Anhebung der Betriebsausgabenpauschale – die neuen Werte stehen fest
Grundsätzlich sind Betriebsausgaben vom Steuerpflichtigen einzeln nachzuweisen. Für bestimmte freiberufliche Tätigkeiten akzeptiert die Finanzverwaltung aus Vereinfachungszwecken allerdings eine pauschale Berücksichtigung.
Aufgrund des allgemein gestiegenen Preisniveaus hat das BMF am 06.04.2023 die Anhebung der Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus
- hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit
- wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit
- sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit
veröffentlicht.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wird demnach nicht beanstandet, wenn bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit eine Betriebsausgabenpauschale von 30 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 3.600 Euro jährlich, angesetzt wird.
Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), beträgt die Pauschale max. 25 % der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch 900 Euro jährlich. Der Höchstbetrag von 900 Euro kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmalig gewährt werden.
Übersicht über die Betriebsausgaben ab VZ 2023 bei… | |
hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit | wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit |
30 % – max. 3.600 € jährlich | 25 % – max. 900 € jährlich |
Es bleibt den Steuerpflichtigen selbstverständlich unbenommen, etwaige tatsächlich höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
(Stand: 19.06.2023)