Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG bei Veräußerung von Teilen des Inventars einer Gaststätte

Nach § 1 Abs. 1a UStG ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht steuerbar.

Gemäß dem Urteil des BFH vom 4.2.2015 (XI R 42/13) liegen die Voraussetzungen einer nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vor, wenn der (bisherige) Pächter einer Gaststätte lediglich ihm gehörende Teile des Inventars einer Gaststätte –im Urteilsfall: Kücheneinrichtung nebst Geschirr und Küchenartikeln – veräußert und der Erwerber den Gaststättenbetrieb sowie das übrige Inventar durch einen weiteren Vertrag von einem Dritten pachtet.

Der Verkauf nur des Kücheninventars durch den Altpächter hätte den Neupächter nicht in die Lage versetzt, den Gastronomiebetrieb fortzuführen. § 1 Abs. 1a UStG setzt den Erwerb zumindest eines Teilvermögens voraus, das der Erwerber als selbständiges Unternehmen fortführen kann. Dabei ist jede Leistungsbeziehung eigenständig zu betrachten. Dass der Erwerber die Räumlichkeiten und das übrige Inventar anderweitig pachtete, war für die umsatzsteuerliche Bewertung des Verkaufs durch den Altpächter an den Neupächter irrelevant.

(Stand: 03.06.2015)

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