Eine Aufmerksamkeit – zweifacher Vorteil
Was ist eine Aufmerksamkeit?
Unternehmen steht eine Freigrenze von 60 € zu, um Mitarbeitern zu besonderen Anlässen Aufmerksamkeiten zu gewähren und so Anerkennung zu zeigen, sowie die Motivation zu fördern. Geschenkgutscheine und -karten sind hierfür ein beliebtes Instrument. Zum einen können Unternehmen so die Freigrenzen sinnvoll nutzen, da diese innerhalb der Aufmerksamkeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind. Zum anderen ist es eine erfreuliche Zugabe für den Arbeitnehmer.
Der Betrag von 60 € gilt ab 2015 (Bis 2014: 40 €). Besondere Anlässe werden vom Unternehmen definiert, darunter fallen zum Beispiel Geburtstag, Firmenjubiläum, Geburt eines Kindes und Heirat.
Mitarbeiter können somit zum persönlichen Ereignis ein Geschenk bis zu 60 € abgabenfrei erhalten. Wenn dieser innerhalb eines Monats beispielsweise Geburtstag hat und heiratet, kann er deshalb zwei Aufmerksamkeiten im Wert von bis zu 60 EUR erhalten (R 19.6 LStR). Die 60 € Freigrenze ist kein Jahresbezug, sie kann öfter als nur einmal im Jahr genutzt werden.
Gutscheine als Aufmerksamkeit
Jedoch ist bei Gutscheinen als Aufmerksamkeit so manches zu beachten. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein Gutschein über einen festen Betrag steuerlich als Sachzuwendung anzusehen ist, jedoch wird er nur als Solche akzeptiert, wenn es sich um eine „Sache“ handelt. Deshalb muss geklärt werden, was mit Restbeträgen passiert, denn sobald diese Restbeträge ausgezahlt werden, ist der Grundsatz „Sachleistung“ verletzt, da der Arbeitnehmer ja eine Sachzuwendung und einen Geldbetrag erhalten hat. Wenn ein Arbeitgeber Papiergutscheine ausgibt, muss auf diesem mindestens die Auszahlung der Restbeträge ausgeschlossen sein, selbst wenn es sich um minimale Beträge handelt. Daher wäre es am sichersten, wenn die einlösenden Stellen dem Arbeitgeber bestätigen, dass eine Auszahlung definitiv nicht erfolgt und dies auf dem Gutschein vermerkt ist.
Vorsicht: Freigrenze entspricht nicht Freibetrag!
Der Begriff „Freigrenze“ bedeutet, dass der gesamte Betrag, sobald er die Grenze übersteigt, abgabenpflichtig ist.
Wird also bei einer Aufmerksamkeit der Betrag von 60 € überstiegen, unterliegt der Gesamtbetrag der Lohnsteuer und Sozialversicherung.
(Stand: 05.11.2015)