Parkplatzgestellung an Mitarbeiter – Auswirkung auf Lohnsteuer/SV/ Umsatzsteuer

Ersetzt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden die Parkosten, werden diese als geldwerter Vorteil behandelt.

Viele Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern kostenlos Parkplätzen zur Verfügung. Doch was muss dabei steuerlich beachtet werden?

Die kostenlose Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer während der Arbeitszeit (auf firmeneigenen oder durch den Arbeitgeber angemieteten öffentlichen Parkplätzen) ist nicht als geldwerter Vorteil zu behandeln und deshalb lohn-, sozialversicherungs- und umsatzsteuerfrei.

Der Grund: Sie ist als Annehmlichkeit im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse zu betrachten. Der Arbeitgeber kann die im entstehenden Vorsteuern nach § 15 UStG geltend machen.

Dagegen führt der Ersatz von Parkkosten zu einem geldwerten Vorteil, der Lohn- und Sozialversicherungspflicht sowie Umsatzsteuer mit Regelsteuersatz von 19 % auslöst. Auch eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 EStG ist hierfür unzulässig, weil Parkgebühren durch die Entfernungspauschale abgegolten sind und deshalb nicht extra als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Lediglich bei Dienstreisen bzw. Auswärtstätigkeit ist ein steuer- und sozialversicherungsfreier Ersatz zulässig. Gleiches gilt auch im Fall einer Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Kosten, wobei die Form einer Gehaltsumwandlung steuerlich nicht anerkannt werden kann.

(Stand: 30.07.2018)

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