Krankenversicherungsbeiträge für auszubildendes Kind unter Bedingungen abzugsfähig

Eltern können die vom Arbeitgeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben absetzen, soweit sie diese ihren Kindern erstattet haben.

Steuerpflichtige können auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als eigene Sonderausgaben geltend machen, wenn diese vom Arbeitgeber eines in Ausbildung befindlichen Kindes einbehalten wurden. Notwendig ist dafür jedoch, dass sie diese dem Kind als Bar- oder Sachunterhaltsleistung wegen bestehender Unterhaltsverpflichtung tatsächlich bezahlt oder erstattet haben. Wenn einem bei den Eltern lebenden Auszubildenden lediglich ein „Naturalunterhalt“ (für Kost und Wohnung) gewährt wird, reicht dies nicht aus.

Dies entschied der BFH mit Urteil vom 13.03.2018 – X R 25/15 in einem das Streitjahr 2010 betreffenden Fall, bei dem das Kind zunächst diese Ausgaben als eigene Sonderausgaben geltend gemacht hatte. Nachdem jedoch dort diese Kosten ohne steuerliche Auswirkung blieben, machten die Eltern diese als eigene Sonderausgaben geltend. Der BFH schloss sich damit im Ergebnis der Auffassung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 13.05.2015 an.

Die Steuerverwaltung hatte bislang jedoch derartige Aufwendungen als Sonderausgaben anerkannt, wenn die Eltern den Aufwand „wirtschaftlich getragen“ hatten (BMF-Schreiben v. 24.05.2017).

Tipp: Gestalten Sie als Eltern den Sachverhalt bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge Ihrer unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne der BFH-Rechtsprechung.

(Stand: 24.01.2019)

Zurück