Reisegewerbe: Definition, Gewerbe- und Umsatzsteuer

Reise
Für Umsatz- und Gewerbesteuer gelten beim Reisegewerbe besondere Regelungen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Eine besondere Form ist das Reisegewerbe, bei dem auch für Gewerbe- und Umsatzsteuer spezielle Regelungen gelten.

Reisegewerbe – Definition

Unter dem Begriff „Reisegewerbe“ versteht man eine selbstständige Tätigkeit, die ohne eine feste Niederlassung (oder außerhalb der eigenen Niederlassung) und ohne vorherige Bestellung ausgeübt wird.
Dabei kann es sich beispielsweise um einen Straßenhändler handeln, der auf verschiedenen Märkten seine Ware anbietet, aber auch um (Unterhaltungs-)Leistungen wie Zirkusse oder Karussellbetreiber.
Das Betreiben eines Reisegewerbes bedarf grundsätzlich der Erlaubnis. Die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte ist bei dem Ordnungsamt der Stadt – bzw. Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen, in deren Bezirk der Reisegewerbetreibende seinen gewöhnlichen Aufenthalt

Reisegewerbe & Gewerbesteuer

Wie das Reisegewerbe steuerlich behandelt wird, hängt davon ab, ob es zusätzlich bzw. in Verbindung zu einem Gewerbebetrieb mit festem Standort betrieben wird (einheitlicher Gewerbebetrieb) oder ob es sich um ein reines Reisegewerbe handelt. (§35a GewStG, §35 GewStDV)

Wird das Reisegewerbe zusätzlich zum stehenden Gewerbe betrieben, so wird der Betrieb gewerbesteuerlich einheitlich als stehendes Gewerbe behandelt.

Beispiel: Ein Holzschnitzer betreibt neben seiner Werkstatt einen Laden, in dem er seine Werke verkauft. Zusätzlich besucht er am Wochenende verschiedene Märkte in der Umgebung, auf denen er ebenfalls seine Ware anbietet.

Er betreibt also ein stehendes Gewerbe und ein Reisegewerbe. Sein gesamter Betrieb wird demnach als stehendes Gewerbe behandelt. Daher bezieht die Gemeinde die Gewerbesteuer, in der sein Laden gemeldet ist.

Handelt es sich um ein reines Reisegewerbe, so muss geprüft werden, ob ein Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit festgestellt werden kann. Falls ja, so fließt der Gemeinde die Gewerbesteuer zu, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.
Ist das nicht möglich, so erhält die Gemeinde die Gewerbesteuer, in der der Unternehmer polizeilich gemeldet bzw. meldepflichtig ist.

Eine Zerlegung des Steuermessbetrags erfolgt grundsätzlich nicht, auch wenn das Reisegewerbe in mehreren Gemeinden betrieben wird.
Ausnahme! Nur wenn der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit im Laufe des Erhebungszeitraum in eine andere Gemeinde verlegt wird, erfolgt eine Zerlegung des Steuermessbetrags nach den Kalendermonaten.
Wird während eines Monats der Mittelpunkt der Tätigkeit verlegt, so wird der Monat der Gemeinde zugerechnet, in der das Unternehmen in diesem Monat länger tätig gewesen ist.

Reisegewerbe & Umsatzsteuer

Auch bei der Umsatzsteuer gibt es für Reisegewerbetreibende eine Sonderregelung zu beachten, denn sie sind grundsätzlich zur Führung eines Umsatzsteuerhefts verpflichtet. (§22 Abs. 5 UStG)

Das Umsatzsteuerheft wird nach Vorlage der Reisegewerbekarte beim zuständigen Finanzamt ausgehändigt und ist während der Gewerbeausführung mitzuführen.
Achtung! Das Führen des Steuerhefts befreit nicht von der Verpflichtung, Aufzeichnungen für andere Steuerarten zu führen!
Werden die Eintragungen in das Umsatzsteuerheft nicht ordnungsgemäß vorgenommen, ist das Finanzamt berechtigt, den Umsatz zu schätzen. Wird das Umsatzsteuerheft nicht geführt, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen. Wer die Einnahmen unrichtig aufzeichnet oder – soweit er dazu verpflichtet ist – die Einkäufe oder Einfuhren nicht vollständig einträgt, läuft außerdem Gefahr, bestraft oder mit einer Geldbuße belegt zu werden.

Es gibt aber auch Reisegewerbetreibende, die von der Führung eines Umsatzsteuerheftes befreit sind. (§68 UStDV)

  • Wenn der Gewerbetreibende im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzt und ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 22 UStG in Verbindung mit §§ 63-66 UStDV führt.
  • Wenn er die Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) versteuert.
  • Wenn der Reisegewerbetreibende mit Zeitungen und Zeitschriften handelt.
  • Sollte der Unternehmer nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sein, Bücher zu führen oder diese freiwillig führt.

Eine Befreiung von der Führung des Steuerheftes kann beim Finanzamt beantragt werden, das dem Reisegewerbetreibenden gegebenenfalls eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.

(Stand: 27.09.2024)

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