Höhere Abschreibung? BFH entscheidet über Nachweis zur kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden
Gebäude, die zur Erzielung von Einkünften genutzt werden, unterliegen der Abschreibung. Das Einkommensteuergesetz gibt pauschale Nutzungsdauern und damit die Abschreibungssätze vor. Allerdings kann der Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen und dann eine höhere Abschreibung in Anspruch nehmen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 23.01.2024 (Az. IX R 14/23) den folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin erwarb eine vermietete Grundstückshälfte, auf der sich zwei Gebäude befanden. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eine Abschreibung von ca. 5,26 % auf Grundlage einer Restnutzungsdauer von 19 Jahren geltend; die gesetzliche Abschreibung hätte 2 % bei einer gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer von 50 Jahren betragen.
Zur Ermittlung der Restnutzungsdauer legte die Klägerin ein Gutachten eines ˆöffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor, der die Restnutzungsdauer nach den einschlägigen immobilienrechtlichen Regeln bewertet und dabei berücksichtigt hatte, dass bis zum Erwerb durch die Klägerin keine Modernisierungsmaßnahmen erfolgt waren. Das Finanzamt beschränkte die Abschreibung auf 2 %, da es das Gutachten und die dortigen Methoden nicht anerkannte.
Der BFH gab der Klage statt und erkannte eine Restnutzungsdauer von 19 Jahren an. Der Steuerpflichtige könne sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint.
Die Klägerin hatte eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachgewiesen, indem sie ein Gutachten vorgelegt hatte. Für den Nachweis genüge ein Gutachten eines ˆöffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, das auf einzelne Kriterien der Nutzungsdauer Bezug nimmt und die Gegebenheiten des Einzelfalls berücksichtigt. Der Gutachter, der das Gutachten für die beiden Gebäude angefertigt hatte, war ˆöffentlich bestellt und vereidigt. Die Gutachten erfüllten die Vorgaben des BFH. Die Finanzverwaltung muss diesem Wert daher folgen.
(Stand: 15.10.2024)