Kindergeld bei fehlendem Ausbildungsplatz nur bei belegbaren Bemühungen möglich

Kindergeld
Wer keinen Ausbildungsplatz hat, sich aber nachweisbar ernsthaft darum bemüht, hat Anspruch auf Kindergeld.

Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 25 Jahre alt ist, kann Kindergeld nur dann gewährt werden, wenn es eine Berufsausbildung mangels Arbeitsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann und es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.
Wie dieses „ernsthafte Bemühen“ grundsätzlich nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann, darüber hatte jüngst das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 20.02.2018, Az. 5 K 135/17 zu entscheiden. Es machte dabei klar, wie diese Nachweise aussehen könnten und welche Umstände und Angaben für dieses ernsthafte Bemühen nicht ausreichend sind.

So kann z. B. eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit als konkreter Nachweis dieser Bemühungen gelten, wenn das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist.
Auch durch Vorlage von Bewerbungsunterlagen an Ausbildungsstätten und deren Zwischennachrichten oder auch Ablehnungen genügen dieser Glaubhaftmachung des Bemühens.

Als nicht ausreichend sind dagegen nach Meinung der Richter pauschale Angaben, wie z. B.: das Kind sei im fraglichen Zeitraum stets ausbildungsbereit gewesen oder habe sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet.

(Stand: 22.08.2018)

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