Abschluss eines dualen Studiums kann Kindergeld ermöglichen
Grundsätzlich ist es für einen Kindergeldanspruch schädlich, wenn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn diese Erwerbstätigkeit eine wöchentliche Regelarbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreitet, ein Ausbildungsverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
In einem Streitfall hatte der Bundesfinanzhof darüber zu befinden, ob das nach Abschluss einer studienintegrierten Ausbildung zum Steuerfachangestellten fortgesetzte Bachelorstudium noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG (2012) zu beurteilen ist.
Die Bundesrichter bejahten diese Frage für den Fall, dass sich die einzelnen „mehraktigen“ Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellen und sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang (z.B. vergleichbare Berufssparte) zu einander stehen.
Die Richter wiesen allerdings auch eindeutig darauf hin, dass diese Beurteilung nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn das Kind sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich (weiterhin) „ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet…“.
Damit soll für alle Fälle von „Pro-Forma-Immatrikulation“ oder ähnliche Missbrauchsgestaltungen der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen bleiben.
(Stand: 05.01.2015)