Weihnachtszeit – was ist steuerlich zu beachten?
Es ist Advent – traditionell die Zeit der Weihnachtsfeiern und Geschenke. Gerade dabei gibt es einige steuerliche Aspekte zu beachten.
Betriebsveranstaltungen/Weihnachtsfeiern
Arbeitslohn kann nicht nur in bar, sondern auch in Form von geldwerten Vorteilen gewährt werden. Steuerlich gesehen gelten Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (wie z. B. Speisen, Getränke und Unterhaltung) grundsätzlich als solche geldwerten Vorteile.
So lange diese Zuwendungen den Freibetrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überschreiten, gehören sie nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Diese Regelung gilt jedoch nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.
Der Betrag von 110 Euro wird pro Arbeitnehmer gerechnet. Wenn Familienangehörige und Gäste des Arbeitnehmers teilnehmen, wird der auf diese zusätzlichen Personen entfallende Aufwand dem betreffenden Arbeitnehmer zugerechnet.
Wird der Freibetrag überschritten, kann der darüberhinausgehende Betrag ggf. vom Arbeitgeber pauschal besteuert werden, sodass der Arbeitnehmer das nicht im Rahmen seiner Gehaltsabrechnung tun muss.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Bei Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, gilt eine jährliche Freigrenze von 50 Euro. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug in voller Höhe.
Geschenke stellen für den Empfänger grundsätzlich Betriebseinnahmen dar und unterliegen damit der Einkommensteuer. Sollte das nicht gewünscht sein, hat der Schenkende unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 % der Aufwendungen. Mit der Pauschalversteuerung ist zugleich die Einkommensteuer des Zuwendungsempfängers abgegolten.
Geschenke an Mitarbeitende
Geschenke aus persönlichem Anlass sind bis zu einem Wert von 60 Euro steuerfrei. Dazu zählen beispielsweise Geburtstage oder Jubiläen der Arbeitnehmer – nicht jedoch Weihnachtsgeschenke.
Weihnachtsgeschenke fallen unter die allgemeine Grenze für Sachzuwendungen von 50 Euro monatlich. Sofern diese Grenze im jeweiligen Monat noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeitenden genutzt wurde (beispielsweise für eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft), können Sachgeschenke bis zu diesem Wert getätigt werden.
Wird auch hier die Grenze überschritten, zählt das gesamte Geschenk in voller Höhe als Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann den Betrag ebenfalls ggf. pauschal versteuern.
(Stand: 16.12.2024)