Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen?
Der Gesetzgeber hat den Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ausdrücklich ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Vor dem Finanzgericht (FG) Münster wurde darüber verhandelt, ob Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Die Klägerin, die nach der Scheidung Unterhalt einklagte, erzielte Einkünfte aus Vermietung und aus einer Teilzeitbeschäftigung. Nachdem der Ehemann den Unterhalt anfänglich verweigerte, erhob sie Klage. Ein Gericht sprach ihr zunächst 600 Euro monatlich zu, im Vergleich vor dem OLG wurde dieser Betrag auf 900 Euro erhöht.
Die Klägerin versuchte, die Prozesskosten steuerlich abzusetzen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das FG Münster entschied im ersten Rechtsgang zugunsten der Klägerin (Urteil vom 09.12.2020). Dem folgte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch nicht, hob die Entscheidung auf (Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20) und verwies die Sache zur Prüfung, ob außergewöhnliche Belastungen vorliegen, an das FG Münster zurück.
Mit Urteil vom 18.09.2024 (Az. 1 K 494/18 E) entschied das Gericht nun, dass Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte über dem Existenzminimum hat.
(Stand: 28.11.2024)