Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage

Seit 2022 gilt die Steuerfreiheit für kleinere PV-Anlagen. Ein für die Anschaffung gewährter Investitionsabzugsbetrag kann rückwirkend gestrichen werden.

Für die geplante Anschaffung/Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann bereits vorher ein gewinnmindernder sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet werden.

Das Finanzgericht (FG) Köln hat nun mit Beschluss vom 14.03.2024 (Az. 7 V 10/24) entschieden, dass die Rückgängigmachung von sogenannten Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen nicht zu beanstanden ist.

 

Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden IAB. Im November 2022 schaffte er die Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 01.01.2022 u. a. Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei.

 

Das Finanzamt machte den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig. Da das Finanzamt die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Finanzgericht Köln. Der Antrag hatte auch hier keinen Erfolg. Das FG entschied, dass die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags zulässig sei. Es bestehe kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohten.

 

Die Rückgängigmachung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass das für Einzelne auch mit steuerlich nachteiligen Folgen verbunden sei, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.

 

Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 24/24 beim Bundesfinanzhof (BFH) geführt wird.

 

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(Stand: 23.05.2024)