Betreuungsleistungen für Kinder von Mitarbeitern können steuerfrei sein

Kindergartenzuschüsse o.Ä. seitens des Arbeitgebers müssen nicht versteuert werden.

Arbeitgeber können seit 01.01.2015 ihren Mitarbeitern nach § 3 Nr. 34 a EStG die Kosten für eine Kinderbetreuung für unter 14-jährige Kinder bis zu 600 € jährlich steuerfrei ersetzen, wenn diese zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und diese Zahlung aus zwingend und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist.

Darauf verweist die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in einer Lohnsteuerinformation vom 28.07.2017 und klärt dabei noch weitere Voraussetzungen für diese Steuerfreiheit.

Danach gelten als „Kinder“ in diesem Sinn alle mit dem Arbeitnehmer im ersten Grad verwandten Kinder, die Pflegekinder sowie im Haushalt des Arbeitnehmers aufgenommene Kinder des Ehegatten bzw. des Lebenspartners (Stiefkinder) und seine Enkelkinder.

Nicht darunter fallen allerdings die Kinder des Partners bzw. einer Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Neben den eigentlichen Betreuungskosten fallen darunter auch Fahrt- und Übernachtungskosten der Betreuungsperson, auch wenn diese kostenlos tätig wird und dann evtl. nur Fahrt-/Übernachtungskosten entstehen.

(Stand: 07.02.2018)

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