Keine Gewinnerzielungsabsicht : Totalverlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage

Photovoltaikanlage
Eigenverbrauch statt Gewinnerzielungsabsicht – so hat das FG Baden-Württemberg im Streitfall geurteilt.

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13.11.2023 (Az.10 K 646/22, veröffentlicht am 20.08.2024) über folgenden Fall entschieden: Der Kläger betrieb in den Jahren 2018 und 2019 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach seines Zweifamilienhauses und erzielte damit gewerbliche Einkünfte. Der erzeugte Strom wurde teilweise selbst verbraucht und teilweise in das ˆöffentliche Netz eingespeist. In seiner Steuererklärung machte er Verluste durch die PV-Anlage geltend. Das Finanzamt erkannte diese Verluste jedoch nicht an, da eine Totalgewinnprognose über 20 Jahre einen Totalverlust ergab.

Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, da es an einer Gewinnerzielungsabsicht des Klägers mangele. Das Gericht stellte klar, dass beim Betrieb von Photovoltaikanlagen für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ein Prognosezeitraum von 20 Jahren anzusetzen ist. Für die Entnahme des selbst verbrauchten Stroms ist der Teilwert anzusetzen. Wesentlich für diese Entscheidung war die Annahme einer Nutzungsdauer der PV-Anlage von 20 Jahren, basierend auf der technischen und wirtschaftlichen Abnutzung. Die vom Kläger behauptete längere Nutzungsdauer von 30 bis 40 Jahren wurde als spekulativ angesehen. Das Gericht stellte fest, dass der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms keine Nutzung, sondern eine Sachentnahme darstellt, die steuerlich als Betriebseinnahme erfasst werden muss.

Da der Betrieb hauptsächlich auf Eigenverbrauch abzielte und innerhalb von 20 Jahren kein Gewinn zu erwarten war, wurde dem Kläger die Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen. Der Betrieb der PV-Anlage diene in erster Linie dazu, Stromkosten zu sparen, was als persönliches Motiv außerhalb der steuerrechtlich relevanten Einkünfte gewertet wurde. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde eine Reglung zur Steuerfreiheit von „üblichen“ PV-Anlagen eingeführt, so dass diese Problematik aktuell in den meisten Fällen nicht mehr besteht. Die Einnahmen werden grundsätzlich steuerfrei gestellt.

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