Neue Umzugskostenpauschalen ab März 2024
Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber
steuerfrei ersetzt werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist.
Ab dem 01.03.2024 gelten jetzt neue Umzugskostenpauschalen, die von der Finanzverwaltung veröffentlicht wurden:
gültig ab | 01.04.2021 | 01.04.2022 | 01.03.2024 |
Ledige | 870 EUR | 886 EUR | 964 EUR |
Verheiratete | 1.450 EUR | 1.476 EUR | 1.607 EUR |
Erhöhungsbetrag für weitere Personen (z. B. Kinder) | 580 EUR | 590 EUR | 643 EUR |
Neben diesen Pauschalen sind u. a. Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder abzugsfähig.
Ein beruflicher Anlass für den Umzug liegt vor
- bei einer Versetzung
- bei einem Arbeitsplatz-/Stellenwechsel oder
- zur Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung
Weiterhin gilt der Umzug als beruflich veranlasst, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt oder von ihm gefordert wird.
Ist der Umzug nicht mit einem Wechsel des Wohnorts verbunden, wird ein beruflicher Anlass anerkannt, wenn eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung bezogen wird, um die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich zu verkürzen. Davon ist auszugehen, wenn sich die Zeit für den Arbeitsweg um mindestens eine Stunde täglich verringert.
Bei beruflich veranlassten Umzügen im Zusammenhang mit einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung darf die Umzugspauschale nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hier dürfen nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.
(Stand: 19.02.2024)