Kindergeld auch bei Erstausbildung durch „mehraktige Ausbildungsmaßnahme"

Großzügiges Urteil des BFH stufte mehraktige Ausbildung als einzige Erstausbildung ein.

In seinem bemerkenswert großzügigen Urteil vom 08.09.2016 /Az. III R 27/15) hat der BFH das Kindergeld für ein volljähriges Kind bewilligt, das bei einem angehängten Physiotherapeutenstudium (mit durchschnittlich 5 Semesterwochenstunden) außerdem noch 30 Stunden pro Woche arbeitete.

Im Streitfall schloss das Kind zunächst die Realschule ab, absolvierte dann eine Lehre zur Physiotherapeutin, besuchte anschließend die Fachoberschule und studierte schließlich Physiotherapie. Diesen Werdegang stufte der BFH im genannten Urteil zunächst als eine einzige Erstausbildung ein.

Als weitere Voraussetzung für die Gewährung des Kindergeldes gilt nach bisheriger Rechtsauslegung, dass eine nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums aufgenommene Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich im Sinn des Kindergeldanspruchs ist – beifolgenden Ausnahmen:

  • Tätigkeitsumfang nur bis zu 20 Stunden regelmäßig,
  • wöchentlich oder Ausbildungsdienstverhältnisse
  • oder geringfügige Beschäftigung.

Das mit dem Streitfall zuvor befasste Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil v. 11.11.2015, Az. 3 K 3221/15) hatte das Kindergeld dennoch mit der Begründung abgelehnt, der zeitlich geringe Umfang des Anschlussstudiums erfüllten nach Berücksichtigung der Gesamtumstände (Zusammenschau) nicht die Voraussetzung für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a des EStG.

Dies sah der BFH anders und begründete dies mit dem Hinweis darauf, dass es unter den gegebenen Umständen keine Mindestgrenze für den Studienumfang gebe, solange die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird.

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(Stand: 30.03.2017)

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