Besteuerung von Kryptowährungen – der BFH beurteilt

Beim Verkauf von Kryptowährungen liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor.

Private Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, unterliegen grundsätzlich der Besteuerung. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun klären, ob der Gewinn aus Veräußerung und Tausch von Kryptowährungen unter diese Regelungen der Einkommensteuer fällt.

Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum, Monero u. ä. bejaht (Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22; veröffentlicht am 28.02.2023). Bei Kryptowährungen handelt es sich demnach um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen.

Virtuelle Währungen stellen ein “anderes Wirtschaftsgut” i. S. des EStG dar. Wirtschaftlich betrachtet sind sie als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden.

Strittig war auch, ob ein sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit besteht. Dieser Fall liegt dann vor, wenn eine gesetzliche Vorschrift tatsächlich gar nicht durchgesetzt werden kann. Ein strukturelles Vollzugsdefizit kann zur Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Regelung führen. Das hat der BFH jedoch verneint.

Dass es Steuerpflichtigen in Einzelfällen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann kein strukturelles Vollzugsdefizit begründen.

Das Urteil des BFH bedeutet nun eine erste Klarheit über die Besteuerung von An-, Verkauf und Tausch von Kryptowährungen. Weitere Sachverhalte der Kryptowelt sowie deren Besteuerung werden sicherlich noch folgen.

(Stand: 14.04.2023)

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