Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 veröffentlicht. Er enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur teilweise miteinander verbundener Einzelmaßnahmen. Mit dem Gesetz sollen insbesondere Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofes (BFH) erfolgen.
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf bereits beschlossen, der Bundestag dürfte vermutlich im Herbst darüber beraten. Abgeschlossen wird das Gesetzgebungsverfahren wahrscheinlich zum Ende des Jahres. Geplant sind u. a. folgende Anpassungen:
Änderung der Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen
Mit der Änderung soll die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Außerdem soll klargestellt werden, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Die Gesetzesänderung soll erstmals für Anlagen gelten, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen
Grundsätzlich ist der Abzug von Vorsorgeaufwendungen (z. B. Sozialversicherungsbeiträge) als Sonderausgaben nicht möglich, wenn diese in Zusammenhang mit steuerfreien (z. B. ausländischen) Einnahmen stehen. Davon wird jedoch aus unionsrechtlichen Gründen eine Ausnahme gemacht, wenn
die Vorsorgeaufwendungen mit in der EU, im EWR oder in der Schweiz erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Zusammenhang stehen
diese Einnahmen nach einem DBA im Inland steuerfrei sind
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zulässt
Durch eine Änderung soll die Ausnahmeregelung über Arbeitnehmereinkünfte hinaus für alle Einkunftsarten Anwendung finden.
„Steuerfreiheit“ von Bonuszahlungen der Krankenkassen
Ab dem 01.01.2025 sollen von der Krankenkasse erbrachte Bonusleistungen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht mehr als Beitragserstattung gelten und damit nicht den Sonderausgabenabzug mindern; diese Summe übersteigende Bonusleistungen sollen zukünftig dagegen stets als Beitragserstattung gelten. Der Steuerpflichtige soll dann auch nachweisen können, dass Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrages nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.
Steuerabzug bei Bauleistungen
Ab dem Jahr 2026 soll die verbindliche elektronische Antragstellung auf Erstattung des Bausteuerabzugsbetrages eingeführt werden. Sie gilt allerdings nicht, wenn es sich um einen Härtefall handelt und die elektronische Antragstellung für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte darstellen würde. In diesem Fall bleibt es bei der bisherigen Beantragung.
Ort der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen
Mit den Änderungen der umsatzsteuerrechtlichen Leistungsortbestimmung sollen insbesondere Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Reform der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen im Umsatzsteuerrecht
Durch die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG sollen die Vorgaben und die Terminologie der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie in das nationale Umsatzsteuerrecht übernommen werden. Außerdem wird die Vorschrift an die Rechtsprechung des EuGH angepasst.
Durch die Reform wird der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung deutlich ausgeweitet. Das bisherige Bescheinigungsverfahren wird abgeschafft. Im Bereich der Fortbildung setzt die Steuerbefreiung voraus, dass keine systematische Gewinnerzielung angestrebt wird.
Änderungen hinsichtlich der Vorsteueraufteilung
Die Änderungen stellen klar, dass im Fall einer Vorsteueraufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann möglich ist, wenn dieser der einzig mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Er ist damit nachrangig zu anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden. Zudem ist noch eine Vielzahl weiterer Änderungen geplant. Nähere Informationen über die Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren folgen.
Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024
Ergänzend zum ursprünglichen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024, der im Juni 2024 vom Kabinett beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden war, und den darin aufgeführten Maßnahmen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Juli den Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht.
Kernpunkte sind die Anpassungen des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume ab 2025 zur Sicherung des Existenzminimums sowie zum Ausgleich der kalten Progression:
Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich.
Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um weitere 252 Euro auf 12.336 Euro.
Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum2025 um 60 auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um weitere 156 auf 6.828 Euro.
Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume ab 2025 (mit Ausnahme der sog. Reichensteuer).
Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag
Ferner ist die Überführung der Steuerklassen III und V in das sog. Faktorverfahren geplant.
In dem Referentenentwurf ist erneut die Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen vorgesehen. Diese sollte bereits im Rahmen des Wachstumschancengesetzes umgesetzt werden, wurde jedoch im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht weiterverfolgt.
Reisegewerbe: Definition, Gewerbe- und Umsatzsteuer
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Eine besondere Form ist das Reisegewerbe, bei dem auch für Gewerbe- und Umsatzsteuer spezielle Regelungen gelten.
Reisegewerbe – Definition
Unter dem Begriff „Reisegewerbe“ versteht man eine selbstständige Tätigkeit, die ohne eine feste Niederlassung (oder außerhalb der eigenen Niederlassung) und ohne vorherige Bestellung ausgeübt wird. Dabei kann es sich beispielsweise um einen Straßenhändler handeln, der auf verschiedenen Märkten seine Ware anbietet, aber auch um (Unterhaltungs-)Leistungen wie Zirkusse oder Karussellbetreiber. Das Betreiben eines Reisegewerbes bedarf grundsätzlich der Erlaubnis. Die Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte ist bei dem Ordnungsamt der Stadt – bzw. Verbandsgemeindeverwaltung zu beantragen, in deren Bezirk der Reisegewerbetreibende seinen gewöhnlichen Aufenthalt
Reisegewerbe & Gewerbesteuer
Wie das Reisegewerbe steuerlich behandelt wird, hängt davon ab, ob es zusätzlich bzw. in Verbindung zu einem Gewerbebetrieb mit festem Standort betrieben wird (einheitlicher Gewerbebetrieb) oder ob es sich um ein reines Reisegewerbe handelt. (§35a GewStG, §35 GewStDV)
Wird das Reisegewerbe zusätzlich zum stehenden Gewerbe betrieben, so wird der Betrieb gewerbesteuerlich einheitlich als stehendes Gewerbe behandelt.
Beispiel: Ein Holzschnitzer betreibt neben seiner Werkstatt einen Laden, in dem er seine Werke verkauft. Zusätzlich besucht er am Wochenende verschiedene Märkte in der Umgebung, auf denen er ebenfalls seine Ware anbietet.
Er betreibt also ein stehendes Gewerbe und ein Reisegewerbe. Sein gesamter Betrieb wird demnach als stehendes Gewerbe behandelt. Daher bezieht die Gemeinde die Gewerbesteuer, in der sein Laden gemeldet ist.
Handelt es sich um ein reines Reisegewerbe, so muss geprüft werden, ob ein Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit festgestellt werden kann. Falls ja, so fließt der Gemeinde die Gewerbesteuer zu, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet. Ist das nicht möglich, so erhält die Gemeinde die Gewerbesteuer, in der der Unternehmer polizeilich gemeldet bzw. meldepflichtig ist.
Eine Zerlegung des Steuermessbetrags erfolgt grundsätzlich nicht, auch wenn das Reisegewerbe in mehreren Gemeinden betrieben wird. Ausnahme! Nur wenn der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit im Laufe des Erhebungszeitraum in eine andere Gemeinde verlegt wird, erfolgt eine Zerlegung des Steuermessbetrags nach den Kalendermonaten. Wird während eines Monats der Mittelpunkt der Tätigkeit verlegt, so wird der Monat der Gemeinde zugerechnet, in der das Unternehmen in diesem Monat länger tätig gewesen ist.
Reisegewerbe & Umsatzsteuer
Auch bei der Umsatzsteuer gibt es für Reisegewerbetreibende eine Sonderregelung zu beachten, denn sie sind grundsätzlich zur Führung eines Umsatzsteuerhefts verpflichtet. (§22 Abs. 5 UStG)
Das Umsatzsteuerheft wird nach Vorlage der Reisegewerbekarte beim zuständigen Finanzamt ausgehändigt und ist während der Gewerbeausführung mitzuführen. Achtung! Das Führen des Steuerhefts befreit nicht von der Verpflichtung, Aufzeichnungen für andere Steuerarten zu führen! Werden die Eintragungen in das Umsatzsteuerheft nicht ordnungsgemäß vorgenommen, ist das Finanzamt berechtigt, den Umsatz zu schätzen. Wird das Umsatzsteuerheft nicht geführt, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen. Wer die Einnahmen unrichtig aufzeichnet oder – soweit er dazu verpflichtet ist – die Einkäufe oder Einfuhren nicht vollständig einträgt, läuft außerdem Gefahr, bestraft oder mit einer Geldbuße belegt zu werden.
Es gibt aber auch Reisegewerbetreibende, die von der Führung eines Umsatzsteuerheftes befreit sind. (§68 UStDV)
Wenn der Gewerbetreibende im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzt und ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 22 UStG in Verbindung mit §§ 63-66 UStDV führt.
Wenn er die Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) versteuert.
Wenn der Reisegewerbetreibende mit Zeitungen und Zeitschriften handelt.
Sollte der Unternehmer nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet sein, Bücher zu führen oder diese freiwillig führt.
Eine Befreiung von der Führung des Steuerheftes kann beim Finanzamt beantragt werden, das dem Reisegewerbetreibenden gegebenenfalls eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.2021 (III R 43/20) entschieden, dass für ein volljähriges Kind auch dann ein Anspruch auf Kindergeldbesteht, wenn das voraussichtliche Ende einer Erkrankung, die während der Berufsausbildung auftrat, nicht nachgewiesen werden kann.
Die Sachlage: Der 1999 geborene Sohn der Klägerin machte eine Ausbildung – geplant vom 01.08.2015 bis 31.01.2019. Im September 2018 hatte er einen Arbeitsunfall und konnte der Ausbildung seitdem nicht mehr nachgehen. Sein Vertrag wurde nicht formal beendet.
Da der Sohn der Klägerin aufgrund der Erkrankung seine Ausbildung in absehbarer Zeit nicht fortsetzen kann, wurde die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2018 von der Familienkasse aufgehoben. Begründung: Das voraussichtliche Ende der Erkrankung könne nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
Das FG Münster (11 K 1832/19 Kg) sah hier auch über das geplante Ende der Berufsausbildung im Januar 2019 hinaus den Berücksichtigungstatbestand erfüllt. Eine krankheitsbedingte Unterbrechung sei hierbei grundsätzlich unschädlich. Ein Nachweis über das voraussichtliche Ende der Erkrankung sei nicht erforderlich, da hier die Umstände ausschlaggebend seien: Der Sohn der Klägerin war weiter ausbildungswillig, konnte jedoch aus objektiven Gründen – d. h. aufgrund seiner Erkrankung – die Ausbildungsmaßnahmen nicht planmäßig durchführen. Eindeutige Indizien für die Ausbildungswilligkeit waren diverse Maßnahmen, wie z. B. die Arbeitsprobung im September 2019 sowie berufsvorbereitende Maßnahmen im Februar 2020, die der Sohn zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hatte.
Dieser Begründung stimmten die Richter des BFH allerdings nicht zu. Sie sahen den Tatbestand nicht wegen des weiter bestehenden Ausbildungsverhältnisses als erfüllt an, sondern entschieden, dass hier ein Anwendungsfall des § 32 Abs. 4 S. 1. Nr. 3 EStG vorläge (Berücksichtigung nach den Grundsätzen, die im Fall einer Behinderung, d.h. einer länger als sechs Monate dauernden Beeinträchtigung, gelten).
Viele Menschen – vor allem diejenigen, die nur ein kleines Gewerbe betreiben – fragen sich, inwiefern sie buchführungspflichtig sind. Dabei ist es grundsätzlich gut zu wissen, dass es eine handelsrechtliche und eine steuerrechtliche Buchführungspflicht gibt.
Prinzipiell ist jeder, der handelsrechtlich buchführungspflichtig ist, das auch im steuerrechtlichen Sinn. Im Handelsrecht ist jeder Kaufmann gem. § 238 HGB dazu verpflichtet, Bücher zu führen. Dabei werden insbesondere die folgenden vier Arten von Kaufleuten unterschieden:
Jeder Unternehmer, der ein Handelsgewerbe betreibt und dessen Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist ein Istkaufmann.
Jeder Gewerbebetrieb, der nicht bereits Istkaufmann ist und dessen Firma in das Handelsregister eingetragen ist, wird als Kannkaufmanngem. § 2 HGB betrachtet.
Jeder land- und forstwirtschaftliche Gewerbebetrieb, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist ein Kannkaufmann gem. § 3 HGB.
Jedes Unternehmen, das aufgrund seiner Gesellschaftsform als Kaufmann bezeichnet wird, z. B. eine GmbH, wird als Formkaufmann bezeichnet.
Liegt eine dieser Kaufmannseigenschaften vor, muss ein handelsrechtlicher Jahresabschluss erstellt werden. Ebenso ist der jeweilige Unternehmer dann auch im Steuerrecht buchführungspflichtig gem. § 140 AO.
Aber was gilt im Steuerrecht, wenn laut Handelsrecht keine Kaufmannseigenschaft vorliegt?
Erzielt ein Nicht-Kaufmann – jedoch gewerblicher Unternehmer – im Kalenderjahr einen Gewinn von mehr als 60.000 € (ab VZ 2024: 80.000 €) oder einen Umsatz von mehr als 600.000 € (ab VZ 2024: 800.000 €), dann besteht für ihn gem. § 141 AO im Steuerrecht trotzdem eine Buchführungspflicht. Diese Verpflichtung beginnt mit dem nächsten Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung der Finanzverwaltung zur bestehenden Buchführungspflicht folgt.
Doch gibt es auch Personen, die grundsätzlich nicht buchführungspflichtig sind? Ja! Beispielsweise Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 EStG erzielen. Außerdem liegt keine Buchführungspflicht vor, sobald die oben genannten Grenzen unterschritten werden. Für diese Gruppen genügt die Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung
Ab dem 01.01.2025 wird bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen eine elektronische Rechnung (E-Rechnung) verpflichtend sein. Nach der gesetzlichen Regelung müssen Rechnungsempfänger in der Lage sein, diese ab dem 01.01.2025 empfangen zu können. Für das Versenden der E-Rechnung gibt es Übergangsfristen.
Grundsätzlich kann für Umsätze, die zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2026 ausgeführt werden, weiter mit einer “sonstigen Rechnung” abgerechnet werden, selbst wenn eine E-Rechnung eigentlich bereits verpflichtend erstellt werden müsste. Für kleinere Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr (hier 2026) nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, wird diese Ausnahmeregelung bis zum 31.12.2027 verlängert.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant – in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder – ein entsprechendes BMF-Schreiben zu veröffentlichen. Der Entwurf wurde den Verbänden am 13.06.2024 zur Stellungnahme übermittelt. Aufgrund der großen Bedeutung für die Wirtschaft wird der Entwurf bereits in diesem Stadium zur Information allgemein zugänglich gemacht. Das endgültige Schreiben wird im vierten Quartal 2024 erwartet.
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass sich die Verpflichtung zur Abrechnung mit einer E-Rechnung auch auf die folgenden Sachverhalte erstreckt:
Abrechnung durch den Leistungsempfänger mit einer Gutschrift
Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG – Reverse-Charge-Verfahren)
Rechnungen, die von Kleinunternehmern ausgestellt werden
Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen
Reiseleistungen
Umsätze, bei denen die Differenzbesteuerung angewendet wird
Dies gilt auch, wenn der Rechnungsempfänger ein Kleinunternehmer oder Land- und Forstwirt ist oder ausschließlich steuerfreie Umsätze – unabhängig von der Vorsteuerabzugsmöglichkeit – ausführt. Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer oder sind nicht beide Beteiligten im Inland ansässig, besteht keine Verpflichtung zur Abrechnung mit einer E-Rechnung.
Zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer: Das sind die Folgen
Weist ein Unternehmer einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag auf einer Rechnung aus, muss er den ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Das gleiche gilt, wenn ein Nicht-Unternehmer Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellt oder wenn eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt wird, obwohl gar keine Leistung erbracht worden ist. Die Finanzverwaltung wendet diese gesetzliche Regelung i. d. R. nicht an, wenn es um eine Rechnung an einen Endverbraucher geht.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu in einem Schreiben vom 27.02.2024 folgendes ausgeführt:
Das BMF folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH hat in einem österreichischen Fall eine Pflicht zur Abführung überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer abgelehnt, wenn es sich um eine Rechnung an einen Endverbraucher handelt. In diesem Fall werde das Steueraufkommen nicht gefährdet, da der Endverbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Grundsätze gelten auch für Deutschland und auch in den Fällen, in denen ein Kleinunternehmer unberechtigt Umsatzsteuer ausweist.
Darüber hinaus bleibt es bei der Pflicht, überhöht oder unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. So ist die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, wenn
• ein Unternehmer außerhalb seines Unternehmens tätig wird • er gar keine Leistung erbringt • ein Nicht-Unternehmer tätig wird.
Ist der Rechnungsempfänger kein Endverbraucher, sondern ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung in Rechnung gestellt worden ist, besteht in jedem Fall die Pflicht zur Abführung der überhöht oder unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer. Denn dann ist das Steueraufkommen gefährdet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorsteuer tatsächlich geltend gemacht wird.
Bislang hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Regelung zur Abführung überhöhter oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer auch bei Rechnungen an Endverbraucher angewendet. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH sowie des aktuellen BMF-Schreibens dürfte der BFH wohl seine Meinung ändern.
Steuerliche Entlastungen für Betroffene des Hochwassers
Starkregen und Überschwemmungen haben in den vergangenen Wochen in vielen Regionen Deutschlands zu enormen Schäden geführt. Laut Mitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 04.06.2024 werden die Finanzämter alle ihnen zur Verfügung stehenden steuerlichen Maßnahmen ausschöpfen, um den vom Hochwasser betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen entgegenzukommen.
Konkrete Erleichterungen sind zum Beispiel angepasste steuerliche Vorauszahlungen oder die Stundung von fälligen Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerbeträgen. In begründeten Fällen ist es außerdem möglich, Vollstreckungen aufzuschieben, ohne dass dafür Säumniszuschläge gezahlt werden müssen. Alle Betroffenen können sich demnach direkt an das jeweils zuständige Finanzamt wenden.
Keine verdeckte Gewinnausschüttung ohne Zuwendungswillen
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist entweder eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung auf Gesellschaftsebene, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte eine GmbH geklagt, deren Stammkapital von der alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100 %-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte.
Das Finanzamt sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Begründung: Einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter wäre der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen. Der BFH stellte aber mit Urteil vom 22.11.2023 (Az. I R 9/20) klar, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt.
Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setze demnach zwingend einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher könne aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend sei insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen war. Nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Dies muss das FG nun im Nachgang klären.
Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage
Für die geplante Anschaffung/Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann bereits vorher ein gewinnmindernder sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) gebildet werden.
Das Finanzgericht (FG) Köln hat nun mit Beschluss vom 14.03.2024 (Az. 7 V 10/24) entschieden, dass die Rückgängigmachung von sogenannten Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen nicht zu beanstanden ist.
Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden IAB. Im November 2022 schaffte er die Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 01.01.2022 u. a. Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei.
Das Finanzamt machte den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig. Da das Finanzamt die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Finanzgericht Köln. Der Antrag hatte auch hier keinen Erfolg. Das FG entschied, dass die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags zulässig sei. Es bestehe kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohten.
Die Rückgängigmachung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass das für Einzelne auch mit steuerlich nachteiligen Folgen verbunden sei, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.
Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen III B 24/24 beim Bundesfinanzhof (BFH) geführt wird.
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Bei vielen Arbeitnehmern sind sie im Job ein täglicher Begleiter: die sogenannten „Meal-Prep-Mahlzeiten“. Was man von zuhause mitbringt, ist in der Mittagspause schnell zur Hand. Allerdings ist die Zubereitung immer mit einem gewissen Aufwand verbunden. Wer hier als Arbeitgeber seine Mitarbeiter entlasten möchte, kann sie alternativ mit Essensgeldzuschüssen oder Essensmarken versorgen.
Folgende Möglichkeiten gibt es:
Vergabe von Essensgutscheinen
Apps
Aufladung von Geldkarten
Die Mitarbeiter können dann die jeweilige Variante nutzen, um sich in der Mittagspause mit Essen zu versorgen.
Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Modell um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Jedoch dürfen die Werte von Essenmarken o. Ä. den amtlichen Sachbezugswert für Mittagsessen um bis zu 3,10 € übersteigen. Entsprechend ist z. B. seit 2024 eine Gesamthöhe von bis zu 7,32 € erlaubt. Lediglich der Sachbezugswert des Mittagessens ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Hinweis: Soweit der Verrechnungswert 7,23 € übersteigt, darf nicht der günstigere Sachbezugswert herangezogen werden. Allerdings wäre der ganze Vorgang weiter sozialversicherungs- und steuerfrei, wenn der sich für den Arbeitnehmer ergebene Vorteil 50 € pro Monat nicht überschreiten würde.
Der geldwerte Vorteil kann entweder auf Grundlage der persönlichen Lohnsteuerklasse versteuert werden oder durch eine Lohnsteuerpauschalierung seitens des Arbeitgebers. In diesem Fall würde die Lohnsteuer i. H. v. 25 % einbehalten. Ein Vorteil dabei: Für den Sachbezugswert müssten dann keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.
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