Kosten für Hunde-Ausführ-Service als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt

Wird ein Hunde-Ausführ-Service beansprucht, können die Kosten hierfür als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden.

Das Finanzgericht Hessen hatte mit Urteil v. 01.02.2017 entschieden, dass Kosten für einen Hunde-Ausführ-Service als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinn des § 35 a EStG mit 20 % der Kosten steuerlich abgezogen werden können, weil diese Kosten (ebenso wie Füttern, Fellpflege usw. ) regelmäßig von Familienangehörigen erbracht werden und diese Tätigkeiten insgesamt auch im „räumlich-funktionalen“ Umfeld des Haushalts ausgeführt werden, auch wenn Teile davon außerhalb der Grundstücksgrenzen erledigt werden müssen.

Dieser Auffassung wollte das beklagte Finanzamt nicht zustimmen und hat versucht, im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof die Frage zu klären, wie weitreichend das „räumlich-funktionale“ Verständnis des BFH zu dieser Frage künftig auszulegen sei.

Der BFH lehnte jedoch mit Beschluss vom 25.09.2017 – Az. VI B 25/17 diese Beschwerde ab und verwies darauf, dass die angebliche Streitfrage bereits durch sein Urteil vom 03.09.2015 – Az. VI R 13/15 hinreichend geklärt sei und im Übrigen im konkreten Streitfall wegen der Abholung, der Ausführung und dem Zurückbringen des Hundes in den Haushalt des Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für das Kriterium der Dienstleistung „für und im Haushalt“ als erfüllt angesehen werden können. Diese Grenzen könnten nach Auffassung des BFH nicht abstrakt festgelegt werden, sondern es ist darüber durch Subsumtion des jeweiligen konkreten Sachverhalts unter den feststehenden Voraussetzungen zu entscheiden (z. B. BMF-Schreiben vom 09.11.2016, BstBl 2016 I S. 1213 – Anlage 1: „Tierbetreuungs- und Pflegekosten“)

(Stand: 01.03.2018)

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