Kindergeld bei Krankheit: Wann Anspruch besteht

Krankenhaus
Eine Kindergeldberechtigung besteht auch dann weiter, wenn die Ausbildung des Kindes aufgrund einer Erkrankung längerfristig unterbrochen wird.

Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.2021 (III R 43/20) entschieden, dass für ein volljähriges Kind auch dann ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das voraussichtliche Ende einer Erkrankung, die während der Berufsausbildung auftrat, nicht nachgewiesen werden kann.


Die Sachlage: Der 1999 geborene Sohn der Klägerin machte eine Ausbildung – geplant vom 01.08.2015 bis 31.01.2019. Im September 2018 hatte er einen Arbeitsunfall und konnte der Ausbildung seitdem nicht mehr nachgehen. Sein Vertrag wurde nicht formal beendet.

Da der Sohn der Klägerin aufgrund der Erkrankung seine Ausbildung in absehbarer Zeit nicht fortsetzen kann, wurde die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2018 von der Familienkasse aufgehoben. Begründung: Das voraussichtliche Ende der Erkrankung könne nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Das FG Münster (11 K 1832/19 Kg) sah hier auch über das geplante Ende der Berufsausbildung im Januar 2019 hinaus den Berücksichtigungstatbestand erfüllt. Eine krankheitsbedingte Unterbrechung sei hierbei grundsätzlich unschädlich. Ein Nachweis über das voraussichtliche Ende der Erkrankung sei nicht erforderlich, da hier die Umstände ausschlaggebend seien: Der Sohn der Klägerin war weiter ausbildungswillig, konnte jedoch aus objektiven Gründen – d. h. aufgrund seiner Erkrankung – die Ausbildungsmaßnahmen nicht planmäßig durchführen. Eindeutige Indizien für die Ausbildungswilligkeit waren diverse Maßnahmen, wie z. B. die Arbeitsprobung im September 2019 sowie berufsvorbereitende Maßnahmen im Februar 2020, die der Sohn zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hatte.


Dieser Begründung stimmten die Richter des BFH allerdings nicht zu. Sie sahen den Tatbestand nicht wegen des weiter bestehenden Ausbildungsverhältnisses als erfüllt an, sondern entschieden, dass hier ein Anwendungsfall des § 32 Abs. 4 S. 1. Nr. 3 EStG vorläge (Berücksichtigung nach den Grundsätzen, die im Fall einer Behinderung, d.h. einer länger als sechs Monate dauernden Beeinträchtigung, gelten).

(Stand: 26.09.2024)

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