Spekulationsgewinn: Updates zur aktuellen Rechtsprechung

In welchen Fällen sind die Gewinne beim Verkauf von Grundstücken und Immobilien von der Einkommensteuer befreit?

Private Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken bzw. Immobilien sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind Objekte, die unter bestimmten Voraussetzungen selbst genutzt wurden. Eine solche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an kindergeldberechtigte Kinder vor.

Spekulationsgewinn: Nutzung durch Schwiegermutter ist nicht begünstigt

Eine zur Befreiung von der Einkommensteuer führende Selbstnutzung einer Wohnung liegt allerdings nicht vor, wenn sie vor der Veräußerung der (Schwieger-)Mutter überlassen wurde. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.11.2023 (IX R 13/23, veröffentlicht am 25.01.2024) entschieden.

Im Streitfall überließen die Ehegatten eine ihnen gehörende Wohnung der (Schwieger-)Mutter. Nach deren Ableben veräußerten sie die Wohnung und machten für den erzielten Gewinn eine Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung geltend.

Dem folgte der BFH nicht. Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuer bei Selbstnutzung der Immobilie greife nur dann, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder einem unterhaltsberechtigten, volljährigen Kind bewohnt wird. Dagegen liege eine Selbstnutzung nicht vor, wenn eine Wohnung der (Schwieger-)Mutter überlassen wird.

Spekulationsgewinn: Keine Steuerbefreiung für die Teilung eines Grundstücks

Die Veräußerung eines abgetrennten, unbebauten (Garten-)Grundstücks ist nicht wegen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. Das hat der BFH mit Urteil vom 26.09.2023 (IX R 14/22, veröffentlicht am 25.01.2024) entschieden.

Der Fall: Die Steuerpflichtigen hatten ein Grundstück mit einem alten Bauernhofgebäude erworben, das sie selbst bewohnten. Umgeben war das Gebäude von einem fast 4.000 qm großen Grundstück, das von den Steuerpflichtigen als Garten genutzt wurde.

Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen auf. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Das andere unbebaute Teilstück verkauften sie. Für den Veräußerungsgewinn machten sie eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

Diese Auffassung teilte der BFH allerdings nicht. Begründung: Gewinne aus Grundstücksverkäufen seien grundsätzlich als sogenanntes „Privates Veräußerungsgeschäft“ steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung sei nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird.

Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Das gelte auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird.

(Stand: 29.02.2024)

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