Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Kfz-Nutzung

Fahrtenbuch
Der BFH hat darüber geurteilt, inwieweit ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch den Nachweis einer privaten Kfz-Nutzung beeinträchtigen kann.

Die private Nutzung eines Fahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist grundsätzlich nach der sog. 1 %-Methode zu versteuern.

Der Fall: Der Kläger erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Er leaste einen BMW 740d X Drive. Die Leasingkosten sowie weitere Fahrzeugaufwendungen machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Zusätzlich leaste er einen Lamborghini Aventador, den er mit einer Werbefolie versah. Auch die Aufwendungen für dieses Fahrzeug machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Für beide Autos führte der Kläger handschriftlich Fahrtenbücher. Neben den beiden o. g. Fahrzeugen hatte der Kläger noch zwei weitere im Privatvermögen – einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander.

Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher des Klägers nicht an und erhöhte – unter Anwendung der 1 %-Regel – dessen Einnahmen um die Entnahmen für die Privatnutzung des Lamborghini sowie des BMW. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Die Richter des BFH allerdings hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Er kann aber erschüttert sein, wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist.

Entsprechendes gilt, wenn im Privatvermögen und im betrieblichen Bereich jeweils mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge sei keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, sämtlich Umstände berücksichtigt werden müssen. Ein Fahrtenbuch dürfe dabei nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (BFH-Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 12/21).

(Stand: 10.02.2025)

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