Kein Spekulationsgewinn aus Verkauf einer selbstgenutzten Zweit- oder Ferienwohnung

Der Verkauf von Ferien- oder Zweitwohnungen, welche selbstgenutzt werden, können keine privaten Veräußerungsgeschäfte darstellen.

Werden Grundstücke oder Gebäude verkauft, kann es unter bestimmten Voraussetzungen zu einem steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäft kommen. Inwiefern dies auch auf Veräußerungen von selbstgenutzten Zweit- und Ferienwohnungen zutrifft, musste gerichtlich geklärt werden.

Gewinne aus privaten Grundstücksverkäufen unterliegen nach § 23 EStG dann grundsätzlich der Einkommensteuer, wenn:

  • der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als 10 Jahre beträgt und
  • das Grundstück ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (2. Alternative).

Über einen derartigen Sachverhalt aus dem Jahre 2006 hatte nach über 10jährigem Rechtsstreit der Bundesfinanzhof endgültig zu entscheiden, nachdem das Finanzgericht Köln mit Urteil v. 18.10.2016 (Az. 8 K 3825/11) zu Ungunsten der Steuerpflichtigen entschieden hatte. Zur Begründung führte es u. a. an, dass eine „Eigennutzung“ schon deshalb ausscheide, weil das Verkaufsobjekt nur eine Zweitwohnung gewesen sei und es nicht am Hauptwohnsitz gelegen sei.

Der Bundesfinanzhof dagegen entschied mit Urteil vom 27.05.2017 – Az. IX R 37/16 dahingehend, dass es in diesem Sinne unschädlich sei, wenn die verkaufte Wohnung nicht die Hauptwohnung sei oder sie mit Familienangehörigen oder gemeinsam mit Dritten bewohnt würde.

Die Voraussetzungen für diese Begünstigung erfüllten deshalb z. B. auch

Auch sei als Voraussetzung nach der 2. Alternative der Begünstigung nur eine insgesamt sich über drei Kalenderjahre erstreckende Eigennutzung erforderlich, ohne dass das 1. und 3. dieser Kalenderjahre vollständig ausgefüllt sein müsste. Wenn die Eigennutzung auf „Dauer angelegt“ sei, bleibe es auch bedeutungslos, ob der Steuerpflichtige noch eine oder mehrere weitere Wohnungen habe und wie oft er sich darin aufhalte.

Wenn der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hätte – so der BFH – wäre es nahegelegen, dies ausdrücklich und klar anders zu regeln; wie er dies z. B. im Zusammenhang mit § 10 e EStG und dem Eigenheimzulage-Gesetz deutlich getan hat.

(Stand: 07.02.2018)

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Neue Prüfungsmethode ab 01.01.2018: „Kassennachschau“ nach § 146 b Abgabenordung (AO)

Seit dem 01.01.2018 haben Betriebsprüfer die Möglichkeit eine Kassennachschau gem. §146b AO durchzuführen. Alle wesentlichen Punkte auf einem Blick gibt es hier.

Ab den 01.01.2018 regelt eine in wesentlichen Punkten neue Prüfungsmethode die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.

Diese durch Betriebsprüfer durchzuführenden Ermittlungen können ohne vorherige Ankündigung zu den im Betrieb üblichen Geschäftszeiten in den Betriebsräumen durchgeführt werden. Sie ist grundsätzlich ein eigenständiges Verfahren außerhalb der Außenprüfungen, beinhaltet jedoch kein Durchsuchungsrecht des Prüfers.

Der Prüfer kann sich zunächst als Kunde ausgeben, einen Beleg verlangen, um dessen Verbuchung und ähnliches später zu überprüfen. Er kann in diesem Zuge auch die mit der Kassenführung betrauten Personen befragen, „Testbuchungen“ vornehmen, Stornobuchungen prüfen oder einen „Kassensturz“ durch Zählung vorhandener Barmittel mit Abgleich zu den Aufzeichnungen durchführen.

Insgesamt sind ihm auf Verlangen alle für die Kassenführung maßgebenden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen. Die in elektronischer Form gefertigten Aufzeichnungen sind durch Einsicht oder Übermittlung einheitlicher digitaler Schnittstellen zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung beschränkt sich allerdings nur auf die vorgelegten Unterlagen. Die dabei entstehenden Kosten trägt allerdings der Steuerpflichtige!

Sobald die Feststellungen dazu Anlass geben, kann nach schriftlichem Hinweis auf eine förmliche Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden.

Eine Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 AO durch eine Selbstanzeige ist ab dem Zeitpunkt des Erscheinens und nach Ausweis des Prüfers (auf Verlangen!) nicht mehr möglich.

(Stand: 04.12.2017)

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Neuregelung nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ab 01.01.2018

Übersicht über die Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern.

Im „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken“ vom 27.06.2017 hat der Gesetzgeber nicht nur verschiedene Abzugsmöglichkeiten für Lizenzen usw. wegen Niedrigbesteuerung eingeschränkt, sondern auch Neuregelungen zur Abzugsfähigkeit der sogenannten GWG verändert, die für alle ab 01.01.2018 angeschafften, hergestellten oder in ein Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter festgelegt, die erhebliche steuerliche Breitenwirkung entfalten können.

Als GWG gelten danach unverändert alle abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzungsfähig sind.

Im Detail ergeben sich nach den Neuregelungen folgende neue Wertgrenzen, alternative Wahlrechte und Aufzeichnungsverpflichtungen:

  1. Die bisherige Wertgrenze für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) von 410 € (ohne Vorsteuer) wird auf 800 € erhöht.
  2. Werden danach die GWG sofort als Betriebsausgaben abgezogen, so gelten besondere Aufzeichnungspflichten, wenn die AK/HK 250 € übersteigen (bisher: 150 €).
  3. Alternativ zum Sofortabzug nach Buchst. b) können die GWG in einen Sammelposten (Poolabschreibung) eingestellt und über fünf Jahre abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 a EStG).

Die dabei gültige Wertuntergrenze der AK/HK wurde von bisher 150 € auf 250 € erhöht.

Die dabei gültige Wertobergrenze von 1.000 € bleibt unverändert.

Bei Bildung dieses Sammelpostens sind alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften/hergestellten/eingelegten Wirtschaftsgüter mit einem Wert von 250,01 € bis 1.000 € zu erfassen.

Insgesamt ergeben sich daraus ab 01.01.2018 für GWG folgende Möglichkeiten des Abzugs:

  1. Unveränderte „Normalabschreibung“ (§ 7 EStG) über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.
  2. Sofortabzug für AK/HK von bis zu 250 € – ohne besondere Aufzeichnungspflichten.
  3. Wahlrecht für AK/HK ab 250,01 € bis 800 € zwischen Sofortabzug oder Poolabschreibung.
  4. Für AK/HK von 800,01 € bis 1.000 €: Wahlrecht auf Poolabschreibung (5 Jahre) oder Normalabschreibung nach Buchstabe a).

(Stand: 08.11.2017)

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Kosten von Geburtstagsfeiern können Werbungskosten sein

Durch die richtige Planung lassen sich Geburtstagsfeiern als Werbungskosten absetzen – zumindest teilweise.

Eine Geburtstagsfeier ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine private Angelegenheit, deren Kosten steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Dass dies jedoch nach sorgfältiger Planung und Durchführung der Feier auch anders zu beurteilen sein kann, hat nun in letzter Instanz der BFH mit Urteil vom 10.11.2016, Az. VI R 7/16 entschieden und damit eine Entscheidung des Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 12.11.2015 bestätigt und die Revision des Finanzamts zurückgewiesen.

Dem Streitfall lag folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde: Ein GmbH-Geschäftsführer einer kommunalen Wohnbaugesellschaft hatte im Jahre 2011 sämtliche Mitarbeiter der GmbH und den Aufsichtsratsvorsitzenden (insgesamt 70 Personen) zu einer an einem Freitagnachmittag stattfindenden 5stündigen Geburtstagsfeier auf das Firmengelände der GmbH und mit Firmenmobilarbenutzung eingeladen und mit einem Kostenaufwand von insgesamt 2.470 € (= ca. 35 € pro Person) bewirtet. Diese Kosten wollte er als Werbungskosten abziehen, was ihm das Finanzamt verwehrte, das Finanzgericht dagegen gewährte. Außerdem hatte er private Geburtstagsfeiern mit deutlich höheren Kosten veranstaltet, die er steuerlich nicht geltend machte.

Der BFH beurteilte die strittigen Aufwendungen als überwiegend beruflich veranlasst und deshalb als abzugsfähig. Entscheidend war dafür neben den übrigen Gesamtumständen (Einladender, Angemessenheit der Kosten, Ort und Zeit der Feier, Ausschluss privater Freunde usw.) vor allem die Tatsache, dass alle Betriebsangehörigen eingeladen waren.

Auch bei Einladungen, die auf berufliche Funktionsgruppen beschränkt sind, sieht der BFH ein wichtiges Indiz für eine berufliche Veranlassung.

Unser Tipp: Es ist deshalb ratsam, die Details derartiger Feiern – trotz grundsätzlich persönlichem Bezug – so zu planen, dass die wichtigsten Indizien vorliegen und dem Finanzamt dargelegt werden kann, wie sie in ständiger Rechtsprechung entwickelt wurden. Im genannten BFH-Urteil wurden diese nochmal eindeutig herausgestellt.

(Stand: 06.06.2017)

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Kindergeld auch bei Erstausbildung durch „mehraktige Ausbildungsmaßnahme"

Großzügiges Urteil des BFH stufte mehraktige Ausbildung als einzige Erstausbildung ein.

In seinem bemerkenswert großzügigen Urteil vom 08.09.2016 /Az. III R 27/15) hat der BFH das Kindergeld für ein volljähriges Kind bewilligt, das bei einem angehängten Physiotherapeutenstudium (mit durchschnittlich 5 Semesterwochenstunden) außerdem noch 30 Stunden pro Woche arbeitete.

Im Streitfall schloss das Kind zunächst die Realschule ab, absolvierte dann eine Lehre zur Physiotherapeutin, besuchte anschließend die Fachoberschule und studierte schließlich Physiotherapie. Diesen Werdegang stufte der BFH im genannten Urteil zunächst als eine einzige Erstausbildung ein.

Als weitere Voraussetzung für die Gewährung des Kindergeldes gilt nach bisheriger Rechtsauslegung, dass eine nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums aufgenommene Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich im Sinn des Kindergeldanspruchs ist – beifolgenden Ausnahmen:

  • Tätigkeitsumfang nur bis zu 20 Stunden regelmäßig,
  • wöchentlich oder Ausbildungsdienstverhältnisse
  • oder geringfügige Beschäftigung.

Das mit dem Streitfall zuvor befasste Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil v. 11.11.2015, Az. 3 K 3221/15) hatte das Kindergeld dennoch mit der Begründung abgelehnt, der zeitlich geringe Umfang des Anschlussstudiums erfüllten nach Berücksichtigung der Gesamtumstände (Zusammenschau) nicht die Voraussetzung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a des EStG.

Dies sah der BFH anders und begründete dies mit dem Hinweis darauf, dass es unter den gegebenen Umständen keine Mindestgrenze für den Studienumfang gebe, solange die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird.

Lesen Sie auch: Kindergeld: Studium kein Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung

(Stand: 30.03.2017)

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Neue Maßstäbe für rückwirkende Rechnungsberichtigung

Rückwirkende Rechnungsberichtigungen können Finanzämter nun nur noch in Ausnahmefällen ablehnen!

Nach bisheriger Rechtsauslegung wirkte eine Rechnungsberichtigung nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück. Das führte bisher oft zu hohen Nachzahlungszinsen, weil der (neue/erhöhte) Vorsteuerabzug von der Steuerverwaltung erst zum Zeitpunkt der Erstellung der berichtigten Rechnung gewährt wurde.

Doch dies hat jetzt ein Ende!

Nun hat der BFH mit Urteil vom 20.10.2016 (Az. V R 26/15) durch eine Änderung seiner Rechtsprechung die Kriterien für die Rückwirkung von Rechnungen konkretisiert, nachdem eine vorherige EuGH-Entscheidung vom 15.09.2016 (Az. C 518/14, RS Senatex) zwar einige Klarstellungen erbracht hatte, nicht jedoch zu allen entscheidenden Fragen (z. B. zum spätestmöglichen Korrekturzeitpunkt).

Der BFH stellte – in Auslegung des EU-Rechts – klar, dass die Mindestanforderung an eine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung dann vorliegen, wenn sie…

enthalten.

Allgemein gilt, dass die bisherigen Angaben nicht so unbestimmt, unvollständig oder so offensichtlich unzutreffend sein dürfen, dass die Angaben als fehlend betrachtet werden müssten. Danach ist eine Leistungsbeschreibung mit der Bezeichnung „…allgemeine wirtschaftliche Beratung“, wie sie dem entschiedenen BFH-Urteil zu Grunde lag, als ausreichend zu behandeln.

Auch zum spätestmöglichen Korrekturzeitpunkt hat sich der BFH eindeutig auf einen Stichtag festgelegt, nämlich auf den Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht.

Ergebnis: Künftig werden die Finanzämter bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur noch in sehr begrenzten besonderen Ausnahmefällen die rückwirkende Rechnungsberichtigung ablehnen können.

(Stand: 30.03.2017)

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Kindergeld: Studium kein Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung

Setzt ein Studium eine Berufstätigkeit voraus, liegt keine einheitliche Erstausbildung vor.

Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, das eine Berufstätigkeit voraussetzt, ist das Studium nicht integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 04.02.2016 (III R 14/15) entschieden und damit dem Kläger Kindergeld versagt.

Im Streitfall hatte die Tochter des Klägers nach ihrer Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen als Angestellte in einer Klinik gearbeitet und sich dann für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie beworben, das eine kaufmännische Berufsausbildung und eine einjährige Berufstätigkeit voraussetzte. Die Tochter strebte eine Tätigkeit im mittleren Management im Gesundheitswesen an. Da sie nach Ansicht der Familienkasse eine Ausbildung abgeschlossen hatte und weiterhin 30 Wochenstunden arbeitete, wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das sich in einer zweiten oder weiteren Ausbildung befindet, nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind dabei gem. § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG:

Da aber die Tochter die zulässige Wochenarbeitsgrenze überschritten hatte, kam der Frage, ob es sich bei dem berufsbegleitenden Studium um eine Erst- oder Zweitausbildung handelte, entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Der BFH bestätigte das kindergeldschädliche Vorliegen einer Zweitausbildung. Zwar gilt nach der Rechtsprechung des BFH ein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht als Erstausbildung, wenn sich dieser Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt. Das hatte der BFH z.B. zur Prüfung als Steuerfachangestellter im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums im Steuerrecht, zur Prüfung als Fachinformatikerin im Rahmen einer dualen Ausbildung zum Bachelor in Wirtschaftsinformatik sowie zum Bachelor-Abschluss im Rahmen eines Masterstudiums entschieden.

Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt – so auch im hier vom BFH entschiedenen Streitfall – mangels notwendigen engen Zusammenhangs regelmäßig, aber nicht mehr vor, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt. Ist Bedingung für ein berufsbegleitendes Studium an einer Verwaltungsakademie eine berufspraktische Erfahrung von regelmäßig einem Jahr, handelt es sich um einen die berufliche Erfahrung berücksichtigenden Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung.

(Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 01.06.2016)

(Stand: 06.06.2016)

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Eine Aufmerksamkeit – zweifacher Vorteil

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Aufmerksamkeiten für Geburtstag, Heirat etc. zukommen lassen.

Was ist eine Aufmerksamkeit?

Unternehmen steht eine Freigrenze von 60 € zu, um Mitarbeitern zu besonderen Anlässen Aufmerksamkeiten zu gewähren und so Anerkennung zu zeigen, sowie die Motivation zu fördern. Geschenkgutscheine und -karten sind hierfür ein beliebtes Instrument. Zum einen können Unternehmen so die Freigrenzen sinnvoll nutzen, da diese innerhalb der Aufmerksamkeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind. Zum anderen ist es eine erfreuliche Zugabe für den Arbeitnehmer.

Der Betrag von 60 € gilt ab 2015 (Bis 2014: 40 €). Besondere Anlässe werden vom Unternehmen definiert, darunter fallen zum Beispiel Geburtstag, Firmenjubiläum, Geburt eines Kindes und Heirat.

Mitarbeiter können somit zum persönlichen Ereignis ein Geschenk bis zu 60 € abgabenfrei erhalten. Wenn dieser innerhalb eines Monats beispielsweise Geburtstag hat und heiratet, kann er deshalb zwei Aufmerksamkeiten im Wert von bis zu 60 EUR erhalten (R 19.6 LStR). Die 60 € Freigrenze ist kein Jahresbezug, sie kann öfter als nur einmal im Jahr genutzt werden.

Gutscheine als Aufmerksamkeit

Jedoch ist bei Gutscheinen als Aufmerksamkeit so manches zu beachten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein Gutschein über einen festen Betrag steuerlich als Sachzuwendung anzusehen ist, jedoch wird er nur als Solche akzeptiert, wenn es sich um eine „Sache“ handelt. Deshalb muss geklärt werden, was mit Restbeträgen passiert, denn sobald diese Restbeträge ausgezahlt werden, ist der Grundsatz „Sachleistung“ verletzt, da der Arbeitnehmer ja eine Sachzuwendung und einen Geldbetrag erhalten hat. Wenn ein Arbeitgeber Papiergutscheine ausgibt, muss auf diesem mindestens die Auszahlung der Restbeträge ausgeschlossen sein, selbst wenn es sich um minimale Beträge handelt. Daher wäre es am sichersten, wenn die einlösenden Stellen dem Arbeitgeber bestätigen, dass eine Auszahlung definitiv nicht erfolgt und dies auf dem Gutschein vermerkt ist.

Vorsicht: Freigrenze entspricht nicht Freibetrag!

Der Begriff „Freigrenze“ bedeutet, dass der gesamte Betrag, sobald er die Grenze übersteigt, abgabenpflichtig ist.

Wird also bei einer Aufmerksamkeit der Betrag von 60 € überstiegen, unterliegt der Gesamtbetrag der Lohnsteuer und Sozialversicherung.

(Stand: 05.11.2015)

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Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb – Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG

Geld
Für die Ermittlung des Ermäßigungsbetrages gem. § 35 EStG wird die Einkunftsart bezogene Betrachtung und Saldierung angewendet.

Mit Urteil vom 23.06.2015 (Az. III R 7/14) hat der BFH folgendes entschieden:

Bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nach § 35 EStG ist keine quellenbezogene Betrachtung anzustellen. Innerhalb einer Einkunftsart sind somit positive und negative Ergebnisse aus verschiedenen Quellen zu saldieren.   

Bei Ehegatten sind positive Einkünfte des einen Ehegatten nicht mit negativen Einkünften des anderen aus der gleichen Einkunftsart zu verrechnen.

Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer

Gewerbliche Einkünfte einer einkommensteuerpflichtigen Person unterliegen grundsätzlich nicht nur der Einkommensteuer, sondern auch der Gewerbesteuer.

Dies hätte eine doppelte Besteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb zur Folge. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es im Einkommensteuergesetz die Regelungen des § 35 EStG, die eine pauschalierte Ermäßigung der Einkommensteuer um den Betrag der Gewerbesteuer zum Ziel haben.

Quellenbezogene oder einkunftsartbezogene Betrachtung bei § 35 EStG?

Erzielt ein Einkommensteuerpflichtiger Einkünfte aus mehr als einem Gewerbebetrieb („Quellen“) und erleidet zumindest einer der Betriebe Verluste, stellt sich die Frage, ob bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrags Gewinne und Verluste miteinander zu verrechnen sind und der Berechnung der Saldo zugrunde zu legen ist oder nicht. Ob eine Saldierung i.d.S. vorzunehmen ist oder nicht, lässt sich § 35 EStG nicht unmittelbar entnehmen.

Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Ansicht, dass eine sog. quellenbezogene Betrachtung vorzunehmen sei, d.h. dass bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags jede Quelle, sprich jeder Betrieb isoliert zu behandeln sei, mithin Gewinne und Verluste aus verschiedenen Betrieben nicht saldiert würden (BMF-Schreiben vom 24.02.2009, BStBl I 2009, 440, Rz 16).

Einkunftsartbezogene Betrachtung und Saldierung

Der BFH hat hingegen nun entschieden, dass positive und negative Ergebnisse aus verschiedenen Quellen zu saldieren sind, sofern sie zu derselben Einkunftsart, wie eben Einkünfte aus Gewerbebetrieb, gehören.

Dabei hat der BFH klargestellt, dass sich die einkunftsartbezogene Betrachtungsweise nicht auf zusammenveranlagte Ehegatten erstreckt. Positive Einkünfte des einen Ehegatten sind also nicht mit negativen Einkünften des anderen aus der gleichen Einkunftsart zu verrechnen, so dass der Ermittlung des Ermäßigungsbetrags gem. § 35 EStG nicht die saldierten Einkünfte beider zugrunde zu legen sind, sofern jeder der beiden Ehegatten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

(Stand: 15.09.2015)

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Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG bei Veräußerung von Teilen des Inventars einer Gaststätte

Nach § 1 Abs. 1a UStG ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht steuerbar.

Gemäß dem Urteil des BFH vom 4.2.2015 (XI R 42/13) liegen die Voraussetzungen einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vor, wenn der (bisherige) Pächter einer Gaststätte lediglich ihm gehörende Teile des Inventars einer Gaststätte –im Urteilsfall: Kücheneinrichtung nebst Geschirr und Küchenartikeln – veräußert und der Erwerber den Gaststättenbetrieb sowie das übrige Inventar durch einen weiteren Vertrag von einem Dritten pachtet.

Der Verkauf nur des Kücheninventars durch den Altpächter hätte den Neupächter nicht in die Lage versetzt, den Gastronomiebetrieb fortzuführen. § 1 Abs. 1a UStG setzt den Erwerb zumindest eines Teilvermögens voraus, das der Erwerber als selbständiges Unternehmen fortführen kann. Dabei ist jede Leistungsbeziehung eigenständig zu betrachten. Dass der Erwerber die Räumlichkeiten und das übrige Inventar anderweitig pachtete, war für die umsatzsteuerliche Bewertung des Verkaufs durch den Altpächter an den Neupächter irrelevant.

(Stand: 03.06.2015)

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