Fahrtkosten Leiharbeit: Reisekosten oder regelmäßige Arbeitsstätte

Reisekosten
Das FG Düsseldorf hat entschieden: Leiharbeiter können Fahrtkosten als Reisekosten ansetzen.

Eine erste Tätigkeitsstätte dann liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer steuerlich nur die Entfernungspauschale geltend machen.

Liegt hingegen keine erste Tätigkeitsstätte vor, so dürfen die Aufwendungen nach Maßgabe des Reisekostenrechts angesetzt werden. Offen ist gegenwärtig die Frage, ob von einem Leiharbeitnehmer selbst dann ein Kostenabzug nach den Grundsätzen des Reisekostenrechts beansprucht werden kann, wenn zwischen dem Verleiher und dem Mitarbeiter keine zeitliche Befristung des Einsatzes bei einem Entleiher vereinbart wurde.

Hintergrund:
Der Kläger war ab dem 16.08.2021 unbefristet bei einem Personalunternehmen beschäftigt. Er sollte an wechselnden Einsatzstellen bei diversen Kunden tätig werden. Ab dem 16.08.2021 war er bei einem Kunden T eingesetzt. Als geplante Dauer des Einsatzes war zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter „Ende offen“ festgelegt worden. Bis zum 03.02.2023 war der Kläger bei diesem Kunden eingesetzt. Vom 04.02.2023 bis zum 29.05.2023 war er projektlos und ab dem 30.05.2023 wiederum beim Kunden T tätig. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten zum Kunden T mit dem privaten PKW des Klägers nur in Höhe der Entfernungspauschale, da es von einer ersten Tätigkeitsstätte ausging.

Das Finanzgericht Düsseldorf ließ mit Urteil vom 20.11.2024 (Az. 15 K 1490/24) hingegen einen Abzug der strittigen Fahrtkosten als Reisekosten zu. Das Gericht betonte zunächst, dass es für eine dauerhafte Zuordnung nicht auf die Vereinbarung zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ankomme. Maßgeblich sei vielmehr die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter, ob der Mitarbeiter unbefristet beim Kunden tätig werden soll. Nach der zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter getroffenen Vereinbarung, wonach das Einsatzende offen sei, spreche tatsächlich alles für einen dauerhaften und unbefristeten Einsatz beim Entleiher.

Ab 01.04.2017 bestimme aber § 1 Abs. 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (kurz: AÜG), dass der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen dürfe. Diese Regelung im AÜG löse – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – eine zeitliche Befristung aus, die als arbeitsrechtliche Regelung unmittelbar zu beachten sei. Daher könne keine dauerhafte Zuordnung vorliegen.

Die Auffassung des FG Düsseldorf weicht damit von der bisherigen Verwaltungsauffassung und einer anderslautenden Entscheidung des FG München (Urteil vom 21.03.2023 – 6 K 1233/20) ab. Die Entscheidung des FG Düsseldorf ist allerdings die erste FG-Entscheidung, die sich mit einem Arbeitnehmerfall auseinandersetzt, bei dem der Arbeitsvertrag nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 1b AÜG abgeschlossen wurde. In dem der Entscheidung des FG München zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Arbeitsvertrag vor Inkrafttreten von § 1 Abs. 1b AÜG abgeschlossen.

Aufgrund des Haftungsrisikos sollten Arbeitgeber gegenwärtig in vergleichbaren Sachverhalten keinen steuerfreien Reisekostenersatz leisten.

Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Az. VI R 32/24 ein Revisionsverfahren anhängig.

(Stand: 27.02.2025)

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