Keine Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs
Der Wert der Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs wird in der Regel durch die sogenannte 1 %-Methode ermittelt. Alternativ kann dieser Anteil auch über ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 15.12.2022 (VI R 44/20; veröffentlicht am 23.02.2023) entschieden, dass eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen – insbesondere von Treibstoffkosten – die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ausschließt.
Die Begründung: Der Wortlaut des Gesetzes setzt zwingend voraus, dass die gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen durch Belege nachzuweisen sind. Das gilt selbst dann, wenn aufgrund der gewählten Schätzungsgrundlagen oder eines “Sicherheitszuschlages” bei der Bemessung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode höhere Gesamtkosten angesetzt werden, als tatsächlich entstanden sind und der Privatanteil dadurch sogar insgesamt höher ausfällt.
Ohne belegmäßigen Nachweis aller Kraftfahrzeugaufwendungen ist daher zwingend die Privatnutzung mittels der 1 %-Methode zu versteuern.
(Stand: 14.03.2023)