Gewerbesteuerpflicht: Für wen und ab wann sie gilt
Die Gewerbesteuer zählt zu den wichtigsten steuerlichen Einnahmequellen für die Kommunen. Doch wer genau unterliegt ihr eigentlich, und ab wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht? Das klären wir im folgenden Überblick.
Außerdem informieren wir darüber, ob eine Befreiung von der Gewerbesteuer möglich ist bzw. ob bereits grundsätzlich per Gesetz einzelne Gewerbe von der Steuer befreit sind.
Wann ist man gewerbesteuerpflichtig?
Grundsätzlich unterscheidet man, ob eine Gewerbesteuerpflicht aufgrund der gewerblichen Tätigkeit oder der Rechtsform gegeben ist.
Damit eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, müssen Voraussetzungen erfüllt werden, die sich aus §15 Abs. 2 EStG ableiten lassen:
- Selbstständigkeit
- Nachhaltigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- keine selbstständige Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft
Einzelunternehmen oder Personengesellschaften sind gewerbesteuerpflichtig, sobald alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind und eine gewerbliche Tätigkeit zu Grunde liegt. Bei Personengesellschaften gibt es die Besonderheit, dass sie auch gewerbesteuerpflichtig sein können, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind, es sich jedoch um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt.
Bei einigen Betrieben ist es tatsächlich unerheblich, ob sie die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen, da sie bereits lediglich durch ihre Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind. Die wahrscheinlich populärsten Beispiele sind Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, …) und Genossenschaften (inkl. Europäischer Genossenschaften). Doch auch Europäische Gesellschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit sind mittels Rechtsform grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.
Beispiel: Ist ein Immobilienmakler gewerbesteuerpflichtig?
Ja, ein selbstständiger Immobilienmakler, der seinen Beruf nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausführt, geht einer gewerblichen Tätigkeit als Einzelunternehmer nach und ist damit gewerbesteuerpflichtig.
Wann beginnt die Gewerbesteuerpflicht?
Wie bereits erläutert, muss je nach Gesellschaft unterschieden werden, warum sie gewerbesteuerpflichtig ist. Ebenfalls zu unterschieden ist demnach auch der Beginn der Gewerbesteuerpflicht (R 2.5 GewStR). Hier eine Übersicht über die vier bekanntesten Rechtsformen:
Einzelunternehmen
Bei gewerblich tätigen Einzelunternehmen beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs. Vorbereitungshandlungen haben keine Auswirkung auf die Gewerbesteuerpflicht.
Personengesellschaften
Bei gewerblich tätigen oder auch gewerblich geprägten Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebs. Vorbereitungshandlungen haben keine Auswirkung auf die Gewerbesteuerpflicht.
Kapitalgesellschaften
Für Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung ins Handelsregister (Steuerpflicht kraft Rechtsform).
Vor Eintragung ins Handelsregister: Finden der Abschluss des Gesellschaftsvertrages und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vorher statt, beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
Genossenschaften
Bei Genossenschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung ins Genossenschaftsregister (Steuerpflicht kraft Rechtsform).
Ist eine Befreiung von der Gewerbesteuer möglich?
Ja, es gibt einige Gesellschaften, die nach dem Gewerbesteuergesetz gemäß § 3 GewStG oder auch nach anderen Gesetzen und Verordnungen von der Gewerbesteuer befreit sind.
Bei den nach dem Gewerbesteuergesetz befreiten Betrieben handelt es sich unter andern um:
- Staatliche Lotterieunternehmen
- die Deutsche Bundesbank
- Wald- und Forstgenossenschaften
- Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime
- gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Außerdem sind einige Gesellschaften auch aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen von der Gewerbesteuer befreit, wie beispielsweise:
- kleine Versicherungsvereine, die bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind (§ 12a GewStDV)
- Einnehmer einer staatlichen Lotterie (§ 13 GewStDV)
- Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften (§ 11 Abs.1 Satz 2 InvStG)
- Ausgleichskassen und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 12 Abs. 3 VRG
Sollten Sie ein gewerbesteuerpflichtiger Einzelunternehmer oder ein Gesellschafter einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft sein, ist es möglich, dass sie trotz fehlender Befreiung keine Gewerbesteuer zahlen müssen! Das ist besonders bei kleineren Betrieben sehr wahrscheinlich, da den genannten Gesellschaften gemäß §11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG ein Freibetrag in Höhe von 24.500 € gewährt wird!
Außerdem wird bei Einzelunternehmen, die eine Gewerbesteuer zahlen müssen, diese (anteilig) auf die Einkommensteuer angerechnet und damit die Steuer insgesamt abgemildert!
(Stand: 28.03.2024)