Anpassung des Behindertenpauschbetrags und des Pflegepauschbetrags
Am 29.10.2020 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassungen weiterer steuerlicher Regelungen, sowie die Erhöhung der Pflege-Pauschbeträge.
Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge 2021 & weiterer Regelungen
Steuerpflichtige mit einer Behinderung können anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag beantragen.
Dieser wird ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wie folgt angepasst:
Die Behinderten-Pauschbeträge des § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG werden verdoppelt. Auch wird der Grad der Behinderung von bisher 25 auf 20 festgestellt. Der Pauschbetrag ergibt sich dann in 10er Schritten anhand des Grades der Behinderung.
Somit gelten folgende Pauschbeträge:
Grad der Behinderung – Pauschbetrag ab 2021
20 | 384 € |
30 | 620 € |
40 | 860 € |
50 | 1.140 € |
60 | 1.440 € |
70 | 1.780 € |
80 | 2.120 € |
90 | 2.460 € |
100 | 2.840 € |
Für Steuerpflichtige, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, d. h. Personen die für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der eigenen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedürfen, sowie für Blinde und Taubblinde gilt ab 2021 ein Pauschbetrag von 7.400 €.
Hinweis: Dieser Pauschbetrag wurde bei einem Grad der Behinderung unter 50 bis einschließlich VZ 2020 nur gewährt, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruhte oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente zusteht.
Dies Voraussetzungen fallen ab dem Veranlagungszeitraum 2021 ersatzlos weg.
Des Weiteren soll ab den VZ 2021 auch eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale eingeführt werden.
Hinweis: Darüber hinaus gehende behinderungsbedingte Fahrtkosten können dann jedoch nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Diese Pauschale wird dann unter Abzug der zumutbaren Belastung berücksichtigt.
Bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“, beträgt die Pauschale 900 €.
Bei Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“oder mit dem Merkzeichen „H“ beträgt der Pauschbetrag 4.500 €.
Anpassung der Pflege-Pauschbeträge 2021
Auch der Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2021 geändert:
Hinweis: Der Pflegepauschbetrag kann auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der pflegenden Person geltend gemacht werden.
Im Zuge der Anpassung wurden die beiden bereits bestehenden Pflege-Pauschbeträge, sowie zwei weitere Pauschbeträge für den Pflegegrad 2 und den Pflegegrad 3 eingeführt.
Somit gelten folgende Pauschbeträge:
Pflege – Pauschbetrag ab 2021:
Pflegegrad 2 | 600 € |
Pflegegrad 3 | 1.100 € |
Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 € |
Wichtig: Voraussetzungen sind, dass es sich um häusliche Pflege handelt und der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält.
(Stand: 14.12.2020)