Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) dürfen das Einkommen einer Gesellschaft nicht mindern.

Der Begriff „verdeckte Gewinnausschüttung“ stammt aus dem deutschen Steuerrecht und ist vor allem für GmbHs relevant. Doch was genau ist eine verdeckte Gewinnausschüttung? Welche Formen gibt es in der Praxis und was gilt es dabei zu beachten?

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) versteht man grundsätzlich die Übertragung eines Gewinns an einen Gesellschafter, der zunächst nicht offensichtlich ist, da diese Gewinnverteilung nicht von der Gesellschaft direkt beschlossen wurde. Grundlage für das Vorliegen ist meist ein sogenannter Fremdvergleich.

Wichtig ist dabei, dass eine vGA gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 KStG das Einkommen bei einer Kapitalgesellschaft nicht mindern darf, das Grundlage für die Körperschaftsteuer ist. Auf Gesellschafterebene müssen vGAs wiederum zu den Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG addiert werden, weshalb sie der Abgeltungsteuer unterliegen.

Beispiele für eine verdeckte Gewinnausschüttung

  • mehr Gehalt für einen Gesellschafter-Geschäftsführer als üblich
  • höhere Tantiemen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer als üblich
  • Gesellschafter erhält für ein Darlehen an die Gesellschaft unüblich hohen Zinssatz
  • Umgekehrt muss er für ein Darlehen von der Gesellschaft nur einen sehr niedrigen Zins zahlen
  • Gesellschafter vermietet an Gesellschaft Räume für höheren Mietpreis als üblich

Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung führt grundsätzlich immer zu einer höheren Steuerzahlung. Das gilt für beide Seiten – sowohl auf Ebene der Kapitalgesellschaft als auch auf Gesellschafterebene.

  • Kapitalgesellschaft: Hier muss die verdeckte Gewinnausschüttung dem steuerlichen Einkommen außerhalb der Bilanz hinzugerechnet werden.
  • Gesellschafter: Auch hier muss die verdeckte Gewinnausschüttung versteuert werden. Auf Kapitalerträge wird grundsätzlich die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 %, fällig. Dazu kommen der Solidaritätszuschlag und ggf. auch die Kirchensteuer.

(Stand: 24.01.2024)

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