Internationales Steuerrecht: Steuerfreiheit ausländischer Einkünfte in sog. Dreieckskonstellationen

Der BFH hat entschieden: In besonderen Fällen sind Drittstaateneinkünfte in Deutschland von der Besteuerung freizustellen.

Mit Urteil vom 01.06.2022 – I R 30/18 stimmte das BFH der Vorinstanz, dem FG Münster – Az. 1 K 42/18 E, zu. Die dortigen Richter hatten entschieden, dass sogenannte Drittstaateneinkünfte auch dann von der Besteuerung freizustellen sein können, wenn Deutschland bei isolierter Betrachtung des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) ein Besteuerungsrecht zustehen würde.

Der Fall: Aufgrund seines Wohnsitzes, der zugleich den Lebensmittelpunkt bildete, war der Kläger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Zusätzlich unterhielt er aber einen Zweitwohnsitz in Frankreich, von dem aus er täglich zu seiner Arbeitsstelle in der Schweiz pendelte. Wegen der zwischen Frankreich und der Schweiz geltenden Grenzgängerregelung stand das Besteuerungsrecht am dort erzielten Arbeitslohn Frankreich zu.

Das Gericht kam zu folgendem Ergebnis: Deutschland kann aus dem DBA mit Frankreich kein Besteuerungsrecht an sog. Drittstaateneinkünften (hier: aus der Schweiz) in Anspruch nehmen, wenn es sich im Verhältnis zur Schweiz zur Freistellung dieser Einkünfte verpflichtet hat.

(Stand: 28.03.2023)

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