ost im Jahr 2024 voraussichtlich auf 7.450 Euro monatlich bzw. 89.400 Euro jährlich angehoben. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beläuft sie sich voraussichtlich auf 9.200 Euro monatlich bzw. 110.400 Euro jährlich.
Zum 01.01.2024 wird der gesetzlicheMindestlohn von bisher 12,00 auf 12,41 Euro angehoben. Im Zuge dieser Erhöhung ändern sich auch die Verdienstgrenzen für Mini- und Midijobs.
Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie erhöht sich deshalb mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 01.01.2024 von bisher 520 auf 538 Euro monatlich.
Aufgrund der nächsten jetzt schon bekannten Mindestlohnerhöhung zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro wird die Geringfügigkeitsgrenze dann noch einmal auf 556 Euro monatlich angehoben.
Der als Midijob bezeichnete Übergangsbereich beginnt bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 Euro monatlich. Im Zuge der Anpassung von Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze beginnt ein Midijob ab dem 01.01.2024 bei 538,01 Euro, ab dem 01.01.2025 sind es 556,01 Euro.
Werbungskostenabzug bei Haftungsschulden für eigene Lohnsteuer des GmbH-Geschäftsführers
Wer Geschäftsführer einer GmbH ist, hat verschiedenen Verpflichtungen nachzukommen. Zum Beispiel, die Geschäfte ordentlich zu führen oder bei Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz anzumelden. Kommt er diesen Auflagen nicht nach, haftet er dafür sowohl straf- als auch zivilrechtlich. Dabei kann er grundsätzlich die von ihm übernommenen Haftungsschulden als Werbungskosten gem. § 9 EStG von seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abziehen, da die Aufwendungen im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit als Geschäftsführer stehen.
Im vergangenen Jahr musste der BFH im Urteil vom 08.03.2022 – VI R 19/20 klären, ob dieser Werbungskostenabzug auch bei Haftungsschulden für nicht abgeführte Lohnsteuern – insbesondere der eigenen – gilt.
Merke: Prinzipiell liegt für Personensteuern ein Werbungskostenabzugsverbot i. S. d. § 12 Nr. 3 EStG vor. Das bedeutet, dass beispielsweise Erbschaftssteuer oder Körperschaftsteuer nicht steuermindernd berücksichtigt werden darf. Das gilt ebenso für die Lohnsteuer.
Im verhandelten Fall trat die Geschäftsführerin einer GmbH in Haftung. Die Körperschaft hatte zwar für mehrere Zeiträume Lohnsteuer angemeldet, jedoch nie abgeführt. Diese Haftungsschulden zahlte die Geschäftsführerin. Darin enthalten war auch ihre eigene, geschuldete Lohnsteuer. Diese Haftungsschulden machte sie wiederum in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt akzeptierte den Abzug in Höhe der auf ihr eigenes Gehalt geschuldeten Lohnsteuer aber nicht.
Die Richter des BFH entschieden in ihrem Urteil gegen die Auffassung des Finanzamtes. Die Lohnsteuer sei hier nicht als Personensteuer anzusehen, sondern als Haftungsschulden. Die Geschäftsführerin habe demnach keine Lohnsteuer beglichen, sondern vielmehr die daraus entstandenen Schulden. Demnach greife das Werbungskostenabzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG nicht. Dies gelte auch für ihre eigene Lohnsteuer. Zudem bestehe zwischen der Übernahme der Verbindlichkeiten und der Tätigkeit als Geschäftsführerin ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang. Daher sei ein Ansatz als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit möglich.
Im Rahmen der ViDA-Initiative plant die EU-Kommission die Einführung eines elektronischen Meldesystems, das u. a. die bisherige Zusammenfassende Meldung (ZM) ersetzen soll. Nach momentanem Zeitplan sollen die Änderungen 2028 in Kraft treten. Alle neuen Informationen finden Sie hier.
Mit dem Wachstumschancengesetz sollen die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze im UStG festgelegt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun bereits vor Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens erste Hinweise dazu veröffentlicht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die bereits bekannten Formate XRechnung und ZUGFeRD die Anforderungen an eine elektronische Rechnung erfüllen.
Nach aktuellem Sachstand soll eine eRechnung eine Rechnung sein, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder haben frühzeitig die Frage erörtert, ob ein hybrides Format die geplanten gesetzlichen Anforderungen erfüllen wird. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis, dass insbesondere sowohl eine Rechnung nach dem bekannten XStandard als auch nach dem ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1 grundsätzlich eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format darstellt, die den geplanten Anforderungen entspricht.
Das BMF äußert sich darüber hinaus auch zum Einsatz von EDI-Verfahren. Demnach werde aktuell an einer Lösung gearbeitet, die die Weiternutzung der EDI-Verfahren auch im künftigen Rechtsrahmen so weit wie möglich sicherstellen soll. Es könne jedoch aktuell nicht ausgeschlossen werden, dass hier technische Anpassungen vorgenommen werden müssen. Man sei jedoch bemüht, den Umstellungsaufwand im Interesse der Wirtschaft auf das Notwendige zu begrenzen.
Der Regierungsentwurf sieht für die Pflicht zum Ausstellen einer elektronischen Rechnung eine gestaffelte Übergangsregelung vor. Vorsorglich weist das BMF jedoch darauf hin, dass nach aktuellem Zeitplan alle Unternehmer ab dem 01.01.2025 verpflichtet sein werden, elektronische Rechnungen entgegennehmen zu können.
Es seien daher in den kommenden Monaten die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen.
Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein bislang einheitliches Unternehmen in eine Betriebs- und eine Besitzgesellschaft aufgeteilt.
Die Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung ist das Vorliegen einer sowohl personellen als auch sachlichen Verflechtung zwischen beiden Gesellschaften.
Personelle Verflechtung: Betriebs- und Besitzgesellschaft haben die gleichen Gesellschafter bzw. Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen können, sind auch in der Lage, in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchzusetzen.
Sachliche Verflechtung: Die Besitzgesellschaft überlässt der Betriebsgesellschaft Wirtschaftsgüter gegen Miet- oder Pachtzinsen. Die Wirtschaftsgüter müssen dabei eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, beispielsweise Grundstücke und Betriebsgebäude.
Bei der echten Betriebsaufspaltung entstehen eine Besitzpersonengesellschaft und eine Betriebs-GmbH. Die Vorteile einer Betriebsaufspaltung liegen deshalb darin, dass sowohl die Chancen von Personengesellschaften als auch die von Körperschaften genutzt werden:
Das Haftungsrisiko liegt zwar in der Betriebsgesellschaft, das Vermögen jedoch in der Besitzgesellschaft. Somit ist dies vor einer Haftung geschützt.
Der Gewinn wird – beispielsweise über Miet- und Pachtzinsen – auf die Besitzgesellschaft übertragen und kann so direkt an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Jedoch gibt es auch Nachteile, die sich aufgrund einer Betriebsaufspaltung ergeben können:
Die Mieteinnahmen in der Besitzgesellschaft stellen i.d.R. gewerbliche Einkünfte dar.
Für beide Gesellschaften muss jeweils eine Buchführung und ein Jahresabschluss erstellt werden. Dadurch erhöht sich der allgemeine Verwaltungsaufwand.
Zudem ist zu beachten, dass das Vermögen der Besitzgesellschaft gewerbliches Betriebsvermögen darstellt. Sollte es zur Auflösung der Betriebsaufspaltung kommen, gewollt oder ungewollt, kommt es zu einer Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven. Bei Grundvermögen ist daher auch eine steuerfreie Veräußerung nach der 10jährigen Spekulationsfrist nicht möglich!
Wann ist ein Unternehmen körperschaftsteuerpflichtig? Alle Informationen im Überblick.
Neben der Einkommen- und der Gewerbesteuer existiert in Deutschland noch eine weitere ertragsteuerliche Erhebung – die Körperschaftsteuer. Sie ist das Äquivalent zur Einkommensteuer.
Der Körperschaftsteuer unterliegen ausschließlich juristische Personen. Auch hier existiert eine unbeschränkte und eine beschränkte Steuerpflicht.
Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig bedeutet, dass das gesamte Einkommen eines betroffenen Unternehmens in Deutschland der Körperschaftsteuer unterliegt.
Grundvoraussetzung ist, dass es sich um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt, die ihren Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Als betroffene Gesellschaften werden dabei in § 1 Abs. 1 KStG aufgeführt:
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung)
Genossenschaften
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
sonstige juristische Personen des privaten Rechts
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Von der unbeschränkten Steuerpflicht ist die beschränkte i. S. d. § 2 KStG abzugrenzen. Sie liegt dann vor, wenn Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Dann sind sie ausschließlich mit ihren inländischen Einkünften in Deutschland steuerpflichtig. Sämtliche inländische Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, werden in § 49 EStG aufgeführt. Dazu zählen u. a.:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn eine inländische Betriebsstätte vorliegt
Dividendenzahlungen, soweit der Schuldner einen Sitz im Inland hat
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks, das im Inland liegt
…
Befreiungen von der Körperschaftsteuer gem. § 5 KStG
Ob eine juristische Person Körperschaftsteuer zahlen muss, ist einerseits von der persönlichen Steuerpflicht abhängig, andererseits von möglichen Steuerbefreiungen.
Sämtliche Steuerbefreiungen finden sich in § 5 KStG. Die bekannteste ist die Steuerbefreiung aufgrund des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Charakters. In § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG werden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer befreit. Lediglich Einnahmen aus deren wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb unterliegen der Besteuerung.
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