Änderung der Gewinnermittlungsart

Gewinnermittlungsart
Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung? Unter bestimmten Voraussetzungen haben Steuerpflichtige die Wahl und die Möglichkeit, zwischen beiden Gewinnermittlungsarten zu wechseln.

Bei der Gewinnermittlung ist der Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) der Regelfall. Die sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) hingegen kommt nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in Betracht. Ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ein Wechsel zwischen den Gewinnermittlungsarten zulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde folgender Fall verhandelt:
Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch die sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Im Jahr 2012 stellte er die Gewinnermittlung hingegen auf den Betriebsvermögensvergleich um. Dementsprechend reichte der Kläger beim FA – zusammen mit seiner Erklärung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Gewerbesteuererklärung – eine erstellte Bilanz ein.

Im Januar 2019 fand eine Außenprüfung beim Kläger statt, die auch das Streitjahr umfasste. Der Kläger reichte gegen die hieraus resultierenden Steuerbescheide Einspruch ein und legte zur Begründung eine geänderte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nebst Übergangsgewinnermittlung zum 01.01.2016 vor.

Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück. Auch der BFH bestätigte in seinem Urteil vom 27.11.2024 (Az. X R 1/23; veröffentlicht am 06.02.2025) diese Auffassung. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung beziehungsweise der Betriebsvermögensvergleich ist zu dem Zeitpunkt erstellt, an dem der Steuerpflichtige sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt folglich die Wahl der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr in Betracht. Gemessen daran hat der Kläger sein Wahlrecht, den Gewinn für das Streitjahr durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, ausgeübt und erfüllt deshalb die Voraussetzungen zur Erstellung einer EÜR nicht mehr. Der Kläger ist insoweit an das von ihm ausgeübte Wahlrecht gebunden. Es ist jedoch unstrittig, dass der Kläger im Streitjahr gesetzlich nicht zum Betriebsvermögensvergleich verpflichtet war.

In Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung einen solchen Wechsel zwar zugelassen und dabei an die Grundsätze angeknüpft, die für den Wechsel der Gewinnermittlungsart in aufeinanderfolgenden Jahren gelten. Der Steuerpflichtige bleibt nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden. Nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes kann er vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln. Legt der Steuerpflichtige die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart dar, so kann sogar ein mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlungsart für den gleichen Zeitpunkt zuzulassen sein.

Nach diesen Maßstäben war für den Kläger die Änderung der Wahlrechtsausübung allerdings nicht mehr möglich.

05.05.2025

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