Neue Prüfungsmethode ab 01.01.2018: „Kassennachschau“ nach § 146 b Abgabenordung (AO)

Seit dem 01.01.2018 haben Betriebsprüfer die Möglichkeit eine Kassennachschau gem. §146b AO durchzuführen. Alle wesentlichen Punkte auf einem Blick gibt es hier.

Ab den 01.01.2018 regelt eine in wesentlichen Punkten neue Prüfungsmethode die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben.

Diese durch Betriebsprüfer durchzuführenden Ermittlungen können ohne vorherige Ankündigung zu den im Betrieb üblichen Geschäftszeiten in den Betriebsräumen durchgeführt werden. Sie ist grundsätzlich ein eigenständiges Verfahren außerhalb der Außenprüfungen, beinhaltet jedoch kein Durchsuchungsrecht des Prüfers.

Der Prüfer kann sich zunächst als Kunde ausgeben, einen Beleg verlangen, um dessen Verbuchung und ähnliches später zu überprüfen. Er kann in diesem Zuge auch die mit der Kassenführung betrauten Personen befragen, „Testbuchungen“ vornehmen, Stornobuchungen prüfen oder einen „Kassensturz“ durch Zählung vorhandener Barmittel mit Abgleich zu den Aufzeichnungen durchführen.

Insgesamt sind ihm auf Verlangen alle für die Kassenführung maßgebenden Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen. Die in elektronischer Form gefertigten Aufzeichnungen sind durch Einsicht oder Übermittlung einheitlicher digitaler Schnittstellen zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung beschränkt sich allerdings nur auf die vorgelegten Unterlagen. Die dabei entstehenden Kosten trägt allerdings der Steuerpflichtige!

Sobald die Feststellungen dazu Anlass geben, kann nach schriftlichem Hinweis auf eine förmliche Außenprüfung nach § 193 AO übergegangen werden.

Eine Straffreiheit nach § 371 Abs. 2 AO durch eine Selbstanzeige ist ab dem Zeitpunkt des Erscheinens und nach Ausweis des Prüfers (auf Verlangen!) nicht mehr möglich.

(Stand: 04.12.2017)

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