Rechengrößen Sozialversicherung: Das Bundeskabinett hat die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 beschlossen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 09.09.2025 den Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt. Dem hat das Kabinett mit Beschluss vom 08.10.2025 zugestimmt. Im Zuge der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 festgelegt.
Aufgrund der guten Lohnentwicklung im Jahr 2024 von bundesweit 5,16 Prozent steigen alle Rechengrößen vergleichsweise stark an.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei.
Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Steueränderungsgesetz: Diese Steuerentlastungen sind für 2026 geplant
„Bürgerinnen und Bürger gezielt entlasten“: Der Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 steht
Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Referentenentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen. Der Entwurf enthält Steuerentlastungen für Gastronomie, Berufspendler und im Gemeinnützigkeitsrecht. Es sind u. a. folgende Anpassungen geplant:
Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (keine Getränke!) soll ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert werden. Als temporäre Krisenmaßnahme galt dies bereits vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2023. Seit dem 01.01.2024 wird für diese Leistungen aktuell wieder der Regelsteuersatz erhoben.
Anhebung der Entfernungspauschale
Ab dem ersten Entfernungskilometer sollen künftig 38 Cent für alle Steuerpflichtigen angesetzt werden können. Diese Regelung gilt ebenfalls für Steuerpflichtige mit beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung. Bisher ist der Ansatz von 38 Cent erst ab dem 21. Kilometer möglich. Bis zum 20. Entfernungskilometer können aktuell 30 Cent geltend gemacht werden.
Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie
Mit Aufhebung der zeitlichen Befristung sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiter die Mobilitätsprämie erhalten.
Anhebung des Übungsleiterfreibetrags
Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten sollen bis zu einer Höhe von 3.300 Euro im Jahr steuerfrei bleiben (bisher 3.000 Euro jährlich). Es muss sich dabei um eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, eine künstlerische Tätigkeit oder die Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderung handeln.
Die nebenberufliche Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag für eine im Inland oder EU- /EWR-Ausland gelegene juristische Person des öffentlichen Rechts oder für eine Körperschaft ausgeübt werden, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Anhebung der Ehrenamtspauschale
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft sollen bis zu einer Höhe von 960 Euro im Jahr steuerfrei bleiben (bisher 840 Euro jährlich).
Die Anwendung der Ehrenamtspauschale setzt – im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale –keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten voraus. Begünstigt sind z. B. die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, des Kassenwarts, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwarts, des Aufsichtspersonals oder von Schiedsrichtern im Amateurbereich.
Aktuelle Änderungen der Abgabenordnung im Bereich Gemeinnützigkeit
E-Sport (“elektronischer Sport”) soll als neuer gemeinnütziger Zweck anerkannt werden.
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr (bisher 45.000 Euro) betragen, abgeschafft werden.
Wenn bei wirtschaftlichen Geschäftsaktivitäten, die keine Zweckbetriebe sind, die Einnahmen inklusive Umsatzsteuer 45.000 Euro jährlich nicht übersteigen, fällt aktuell keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer an. Damit werden kleine steuerbegünstigte Körperschaften entlastet. Die Freigrenze soll auf 50.000 Euro steigen.
Der Gesetzesentwurf muss noch durch Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.
BFH-Urteil: Progressionsvorbehalt bei ausländischen Einkünften
Progressionsvorbehalt ausländische Einkünfte – dazu hat jetzt der BFH geurteilt und sich dabei auch auf europäisches Recht berufen.
Bestimmte steuerfreie Einkünfte wie z. B. Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld) oder nach Doppelbesteuerungsabkommen freigestellte ausländische Einkünfte werden nicht direkt besteuert. Allerdings werden sie bei der Ermittlung des Steuersatzes für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt. Dadurch erhöht sich der auf das zu versteuernde Einkommen anzuwendende Steuersatz (Durchschnittssteuersatz). Das führt zu einer höheren Steuerbelastung als es ohne Berücksichtigung dieser Einkünfte der Fall gewesen wäre. Dieses Vorgehen bezeichnet man als Progressionsvorbehalt. Das Ziel: Steuervorteile vermeiden, die entstehen würden, wenn steuerfreie Einkünfte den Steuersatz für die übrigen Einkünfte senken würden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Fall zu entscheiden. Der in Deutschland lebende Kläger erzielte aus einer in Deutschland ausgeübten Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seine Ehefrau wohnte in Polen. Sie erzielte in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie gewerbliche Einkünfte. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung gaben sie an, dass die Ehefrau in Polen Lohneinkünfte sowie Einkünfte aus der Vermietung einer in Polen gelegenen Immobilie erzielt habe, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Das Finanzamt führte die Zusammenveranlagung durch, unterwarf aber sämtliche in Polen erzielten Einkünfte der Ehefrau dem Progressionsvorbehalt. Sowohl Einspruchs- als auch Klageverfahren bezüglich der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf die polnischen Vermietungseinkünfte der Ehefrau blieben erfolglos. Diesem Vorgehen stimmte der BFH mit Urteil vom 21.05.2025 (Az. I R 5/22) zu.
Die Begründung: Im Streitfall unterliegen die Vermietungseinkünfte nicht der Besteuerung im Inland. Denn die Ehefrau unterliege nur der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht (Wohnsitz Polen), und mangels Inlandsbezug seien keine inländischen Einkünfte gegeben. Damit greife hier der Progressionsvorbehalt.
Der BFH verweist diesbezüglich auf die Rechtsprechung des EuGH. Demnach verstoße es nicht gegen Unionsrecht, wenn ein nicht steuerberechtigter Staat ausländische Einkünfte einer in seinem Staatsgebiet ansässigen Person im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt.
Die aktuellen Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung sind mit dem Grundgesetz und dem darin festgelegten Gleichheitssatz vereinbar. Zu diesem Ergebnis kommt das BVerfG.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Und zwar auch, wenn dadurch – wie im konkreten Fall – Verlustvorträge steuerlich nicht genutzt werden können oder verfallen.
Kapitalgesellschaften und andere Körperschaften dürfen Verluste grundsätzlich unbegrenzt in die Zukunft übertragen (Verlustvortrag). Allerdings gibt es Einschränkungen bei der Verlustverrechnung mit laufenden Gewinnen. Bis zu 1 Mio. Euro Gewinn dürfen vollständig mit Verlustvorträgen verrechnet werden. Darüber hinaus dürfen nur 60 % des über 1 Mio. Euro liegenden Gewinns mit Verlusten verrechnet werden. Für die Gewerbesteuer gelten ähnliche Regeln.
Mit Urteil vom 23.07.2025 (Az. 2 BvL 19/14) hat das BVerfG im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens bestätigt, dass diese Regelungen verfassungskonform sind. Insbesondere verstoßen sie nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Zwar führt die Regelung dazu, dass Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt werden – je nachdem, wie hoch ihr Gewinn über dem Sockelbetrag liegt. Doch da die 60 %-Grenze für alle gleich angewendet wird, liegt formal eine Gleichbehandlung vor.
Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen liquidiert wird und dadurch Verlustvorträge verfallen. Das Gericht erkennt als Ziel der Mindestgewinnbesteuerung die Verlässlichkeit und Gleichmäßigkeit des Steueraufkommens an. Die gesetzliche Typisierung ist verhältnismäßig und praxisnah.
Hinweis: Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 gilt, dass der über den Sockelbetrag hinausgehende Verlustvortrag mit bis zu 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres verrechnet werden kann. Ab dem Jahr 2028 gilt wieder die Grenze von 60 %.
Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte bei Vermietung und Verpachtung sein
Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegungsmehraufwand – Ausgaben von Vermietern von Ferienwohnungen können als Werbungskosten anerkannt werden.
Die erste Tätigkeitsstätte bezeichnet eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte ist steuerlich relevant, da sie Auswirkungen auf die Abzugsfähigkeit von Reisekosten und die Anwendung der Entfernungspauschale hat.
Der Fall:
Das Finanzgericht (FG) Münster hatte zu entscheiden, ob eine Ferienwohnung als erste Tätigkeitsstätte im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GbR zwei Ferienwohnungen vermietet und diverse Aufwendungen (Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand) als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte dies wegen einer privaten Mitveranlassung ab.
Das Urteil:
Das Gericht gab mit Urteil vom 15.05.2025 (Az. 12 K 1916/21 F) der Klage teilweise statt. Fahrtkosten wurden unter Berücksichtigung der Entfernungspauschale und eines Privatanteils anerkannt. Die Ferienwohnungen seien auf Grundlage quantitativer Kriterien als erste Tätigkeitsstätten zu bewerten. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für Tätigkeiten an diesem Objekt aufwendet. Da die Gesellschafter regelmäßig selbst Reparaturarbeiten ausführten, sei die zeitliche Grenze von einem Drittel hier überschritten gewesen. Unterkunftskosten für eine weitere, nicht vermietete Wohnung wurden anteilig im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anerkannt, jedoch ebenfalls um den privaten Anteil gekürzt. Die Verpflegungsmehraufwendungen erkannte das Gericht hingegen nicht an, da die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war.
Das Finanzgericht ließ eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu.
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden: Ein Wohnmobil gilt als Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Der Gewinn aus dem Verkauf ist nicht steuerbar.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wirtschaftsgütern, die keine Grundstücke oder Gebäude sind, liegen i. d. R. dann vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Dieser Begriff ist allerdings gesetzlich nicht definiert.
Der Fall:
Im einem vom Sächsischen Finanzgericht (FG) entschiedenen Fall hatten die Kläger am 02.06.2020 ein Wohnmobil erworben, vermietetet und schließlich am 07.03.2021 wieder veräußert. Den so erzielten Gewinn von 14.514 Euro berücksichtigte das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Die Kläger waren der Auffassung, dass der Gewinn aus der Veräußerung des Wohnmobils nicht steuerbar ist. Das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Das Finanzamt dagegen war der Meinung, dass ein Wohnmobil kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sei. Anders als ein Pkw werde ein Wohnmobil nicht für alltägliche Fahrten genutzt. Vielmehr sei die Verwendung auf Reisen begrenzt bzw. es werde für solche Reisen vermietet. Anders als ein Pkw unterliege es keinem starken Wertverlust.
Das Urteil:
Das FG hat sich mit Urteil vom 20.12.2024 (Az. 5 K 960/24) der Auffassung der Kläger angeschlossen. Zwar stimmt das FG mit dem Finanzamt überein, dass es sich um einen Luxusgegenstand handelt. Dies stehe aber der Annahme, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt, nicht entgegen. Denn die Vorschrift sehe eine dahingehende Einschränkung nicht vor. Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs würden zur Nutzung und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft. Dies gelte ebenso bei Luxusgütern, die zum Gebrauch und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft werden.
Das Wohnmobil unterlag demnach zudem einem Wertverzehr, da es durch Gebrauch, Alter und technische Veränderung an Wert verloren habe. Für das Gericht war es nicht erkennbar, dass Wohnmobile einer Wertsteigerung unterliegen. Zwar mag der Wertverfall nicht so hoch wie bei PKWs sein, jedoch dürften sie in der Regel nach Nutzung kaum über dem Einkaufs- bzw. Neupreis verkauft werden. Denn genauso wie alle Fahrzeuge unterliege ein Wohnmobil bei Gebrauch dem Verschleiß. Der in diesem Fall erzielte Gewinn hänge vielmehr mit der erhöhten Nachfrage im Jahr 2021 aufgrund der Corona-Pandemie zusammen.
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IX R 4/25).
Rückstellung für Steuernachforderung aufgrund einer Außenprüfung
Eine Rückstellung für Umsatzsteuernachzahlungen nach einer Außenprüfung muss nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung gebildet werden.
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist handelsrechtlich zu bilden, wenn eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, deren Eintritt oder Höhe am Bilanzstichtag noch ungewiss, aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Als Teil der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ist diese Regelung auch für den steuerbilanziellen Ausweis maßgeblich.
Laut Finanzgericht (FG) Münster (Urteil vom 15.11.2024, Az. 12 K 817/19 G, F) ist unter Berücksichtigung dieser o. a. Regelung eine Rückstellung für Umsatzsteuernachzahlungen aufgrund einer Außenprüfung nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung, sondern frühestens in dem Jahr zu bilden, in dem der Außenprüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet. Nicht ausreichend für die Rückstellungsbildung ist dabei, dass nach allgemeiner Erfahrung im Anschluss an Außenprüfungen häufig Mehrsteuern festgesetzt werden. Nach Auffassung des Gerichtes ist eine Rückstellung erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss. Davon sei frühestens auszugehen, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet.
Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Az. IV R 1/25 die Revision gegen das Urteil anhängig.
Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes
Kindergeld während freiwilligem Wehrdienst? Zu den Voraussetzungen hat jetzt der BFH geurteilt.
Ein Kind wird i. d. R. bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums unabhängig vom Umfang einer Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Nach Abschluss einer Erstausbildung ist ein Kind jedoch nur dann kindergeldberechtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 (Az. III R 43/22, veröffentlicht am 02.05.2025) entschieden, dass ein Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes unter bestimmten Voraussetzungen bestehen kann.
Das Kind hatte seine Schulausbildung im Sommer 2021 mit dem Abitur abgeschlossen und sich bereits zuvor für den Freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr mit Einstellungstermin Oktober 2021 beworben. Die Familienkasse gewährte zunächst Kindergeld für das Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht und berücksichtigte dabei die Grundausbildung bis Februar 2022. Ab März 2022 wurde die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, da die Familienkasse keinen weiteren Anspruch sah.
Der BFH entschied, dass der Kindergeldanspruch für den Monat März 2022 nicht besteht, für die Monate April und Mai 2022 hingegen schon. Wie kam es zu diesem Ergebnis?
Für März 2022 lagen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld nicht vor. Ein Kindergeldanspruch bestehe demnach nur, wenn ein Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Im konkreten Fall fehlte es an einem Nachweis, dass das Kind im März 2022 ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz unternommen hatte.
Für April und Mai 2022 wurde der Kindergeldanspruch anerkannt. Im April 2022 legte das Kind eine Bescheinigung der Bundeswehr vor, aus der hervorging, dass es nach dem Freiwilligen Wehrdienst ein ziviles Studium aufnehmen wolle. Diese Bescheinigung belegte die Ausbildungsbereitschaft. Zudem bewarb sich das Kind im Mai 2022 um einen Studienplatz für das Wintersemester 2022, was den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Studienbeginn darstellte. Ein Studienbeginn zum Sommersemester war aufgrund der zeitlichen Abläufe nicht mehr möglich.
Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes sei somit durch objektive Umstände bestätigt und die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz ernsthaft und nachvollziehbar gewesen.
Regierungsentwurf: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
Mit dem Investitionsbooster will die Bundesregierung in den kommenden Jahren für mehr Wirtschaftswachstum sorgen.
Am 04.06.2025 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionsprogramm (StInvSofortPG) zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen. Der Bundestag hat diesen Entwurf am 26.06.2025 verabschiedet. Am 11.07.2025 folgte die Zustimmung des Bundesrats, am 18.07.2025 die finale Verkündung im Bundesgesetzblatt. Damit ist das Gesetz am 19.07.2025 in Kraft getreten.
Mit den vorgesehenen steuerlichen Änderungen sollen wachstumswirksame Investitionen angeschoben werden.
Die Entlastungen sollen sich in den Veranlagungsjahren 2025 bis 2029 mit insgesamt knapp 46 Mrd. Euro Steuermindereinnahmen auswirken. Konkret finden sich in dem Entwurf folgende Maßnahmen:
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt wurden, mit einem Prozentsatz, der höchstens das Dreifache des linearen AfA-Satzes – maximal 30 % – beträgt (sog. Investitions-Booster).
Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes von aktuell 15 % in fünf Schritten auf:
2028: 14 %
2029: 13 %
2030: 12 %
2031: 11 %
2032: 10 %
Für Einzel- und Mitunternehmer soll der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 % in drei Stufen auf 27 % (VZ 2028/2029), 26 % (VZ 2030/2031) und 25 % (ab dem VZ 2032) gesenkt werden. Durch diese Maßnahme soll weiterhin eine Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften sichergestellt werden.
Sonder-Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge, die zum Anlagevermögen gehören und nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden:
im Jahr der Anschaffung: 75 %
im zweiten Jahr: 10 %
im dritten Jahr: 5 %
im vierten Jahr: 5 %
im fünften Jahr: 3 %
im sechsten Jahr: 2 %
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze auf 100.000 Euro (bisher 70.000 Euro) bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen, bei Anschaffung nach dem 30.06.2025.
Verbesserungen bei der Forschungszulage durch Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen um einen pauschalierten Betrag für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten für nach dem 31.12.2025 begonnene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro im Wirtschaftsjahr.
Diese Reglungen wurden im Bundestag am 26.06.2025 verabschiedet. Das Gesetzesvorhaben wird voraussichtlich am 11.07.2025 im Bundesrat verhandelt. Es gibt bereits eine grundsätzliche Einigung zwischen der Bundesregierung und den Ländern, wie die entstehenden Mindereinnahmen kompensiert werden sollen.
Kosten für Ferienfreizeit stellen keine Kinderbetreuungskosten dar
Ausgaben für Ferienfreizeiten werden steuerlich nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt.
Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar. Bis zum Veranlagungszeitraum 2024 war der Abzug auf zwei Drittel der Aufwendungen (max. 4.000 Euro) beschränkt. Ab dem Jahr 2025 gilt ein maximaler Kostenabzug von 80 % der Aufwendungen bzw. höchstens 4.800 Euro.
Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind jedoch ausdrücklich vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 23.01.2025 (Az. III R 50/17; veröffentlicht am 22.05.2025) zu entscheiden, ob Kosten für eine Ferienfreizeitreise als Kinderbetreuungskosten abgezogen werden können.
Er lehnte dies ab. Eine Ferienreise erfülle nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung nicht die notwendigen Voraussetzungen. Die im Gesamtpreis enthaltenen Betreuungskosten seien nur von untergeordneter Bedeutung. Im Vordergrund bei dieser Ferienfreizeit stehe die Aktivität des Kindes und nicht dessen erforderliche Betreuung, so der BFH.
(Stand: 30.06.2025)
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