Gewerbesteuervorauszahlung – Termine, Herabsetzung & Co.

Gewerbesteuer
Gewerbesteuervorauszahlungen werden vierteljährlich geleistet und am Ende des Erhebungszeitraums mit der Steuerschuld verrechnet.

Hat sich im vergangenen Veranlagungszeitraum eine Gewerbesteuer-Nachzahlung ergeben, so ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass für die Zukunft eine Gewerbesteuervorauszahlung (§ 19 GewStG) festgesetzt wird. Wenn der Steuerpflichtige bereits Vorauszahlungen leistet, dann ist eine Erhöhung ebenfalls eine mögliche Folge.

Doch warum und wann werden Gewerbesteuervorauszahlungen fällig? Wie wird die Höhe der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer festgelegt? Und gibt es eine Möglichkeit, Gewerbesteuervorauszahlungen herabzusetzen?

Warum gibt es Steuervorauszahlungen?

Steuervorauszahlungen erleichtern es Steuerpflichtigen, die Höhe der Schuld zu begleichen. Die Zahlungen verteilen sich über das gesamte Jahr und werden nicht in einer großen Summe am Ende des Erhebungszeitraums fällig.

Gewerbesteuervorauszahlung: Termine

Grundsätzlich sind die Gewerbesteuervorauszahlungen immer zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die jeweilige Gemeinde zu entrichten. Es kann bei den Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer auch nicht zu einer monatlichen Zahlung gewechselt werden, wie etwa bei der Umsatzsteuer. Die Gewerbesteuervorauszahlungen müssen vierteljährlich geleistet werden.

Diese vier Termine ändern sich in der Regel nicht. So kann sich jeder Gewerbetreibende diese Zahlungsfristen fix im Kalender vormerken. Ersichtlich sind diese Termine auch im Vorauszahlungsbescheid.

Höhe der Vorauszahlungen (Gewerbesteuer)

Die Höhe der Vorauszahlungen ergibt sich aus der letzten Gewerbesteuerschuld. Es wird grundsätzlich angenommen, dass sich im nächsten Jahr ungefähr die gleiche Steuerlast ergibt. Somit beträgt jede Vorauszahlung grundsätzlich ein Viertel der Steuer aus dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum.

Die Vorauszahlungen werden jeweils auf den nächsten vollen Euro abgerundet und nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 50 € betragen.

Verrechnung der Vorauszahlungen

Die Gewerbesteuervorauszahlungen eines Erhebungszeitraums werden auf die Steuerschuld des Erhebungszeitraums angerechnet. (§20 GewStG) Dabei ist das Verhältnis von Vorauszahlung zu Steuerschuld wichtig:

  • Vorauszahlung < Steuerschuld: Die Steuerschuld verringert sich um die bereits geleisteten Vorauszahlungen. Der Differenzbetrag muss im Rahmen einer Abschlusszahlung geleistet werden, die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids erfolgen muss.
  • Vorauszahlung > Steuerschuld: Die Steuerschuld wurde durch die bereits geleisteten Vorauszahlungen vollständig beglichen. Möglicherweise darüber hinaus geleistete Vorauszahlungen werden dem Steuerpflichtigen entweder zurückgezahlt oder mit dem nächsten Erhebungszeitraum verrechnet.

Kann man Gewerbesteuervorauszahlungen herabsetzen?

Ja, die Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung ist möglich. Allerdings nur, wenn während des Wirtschaftsjahres bereits deutlich zu erkennen ist, dass der Gewinn erheblich geringer ausfallen wird als im Vorjahr.

Der Antrag zur Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen kann entweder bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden. Die Herabsetzung erfolgt dann im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Alternativ kann auch beim Finanzamt die Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beantragt werden. In diesen Fällen ist die Gemeinde dann an die Festsetzung des Finanzamtes gebunden. Es ist ratsam, den Herabsetzungsantrag mit geeigneten Unterlagen zu untermauern, die belegen, dass der Gewinn deutlich niedriger ausfallen wird als angenommen.

Die zuständige Gemeinde erstellt dann aufgrund des Antrages, bzw. auf Grundlage eines geänderten Bescheides über die Höhe des Steuermessbetrages, einen angepassten Vorauszahlungsbescheid, der die Höhe der neuen Gewerbesteuervorauszahlungen ausweist.

(Stand: 09.12.2024)

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