Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachte Ausnahmesituation, sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Abs. 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Abs. 2 AO) für 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um weitere drei Monate verlängert werden.

Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern verschiedene Anweisungen getroffen:

Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung iSv § 149 Abs. 3 Hs. 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31.05.2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO – nicht als verspätet iSd § 152 Abs. 1 AO.
(BMF-Schreiben vom 01.04.2022)

(Stand: 16.05.2022)

(Stand: 14.09.2020)

Der BFH hatte hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs bei einem an den Arbeitgeber vermieteten Home-Offices mit Urteil vom 07.05.2020, Az. V R 1/18 zu entscheiden.

Die Kläger, Eigentümer eines Zweifamilienhauses, vermieteten die Einliegerwohnung als Home-Office umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Klägers für dessen Nutzung.

Das Home-Office wurde von den Klägern renoviert, wobei ein Teil der Handwerkerleistungen auch auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. In der Umsatzsteuererklärung machten die Kläger die auf die Renovierung entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt ordnete die Aufwendungen für das Badezimmer dem privaten Bereich zu und erkannte daher die Vorsteuer nicht an.

Das Finanzgericht gab der Klage in erster Instanz insoweit statt, sofern die Aufwendungen die Sanitäreinrichtungen (v. a. Toilette, Waschbecken) betrafen. Im Revisionsverfahren wollten die Kläger jedoch einen weitergehenden Vorsteuerabzug. Die Revision wies der BFH als unbegründet zurück.

Ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Eingangsleistung dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden kann, es muss somit ein direkter Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen vorliegen.

Bei der Vermietung eines Home-Office besteht dieser Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen nur insoweit, dass Home-Office beruflich genutzt wird.

Der BFH stellt zunächst klar, dass die Vermietung des Home-Office an den Arbeitgeber umsatzsteuerrechtlich anzuerkennen ist.

Die berufliche Nutzung des Home-Office kann sich jedoch nicht auf die Dusche und Badewanne, die durch die Sanierung erneuert wurden, beziehen. Hier kann kein Zusammenhang mit der Vermietung an den Arbeitgeber angenommen werden.

Dies bedeutet somit, dass zwar der Vorsteuerabzug für Renovierungsaufwendungen eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Offices grundsätzlich möglich ist, soweit beruflich genutzt.

Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auf einen Sanitärraum erstrecken, jedoch nicht auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.

Daher muss zukünftig in Abhängigkeit der Tätigkeit, die im Home-Office erbracht wird, geprüft werden, ob zwischen Aufwendungen und Vermietung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht.