Grünes Licht für eingekürzten Entwurf: Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen
Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zugestimmt. Mit den Maßnahmen soll unter anderem die „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Folgende Regelungen wurden nun verabschiedet:
Anhebung Kindergeld ab 01.01.2025 von 250 auf 255 € monatlich
Anhebung Kindergeld ab 01.01.2026 auf 259 € monatlich
Anhebung Grundfreibetrag um 312 auf 12.096 € im Jahr 2025
Anhebung Grundfreibetrag ab 2026 um weitere 252 auf 12.348 €
Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs
Anhebung Kinderfreibetrag für den VZ 2025 um 60 auf 6.672 €
Anhebung Kinderfreibetrag ab dem VZ 2026 um 156 auf 6.828 €
Anhebung Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für den VZ 2025 und ab 2026
Die weiteren, im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen wurden nicht mehr umgesetzt. Das betrifft u. a. die folgenden Regelungen:
Überführung der Steuerklassen III und V in das sog. Faktorverfahren
Reform der Sammelabschreibungen (5.000 Euro, 3 Jahre)
Fortführung der degressiven Abschreibung im Zeitraum 2025 bis 2028
Einführung einer neuen Sonderabschreibung für reine Elektro-Fahrzeuge
(Stand: 22.01.2025)
Zur Umsatzsteuer optieren – Was bedeutet das und für wen kann es Sinn machen?
Generiert ein Steuerpflichtiger steuerfreie Umsätze, dann ist er in den meisten Fällennicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das ist besonders bei Vermietung und Verpachtung ärgerlich, weil hier – durch beispielsweise hohe Instandhaltungskosten – häufig entsprechend viel Vorsteuer anfällt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Option gem. § 9 UStG eingeführt.
Was steckt hinter der Option der Umsatzsteuer bei Vermietung?
Wird ein Grundstück, Haus oder eine Wohnung vermietet, sind diese Einnahmen in der Regel umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 12 a UStG. Das bedeutet, es muss weder Umsatzsteuer abgeführt noch Vorsteuer abgezogen werden.
Durch die Option der Umsatzsteuer besteht die Möglichkeit, auf diese Umsatzsteuerbefreiung zu verzichten. Das bedeutet: Der Vermieter müsste dann Umsatzsteuer vereinnahmen und dürfte dafür auch Vorsteuer abziehen.
Hinweis: Wird bereits die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, so kann die Option zur Umsatzsteuer gem. § 9 UStG nicht wahrgenommen werden. Auch Land- und Forstwirte sind von dieser Option ausgenommen.
Damit man überhaupt zur Umsatzsteuer optieren kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Vermietung muss an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgen (§ 9 Abs. 1 UStG).
Der Mieter darf das Grundstück nur für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG).
Um die Voraussetzungen zu veranschaulichen, hier ein praxisorientiertes Beispiel:
Beispiel – Option Umsatzsteuer
Ein Steuerpflichtiger vermietet drei Wohnungen und möchte bei Möglichkeit optieren. Die Wohnung im Erdgeschoss (EG) vermietet er an einen Elektrohandel, die im Obergeschoss (OG) an eine Arztpraxis und die im Dachgeschoss (DG) an ein Ehepaar.
Wohnung im Erdgeschoss: Ein Elektrohandel zählt als Unternehmer, der die Räume für sein Unternehmen nutzt. Zudem führt das Unternehmen nur Umsätze aus, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Für die Wohnung EG kann zur Umsatzsteuer optiert werden.
Wohnung im Obergeschoss: Eine Arztpraxis wird zwar als Unternehmer gewertet, der die Räume für sein Unternehmen nutzt, jedoch führt er keine zum Vorsteuerabzug berechtigten Umsätze aus.
Für die Wohnung OG kann nicht zur Umsatzsteuer optiert werden.
Wohnung im Dachgeschoss: Ein Ehepaar ist kein Unternehmer.
Für die Wohnung DG kann nicht zur Umsatzsteuer optiert werden.
Folglich kann der Steuerpflichtige nur für die Wohnung im Erdgeschoss zur Umsatzsteuer optieren. Dafür ist es nicht notwendig, dass das gesamte Haus die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die Option der Umsatzsteuer kann auch nur für einzelne Leistungen angewendet werden.
Neben der Option zur Umsatzsteuer bei Vermietung gibt es auch noch andere Umsätze, die den § 9 UStG in Anspruch nehmen können, zum Beispiel Umsätze aus Wertpapieren, Optionsgeschäften, Geschäftsanteilen oder Geldforderungen, sowie beim Verkauf von Gewerbeimmobilien und Erbpachtgrundstücken.
Gibt es eine Bindungsfrist bei der Option zur Umsatzsteuer?
Im Gegensatz zur Kleinunternehmerregelung, bei der man 5 Jahre an seine Entscheidung gebunden ist, gibt es bei der Umsatzsteueroptierung grundsätzlich keine Bindungsfrist. Sie kann jederzeit für die Zukunft wieder zurückgenommen werden.
Achtung! Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn gemeinnützige Vereine sich dazu entscheiden, zur Umsatzsteuer zu optieren. Sie sind danach für mindestens 5 Jahre gebunden.
Lässt sich die Option zur Umsatzsteuer rückgängig machen?
Eine bereits ausgeübte Option kann grundsätzlich rückgängig gemacht werden – allerdings nur unter erheblichem Aufwand. Dafür muss der Steuerpflichtige die Rechnung korrigieren. Folglich wird vom Leistungsempfänger die Rückzahlung der Umsatzsteuer verlangt. Ein bereits erfolgter Vorsteuerabzug muss wieder rückgängig gemacht werden.
Der Leistungsempfänger muss der Rückgängigmachung nicht zustimmen, kann aber zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Außerdem muss das Finanzamt der Korrektur zustimmen. Die Vorschriften gemäß § 14c UStG sind einzuhalten.
Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Unternehmen?
Wer selbständig ist oder ein Unternehmen führt, kennt das: Im Lauf eines Wirtschaftsjahres sammelt sich so einiges an Dokumenten an – vor ein paar Jahren hauptsächlich noch in Papierform, inzwischen oft schon digital. Um das Ganze möglichst überschaubar zu halten, wollen viele Unternehmer nicht mehr relevante Unterlagen möglichst schnell aussortieren. Aber Vorsicht: Für die Buchführung gelten sogenannte Aufbewahrungspflichten mit entsprechenden Fristen.
Diese Aufbewahrungsfristen gelten sowohl im Steuerrecht (§ 147 AO) als auch im Handelsrecht (§ 257 HGB). Aus handelsrechtlicher Sicht müssen nur Kaufleute gemäß § 1, § 2, § 3 und § 6 HGB Unterlagen aufbewahren. Dazu zählen Eröffnungsbilanzen, Inventare, Handelsbücher, Lageberichte, Handelsbriefe und vieles mehr. Im Steuerrecht dagegen müssen alle für die Besteuerung notwendigen Unterlagen aufbewahrt werden. Das betrifft nicht nur Kaufleute, sondern alle Buchführungspflichtigen.
Hinweis: Bis auf die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse dürfen sämtliche Unterlagen auch ausschließlich digital aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt in beiden Fällen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Handelsrechtlich endet sie exakt nach Ablauf der jeweiligen Frist. Im Steuerrecht wiederum muss die Ablaufhemmung gemäß § 147 Abs. 3 S. 5 AO berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Frist der Aufbewahrung so lange bestehen bleibt, bis die Festsetzungsfrist der betroffenen Steuern abgelaufen ist.
– Handelsbriefe – Weitere für die Besteuerung notwendige Unterlagen
Aufbewahrungsfristen im Überblick
Im Rahmen des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes, das im Herbst 2024 verabschiedet wurde, wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre reduziert. Das gilt – wie der Tabelle zu entnehmen ist – sowohl handels- als auch steuerrechtlich.
Hinweis: Die neue Aufbewahrungsfrist gilt erstmals für alle Belege, deren 10-jährige Frist am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes – also den 28.10.2024 – noch nicht abgelaufen ist. (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)
Es ist Advent – traditionell die Zeit der Weihnachtsfeiern und Geschenke. Gerade dabei gibt es einige steuerliche Aspekte zu beachten.
Betriebsveranstaltungen/Weihnachtsfeiern
Arbeitslohn kann nicht nur in bar, sondern auch in Form von geldwerten Vorteilen gewährt werden. Steuerlich gesehen gelten Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (wie z. B. Speisen, Getränke und Unterhaltung) grundsätzlich als solche geldwerten Vorteile.
So lange diese Zuwendungen den Freibetrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschreiten, gehören sie nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Diese Regelung gilt jedoch nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.
Der Betrag von 110 Euro wird pro Arbeitnehmer gerechnet. Wenn Familienangehörige und Gäste des Arbeitnehmers teilnehmen, wird der auf diese zusätzlichen Personen entfallende Aufwand dem betreffenden Arbeitnehmer zugerechnet.
Wird der Freibetrag überschritten, kann der darüberhinausgehende Betrag ggf. vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, sodass der Arbeitnehmer das nicht im Rahmen seiner Gehaltsabrechnung tun muss.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Bei Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, gilt eine jährliche Freigrenze von 50 Euro. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe.
Geschenke stellen für den Empfänger grundsätzlich Betriebseinnahmen dar und unterliegen damit der Einkommensteuer. Sollte das nicht gewünscht sein, hat der Schenkende unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 % der Aufwendungen. Mit der Pauschalversteuerung ist zugleich die Einkommensteuer des Zuwendungsempfängers abgegolten.
Geschenke an Mitarbeitende
Geschenke aus persönlichem Anlass sind bis zu einem Wert von 60 Euro steuerfrei. Dazu zählen beispielsweise Geburtstage oder Jubiläen der Arbeitnehmer – nicht jedoch Weihnachtsgeschenke.
Weihnachtsgeschenke fallen unter die allgemeine Grenze für Sachzuwendungen von 50 Euro monatlich. Sofern diese Grenze im jeweiligen Monat noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeitenden genutzt wurde (beispielsweise für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft), können Sachgeschenke bis zu diesem Wert getätigt werden.
Wird auch hier die Grenze überschritten, zählt das gesamte Geschenk in voller Höhe als Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann den Betrag ebenfalls ggf. pauschal versteuern.
Mit dem Jahressteuergesetz passt der Gesetzgeber regelmäßig Bestimmungen an, die aufgrund anderer Gesetze oder Auswirkungen des EU-Rechts, aber auch durch Rechtsprechungsänderungen notwendig geworden sind. Es enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell zusammenhängender Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben.
Zu den beschlossenen Änderungen gehört unter anderem:
Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
Bisher sind bei bestimmten Gebäuden PV-Anlagen nur bis zu einer maximalen Leistung von 15 kW (peak) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung wurde nun auf eine maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Die Änderung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Kinderbetreuungskosten
Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung – höchstens 4.000 Euro je Kind – als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sollen maximal 80 % der Aufwendungen – höchstens 4.800 EUR – abzugsfähig sein.
Elektronische Beantragung von Kindergeld
Die elektronische Antragstellung soll künftig zum Regelfall werden. Eine elektronische Antragstellung soll ausschließlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig sein. Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform soll jedoch auch weiter möglich bleiben.
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen – ausländische Beiträge
Grundsätzlich ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nicht möglich, wenn diese in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Hiervon gibt es bereits jetzt aus unionsrechtlichen Gründen eine Ausnahmeregelung, soweit die Vorsorgeaufwendungen mit in der EU, im EWR oder in der Schweiz erzielten Einnahmen “aus nichtselbstständiger Tätigkeit” in Zusammenhang stehen.
Diese Ausnahmeregelung für Arbeitnehmereinkünfte wird nun auch auf andere Einkünfte ausgeweitet (z. B. auf Renteneinkünfte oder Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit).
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen – Bonuszahlungen
Auf Grundlage von § 65a SGB V erbrachte Bonusleistungen gelten ab dem Jahr 2025 bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht mehr als Beitragserstattung und mindern damit nicht mehr den Sonderausgabenabzug. Diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten dagegen stets als Beitragserstattung und führen zu einer Reduzierung der absetzbaren Krankenkassenbeiträge.
Steuerpflichtige können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen nachweisen, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.
Abzug von Unterhaltsaufwendungen
Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen in Form von Geldzuwendungen wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nur noch bei Banküberweisung anerkannt. Bisher werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten).
Behinderten-Pauschbetrag
Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt ab dem Jahr 2026 bei Neufeststellungen künftig zwingend eine elektronische Datenübermittlung der für die Feststellung einer Behinderung zuständigen Stelle (Versorgungsverwaltung) an die zuständige Finanzbehörde voraus. Das gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung geändert wird.
Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften
Künftig ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert möglich. Damit wird die Versteuerung von stillen Reserven vermieden.
Diese Regelung gilt ab Gesetzesverkündung in allen offenen Fällen.
Erweiterter Datensatz der E-Bilanz
Mit einer Ergänzung soll die Lücke bei der bislang unvollständigen elektronischen Übermittlungspflicht geschlossen werden, die nun auch die Kontennachweise und das Anlagenverzeichnis betrifft.
Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen.
Steuerabzug bei Bauleistungen
Die verbindliche elektronische Antragstellung auf Erstattung des Bausteuerabzugsbetrages wird ab dem 01.01.2026 eingeführt. Sie gilt nicht, wenn es sich um einen Härtefall handelt und die elektronische Antragstellung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde. In diesem Fall bleibt es bei der bisherigen Beantragung.
Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen Leistungen
Mit den Änderungen der Leistungsortbestimmung sollen insbesondere Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer
Ab dem 01.01.2028 ist der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Istversteuerer künftig erst dann möglich, wenn (und soweit) eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung ausgeführt worden ist.
Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Istversteuerer) und dies für den Vorsteuerabzug berücksichtigen kann, wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt. Dieser Hinweis auf die Istversteuerung ist erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden.
Kleinunternehmerregelung
Die Neuregelung ermöglicht es, dass auch im EU-Ausland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden können. Im Inland ansässige Unternehmer sollen künftig die Steuerbefreiung auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU in Anspruch nehmen können. Hierfür wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt.
Nach neuem Recht werden von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, es wird also eine echte Steuerbefreiung eingeführt. Aktuell wird bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer nur “nicht erhoben”.
Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Überschreitet der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Grenzwert von 100.000 Euro, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht. Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.
Mobilitätsbudgets
Die geplante Einführung einesMobilitätsbudgets wurde gestrichen. Die Bundesregierung wird stattdessen gebeten, Vorschläge über ganzheitliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vereinfachungen bei Sachbezügen sowie weitere Typisierungen und Pauschalierungen bei Arbeitnehmereinkünften zu erarbeiten.
Hat sich im vergangenen Veranlagungszeitraum eine Gewerbesteuer-Nachzahlung ergeben, so ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass für die Zukunft eine Gewerbesteuervorauszahlung (§ 19 GewStG) festgesetzt wird. Wenn der Steuerpflichtige bereits Vorauszahlungen leistet, dann ist eine Erhöhung ebenfalls eine mögliche Folge.
Doch warum und wann werden Gewerbesteuervorauszahlungen fällig? Wie wird die Höhe der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer festgelegt? Und gibt es eine Möglichkeit, Gewerbesteuervorauszahlungen herabzusetzen?
Warum gibt es Steuervorauszahlungen?
Steuervorauszahlungen erleichtern es Steuerpflichtigen, die Höhe der Schuld zu begleichen. Die Zahlungen verteilen sich über das gesamte Jahr und werden nicht in einer großen Summe am Ende des Erhebungszeitraums fällig.
Gewerbesteuervorauszahlung: Termine
Grundsätzlich sind die Gewerbesteuervorauszahlungen immer zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die jeweilige Gemeinde zu entrichten. Es kann bei den Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer auch nicht zu einer monatlichen Zahlung gewechselt werden, wie etwa bei der Umsatzsteuer. Die Gewerbesteuervorauszahlungen müssen vierteljährlich geleistet werden.
Diese vier Termine ändern sich in der Regel nicht. So kann sich jeder Gewerbetreibende diese Zahlungsfristen fix im Kalender vormerken. Ersichtlich sind diese Termine auch im Vorauszahlungsbescheid.
Höhe der Vorauszahlungen (Gewerbesteuer)
Die Höhe der Vorauszahlungen ergibt sich aus der letzten Gewerbesteuerschuld. Es wird grundsätzlich angenommen, dass sich im nächsten Jahr ungefähr die gleiche Steuerlast ergibt. Somit beträgt jede Vorauszahlung grundsätzlich ein Viertel der Steuer aus dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum.
Die Vorauszahlungen werden jeweils auf den nächsten vollen Euro abgerundet und nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 50 € betragen.
Verrechnung der Vorauszahlungen
Die Gewerbesteuervorauszahlungen eines Erhebungszeitraums werden auf die Steuerschuld des Erhebungszeitraums angerechnet. (§20 GewStG) Dabei ist das Verhältnis von Vorauszahlung zu Steuerschuld wichtig:
Vorauszahlung < Steuerschuld: Die Steuerschuld verringert sich um die bereits geleisteten Vorauszahlungen. Der Differenzbetrag muss im Rahmen einer Abschlusszahlung geleistet werden, die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids erfolgen muss.
Vorauszahlung > Steuerschuld: Die Steuerschuld wurde durch die bereits geleisteten Vorauszahlungen vollständig beglichen. Möglicherweise darüber hinaus geleistete Vorauszahlungen werden dem Steuerpflichtigen entweder zurückgezahlt oder mit dem nächsten Erhebungszeitraum verrechnet.
Kann man Gewerbesteuervorauszahlungen herabsetzen?
Ja, die Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung ist möglich. Allerdings nur, wenn während des Wirtschaftsjahres bereits deutlich zu erkennen ist, dass der Gewinn erheblich geringer ausfallen wird als im Vorjahr.
Der Antrag zur Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen kann entweder bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden. Die Herabsetzung erfolgt dann im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Alternativ kann auch beim Finanzamt die Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragt werden. In diesen Fällen ist die Gemeinde dann an die Festsetzung des Finanzamtes gebunden. Es ist ratsam, den Herabsetzungsantrag mit geeigneten Unterlagen zu untermauern, die belegen, dass der Gewinn deutlich niedriger ausfallen wird als angenommen.
Die zuständige Gemeinde erstellt dann aufgrund des Antrages, bzw. auf Grundlage eines geänderten Bescheides über die Höhe des Steuermessbetrages, einen angepassten Vorauszahlungsbescheid, der die Höhe der neuen Gewerbesteuervorauszahlungen ausweist.
Der Gesetzgeber hat den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ausdrücklich ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Vor dem Finanzgericht (FG) Münster wurde darüber verhandelt, ob Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Die Klägerin, die nach der Scheidung Unterhalt einklagte, erzielte Einkünfte aus Vermietung und aus einer Teilzeitbeschäftigung. Nachdem der Ehemann den Unterhalt anfänglich verweigerte, erhob sie Klage. Ein Gericht sprach ihr zunächst 600 Euro monatlich zu, im Vergleich vor dem OLG wurde dieser Betrag auf 900 Euro erhöht.
Die Klägerin versuchte, die Prozesskosten steuerlich abzusetzen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das FG Münster entschied im ersten Rechtsgang zugunsten der Klägerin (Urteil vom 09.12.2020). Dem folgte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch nicht, hob die Entscheidung auf (Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20) und verwies die Sache zur Prüfung, ob außergewöhnliche Belastungen vorliegen, an das FG Münster zurück.
Mit Urteil vom 18.09.2024 (Az. 1 K 494/18 E) entschied das Gericht nun, dass Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt nicht als außergewöhnliche Belastungenabsetzbar sind, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte über dem Existenzminimum hat.
Influencer und Steuern: Welche Einnahmen wie versteuert werden müssen
Das Finanzministerium (FinMin) Schleswig-Holstein hat sich in einem Erlass vom 02.07.2024 mit der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Influencern befasst. Influencer („to influence“ bedeutet beeinflussen) nutzen ihr Netzwerk, um eigene Produkte oder die von Werbepartnern zu vermarkten. Zeitweise folgen zahlreiche Nutzer (Follower) den regelmäßig eingestellten Inhalten und vertrauen in ihrem Konsumverhalten den Aussagen der Influencer. Diese haben dadurch vielfältige Möglichkeiten um Einnahmen – z. B. als Werbepartner oder aus Provisionen – zu erzielen. Die steuerliche Behandlung von Influencern ist daher komplex und hängt von der Art der Tätigkeit ab.
In der Regel erzielen Influencer gewerbliche Einkünfte. Das gilt insbesondere für Einnahmen aus Werbung und Produktplatzierungen. Auch der Handel mit eigenen Produkten wie Kleidung oder Kosmetik fällt unter die gewerblichen Einkünfte.
Bei Beratungstätigkeiten muss geprüft werden, ob der Influencer einen sog. Katalogberuf gemäß § 18 EStG ausübt oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt. Fehlt eine entsprechende berufliche Qualifikation liegen gewerbliche Einkünfte vor. Ein “Finfluencer” (Finanz-Influencer), der ohne entsprechende berufliche Qualifikation über seine eigene Anlagestrategie berichtet, erzielt gewerbliche Einkünfte, während eine Anwältin, die Verbraucher über ihre Rechte informiert, freiberufliche Einkünfte erzielt.
Eine künstlerische Tätigkeit liegt dann vor, wenn die Arbeiten eigenschöpferisch sind und eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Bei Produktplatzierungen liegt keine künstlerische Tätigkeit vor, da die Werbetätigkeit i. d. R. keinen Spielraum für eine eigene schöpferische Leistung bietet.
Eine schriftstellerische Tätigkeit liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person für die Öffentlichkeit schreibt und es sich dabei um den Ausdruck der eigenen Gedanken handelt. Für die Annahme von Einkünften aus freiberuflicher Arbeit ist es daher erforderlich, dass die Einnahmen unmittelbar für die Berichterstattung erzielt werden.
Ein Travel-Influencer kann demnach nur dann eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wenn die Reiseberichte objektiv und kritisch erfolgen und keine Werbung darstellen.
Keine Gewinnerzielungsabsicht : Totalverlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13.11.2023 (Az.10 K 646/22, veröffentlicht am 20.08.2024) über folgenden Fall entschieden: Der Kläger betrieb in den Jahren 2018 und 2019 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach seines Zweifamilienhauses und erzielte damit gewerbliche Einkünfte. Der erzeugte Strom wurde teilweise selbst verbraucht und teilweise in das ˆöffentliche Netz eingespeist. In seiner Steuererklärung machte er Verluste durch die PV-Anlage geltend. Das Finanzamt erkannte diese Verluste jedoch nicht an, da eine Totalgewinnprognose über 20 Jahre einen Totalverlust ergab.
Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, da es an einer Gewinnerzielungsabsicht des Klägers mangele. Das Gericht stellte klar, dass beim Betrieb von Photovoltaikanlagen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ein Prognosezeitraum von 20 Jahren anzusetzen ist. Für die Entnahme des selbst verbrauchten Stroms ist der Teilwert anzusetzen. Wesentlich für diese Entscheidung war die Annahme einer Nutzungsdauer der PV-Anlage von 20 Jahren, basierend auf der technischen und wirtschaftlichen Abnutzung. Die vom Kläger behauptete längere Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren wurde als spekulativ angesehen. Das Gericht stellte fest, dass der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms keine Nutzung, sondern eine Sachentnahme darstellt, die steuerlich als Betriebseinnahme erfasst werden muss.
Da der Betrieb hauptsächlich auf Eigenverbrauch abzielte und innerhalb von 20 Jahren kein Gewinn zu erwarten war, wurde dem Kläger die Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen. Der Betrieb der PV-Anlage diene in erster Linie dazu, Stromkosten zu sparen, was als persönliches Motiv außerhalb der steuerrechtlich relevanten Einkünfte gewertet wurde. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde eine Reglung zur Steuerfreiheit von „üblichen“ PV-Anlagen eingeführt, so dass diese Problematik aktuell in den meisten Fällen nicht mehr besteht. Die Einnahmen werden grundsätzlich steuerfrei gestellt.
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Höhere Abschreibung? BFH entscheidet über Nachweis zur kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden
Gebäude, die zur Erzielung von Einkünften genutzt werden, unterliegen der Abschreibung. Das Einkommensteuergesetz gibt pauschale Nutzungsdauern und damit die Abschreibungssätze vor. Allerdings kann der Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen und dann eine höhere Abschreibung in Anspruch nehmen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 23.01.2024 (Az. IX R 14/23) den folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin erwarb eine vermietete Grundstückshälfte, auf der sich zwei Gebäude befanden. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Abschreibung von ca. 5,26 % auf Grundlage einer Restnutzungsdauer von 19 Jahren geltend; die gesetzliche Abschreibung hätte 2 % bei einer gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer von 50 Jahren betragen.
Zur Ermittlung der Restnutzungsdauer legte die Klägerin ein Gutachten eines ˆöffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor, der die Restnutzungsdauer nach den einschlägigen immobilienrechtlichen Regeln bewertet und dabei berücksichtigt hatte, dass bis zum Erwerb durch die Klägerin keine Modernisierungsmaßnahmen erfolgt waren. Das Finanzamt beschränkte die Abschreibung auf 2 %, da es das Gutachten und die dortigen Methoden nicht anerkannte.
Der BFH gab der Klage statt und erkannte eine Restnutzungsdauer von 19 Jahren an. Der Steuerpflichtige könne sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.
Die Klägerin hatte eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen, indem sie ein Gutachten vorgelegt hatte. Für den Nachweis genüge ein Gutachten eines ˆöffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, das auf einzelne Kriterien der Nutzungsdauer Bezug nimmt und die Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt. Der Gutachter, der das Gutachten für die beiden Gebäude angefertigt hatte, war ˆöffentlich bestellt und vereidigt. Die Gutachten erfüllten die Vorgaben des BFH. Die Finanzverwaltung muss diesem Wert daher folgen.
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